24.01.2011 | 01:52
Antwort
von
Rechtsanwalt Sven Kienhöfer
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Die rechtliche Bewertung ihres Falles ist grundsätzlich als sehr schwierig zu beurteilen. Der Begriff der Wandlung ist seit der Schuldrechtreform durch den des Rücktritts ersetzt worden.Um also vom
Kaufvertrag zurücktreten zu können, muss der PKW zunächst mangelhaft sein. Ein Mangel liegt insbesondere vor, wenn der PKW nicht die zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit eine Beschaffenheit des PKW nicht ausdrücklich vereinbart ist,liegt ein Mangel immer dann vor, wenn sich das Fahrzeug nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet. Sollten Sie rechtlich gegen den Händler vorgehen, dürfte dies der Punkt sein über den am meisten gestritten werden wird.
Hinsichtlich der Garantie/Gewährleistung dürfte für Sie folgendes Überlegung interessant sein: Da es sich stets um denselben Mangel an ihrem PKW handelt, könnte die Frist nach jedem Werkstattaufenthalt neu zu laufen beginnen. Als Käufer könnten Sie sich damit länger auf die Gewährleistungsrechte berufen.
Fraglich erscheint mir hier auch, ob sich nicht ein gesondertes Vorgehen, aufgrund der Nichtkontrollierung der Ventile, gegen die Werkstatt lohnen könnte. Dazu müssten aber die Protokolle der Werkstatt und das von Ihnen erwähnte Rundschreiben geprüft werden.
Hinsichtlich eines Schadensersatzes gilt folgendes: Sämtliche Kosten eines berechtigten Rücktrittes trägt der Verkäufer. Zu den Kosten gehören insbesondere Anwaltskosten,Fahrtkosten, Gutachterkosten und Gerichtskosten. Diese Kosten stellen üblicherweise einen Schaden des Käufers dar, den der Verkäufer ersetzen muss. Auf der anderen Seite müssen Sie für die gefahrenen Kilometer selbstverständlich einen Wertersatz leisten.
Bezüglich der Frist einer Nachbesserung gilt grundsätzlich folgendes: Sie müssen Ihrem Verkäufer den Mangel anzeigen und ihm eine angemessene Frist setzen, diesen Mangel zu beheben. Erst wenn eine solche Frist verstrichen ist, können Sie eine
Minderung bzw. den Rücktritt erklären. Bei den bereits erfolgten vergeblichen Reparaturversuchen und der vergangenen Zeit erscheint mir aber eine weitere Fristsetzung aus rechtlichen Gründen entbehrlich. Trotzdem können Sie natürlich eine kurze schriftliche Frist setzen, in welcher Sie ultimativ eine Behebung sämtlicher Mängel fordern.
Ich empfehle Ihnen aber dringend einen Anwalt direkt mit der gesamten Angelegenheit zu mandatieren. Dieser würde nach einer Prüfung aller Vertragsunterlagen die Korrespondenz mit dem Verkäufer und der Werkstatt übernehmen. Außerdem müssten anhand aller Unterlagen die Erfolgschancen einer Klage seriös abgeschätzt werden.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung oder Beauftragung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
24.01.2011 | 09:18
Sehr geehrter Herr Anwalt,
danke für ihre schnelle Antwort.
Da der Schaden erstmals nach 32 Monaten aufgetreten ist wurde mir gesagt, dass ein Rücktritt nicht möglich ist, da dies nur innerhalb von 24 Monaten (Gewährleistung) geht.
Zudem handelt es sich nicht immer um den selben Schaden. Laut Werkstatt 1. Zylinderkopfschaden, 2. Zylinderkopfschaden und zu grosses Spiel im Kolbenbolzen, 3. Zylinderkopfdichtung, 4. wieder Zylinderkopfdichtung, 5. und 6. Aufleuchten der Motorkontrolllampe wegen fehlerhaftem Gemisch. Die Schäden 2-5 sind während des Werkstattaufenthaltes aufgetreten und haben keinen eigenen Reparaturauftrag.
Die Arbeitsprotokolle für die Inspektionen liegen mir vor, das Rundschreiben wurde mir per E-Mail vom KIA-Kundenservice bestätigt, liegt mir jedoch nicht vor.
Wie kann ich argumentieren wenn ich trotzdem vom Kauf zurücktreten möchte?
MFG
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
25.01.2011 | 23:28
Sehr geehrter Fragesteller,
hier muss unterscheiden werden zwischen der Garantie und der Gewährleistung. Nach Ihrer Schilderung können Sie meines Erachtens ja aus der Grantie gegen den Hersteller vorgehen.
Ich empfehle Ihnen nochmal den weiteren Schriftwechsel über einen Anwalt zu führen damit hier ein gewisser Druck auf die Gegenseite aufgebaut wird.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt