Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 17 weitere Antworten zum Thema KFZ.
Ich habe im März 2008 ein Neufahrzeug (KIA cee'd) mit LPG-Gasanlage gekauft. Mittlerweile stellte sich heraus, dass der Zylinderkopf nicht gasfest ist. Im Nov. 2010 kam es zu einem Zylinderkopfschaden. Im laufe der Reparatur ereignete sich ein weiterer Motorschaden und nach dessen Reparatur eine Ölundichtigkeit am Zylinderkopf. Am 21.01.2011 konnte ich mein Auto wieder abholen. Auf dem Heimweg leuchtete die Motorkontrollleuchte auf, woraufhin ich das Auto direkt wieder in die Werkstatt gefahren habe. Der Fehlerspeicher wurde gelöscht (Fehler zu fettes oder zu mageres Gemisch) und ich habe das Auto wieder mitgenommen. Kurze Zeit später leuchtete die Motorkontrolllampe erneut auf.
Das Fahrzeug hat gem. KIA-Garantiebestimmungen 7 Jahre Garantie, die Gasanlage und Schäden die dadurch verursacht werden haben 3 Jahre Garantie (läuft also im März aus). KIA ist die Problematik mit den Gasanlagen seit 2008 bekannt und die Vertragswerkstätten wurden im März 2008 per Rundschreiben darüber Informiert.
Die ursprünglichen Wartungsintervalle für das Ventilspiel betrugen 90.000Km, reduzierten sich wegen der Gasanlage auf 30.000Km (Vorgabe des Gasumrüsters) und dann auf 15.000Km (Aussage KIA-Vertragswerkstatt).
Mein Fahrzeug hat jetzt eine Laufleistung von 72.000Km und war somit bereits vier mal in der Inspektion. Laut der Inspektionscheckliste/Wartungsnachweis wurden bei meinem Auto noch nie die Ventile kontrolliert und somit konnte der Schaden am Zylinderkopf (eingeschlagene Ventile) auch nicht verhindert werden.
Das Fahrzeug ist immer noch nicht richtig repariert, ein weiterer Motorschaden ist nur eine Frage der Zeit und das Auto ist in diesem Zustand nicht verkäuflich.
Bis jetzt sind erhebliche Kosten für Mietfahrzeug, Kraftstoff und Fahrtkosten entstanden, bzw. werden durch Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes entstehen.
Besteht in irgendeiner Form Anspruch auf Schadenersatz oder Wandlung? Welche Fristen kann ich setzen für die Reparatur?
Danke
MFG
Antwort geschrieben am 24.01.2011 01:52:45 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sven Kienhöfer
Rechbergstrasse 22, 73550 Waldstetten, Tel: 07171/8709925, Fax: 07171/8709926
Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Sozialversicherung, Versicherungsrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 138
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Die rechtliche Bewertung ihres Falles ist grundsätzlich als sehr schwierig zu beurteilen. Der Begriff der Wandlung ist seit der Schuldrechtreform durch den des Rücktritts ersetzt worden.Um also vom Kaufvertrag zurücktreten zu können, muss der PKW zunächst mangelhaft sein. Ein Mangel liegt insbesondere vor, wenn der PKW nicht die zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit eine Beschaffenheit des PKW nicht ausdrücklich vereinbart ist,liegt ein Mangel immer dann vor, wenn sich das Fahrzeug nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet. Sollten Sie rechtlich gegen den Händler vorgehen, dürfte dies der Punkt sein über den am meisten gestritten werden wird.
Hinsichtlich der Garantie/Gewährleistung dürfte für Sie folgendes Überlegung interessant sein: Da es sich stets um denselben Mangel an ihrem PKW handelt, könnte die Frist nach jedem Werkstattaufenthalt neu zu laufen beginnen. Als Käufer könnten Sie sich damit länger auf die Gewährleistungsrechte berufen.
Fraglich erscheint mir hier auch, ob sich nicht ein gesondertes Vorgehen, aufgrund der Nichtkontrollierung der Ventile, gegen die Werkstatt lohnen könnte. Dazu müssten aber die Protokolle der Werkstatt und das von Ihnen erwähnte Rundschreiben geprüft werden.
Hinsichtlich eines Schadensersatzes gilt folgendes: Sämtliche Kosten eines berechtigten Rücktrittes trägt der Verkäufer. Zu den Kosten gehören insbesondere Anwaltskosten,Fahrtkosten, Gutachterkosten und Gerichtskosten. Diese Kosten stellen üblicherweise einen Schaden des Käufers dar, den der Verkäufer ersetzen muss. Auf der anderen Seite müssen Sie für die gefahrenen Kilometer selbstverständlich einen Wertersatz leisten.
Bezüglich der Frist einer Nachbesserung gilt grundsätzlich folgendes: Sie müssen Ihrem Verkäufer den Mangel anzeigen und ihm eine angemessene Frist setzen, diesen Mangel zu beheben. Erst wenn eine solche Frist verstrichen ist, können Sie eine Minderung bzw. den Rücktritt erklären. Bei den bereits erfolgten vergeblichen Reparaturversuchen und der vergangenen Zeit erscheint mir aber eine weitere Fristsetzung aus rechtlichen Gründen entbehrlich. Trotzdem können Sie natürlich eine kurze schriftliche Frist setzen, in welcher Sie ultimativ eine Behebung sämtlicher Mängel fordern.
Ich empfehle Ihnen aber dringend einen Anwalt direkt mit der gesamten Angelegenheit zu mandatieren. Dieser würde nach einer Prüfung aller Vertragsunterlagen die Korrespondenz mit dem Verkäufer und der Werkstatt übernehmen. Außerdem müssten anhand aller Unterlagen die Erfolgschancen einer Klage seriös abgeschätzt werden.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung oder Beauftragung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.01.2011 09:18:21
Sehr geehrter Herr Anwalt,
danke für ihre schnelle Antwort.
Da der Schaden erstmals nach 32 Monaten aufgetreten ist wurde mir gesagt, dass ein Rücktritt nicht möglich ist, da dies nur innerhalb von 24 Monaten (Gewährleistung) geht.
Zudem handelt es sich nicht immer um den selben Schaden. Laut Werkstatt 1. Zylinderkopfschaden, 2. Zylinderkopfschaden und zu grosses Spiel im Kolbenbolzen, 3. Zylinderkopfdichtung, 4. wieder Zylinderkopfdichtung, 5. und 6. Aufleuchten der Motorkontrolllampe wegen fehlerhaftem Gemisch. Die Schäden 2-5 sind während des Werkstattaufenthaltes aufgetreten und haben keinen eigenen Reparaturauftrag.
Die Arbeitsprotokolle für die Inspektionen liegen mir vor, das Rundschreiben wurde mir per E-Mail vom KIA-Kundenservice bestätigt, liegt mir jedoch nicht vor.
Wie kann ich argumentieren wenn ich trotzdem vom Kauf zurücktreten möchte?
MFG
Sehr geehrter Herr Anwalt,
danke für ihre schnelle Antwort.
Da der Schaden erstmals nach 32 Monaten aufgetreten ist wurde mir gesagt, dass ein Rücktritt nicht möglich ist, da dies nur innerhalb von 24 Monaten (Gewährleistung) geht.
Zudem handelt es sich nicht immer um den selben Schaden. Laut Werkstatt 1. Zylinderkopfschaden, 2. Zylinderkopfschaden und zu grosses Spiel im Kolbenbolzen, 3. Zylinderkopfdichtung, 4. wieder Zylinderkopfdichtung, 5. und 6. Aufleuchten der Motorkontrolllampe wegen fehlerhaftem Gemisch. Die Schäden 2-5 sind während des Werkstattaufenthaltes aufgetreten und haben keinen eigenen Reparaturauftrag.
Die Arbeitsprotokolle für die Inspektionen liegen mir vor, das Rundschreiben wurde mir per E-Mail vom KIA-Kundenservice bestätigt, liegt mir jedoch nicht vor.
Wie kann ich argumentieren wenn ich trotzdem vom Kauf zurücktreten möchte?
MFG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.01.2011 23:28:22
Sehr geehrter Fragesteller,
hier muss unterscheiden werden zwischen der Garantie und der Gewährleistung. Nach Ihrer Schilderung können Sie meines Erachtens ja aus der Grantie gegen den Hersteller vorgehen.
Ich empfehle Ihnen nochmal den weiteren Schriftwechsel über einen Anwalt zu führen damit hier ein gewisser Druck auf die Gegenseite aufgebaut wird.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
hier muss unterscheiden werden zwischen der Garantie und der Gewährleistung. Nach Ihrer Schilderung können Sie meines Erachtens ja aus der Grantie gegen den Hersteller vorgehen.
Ich empfehle Ihnen nochmal den weiteren Schriftwechsel über einen Anwalt zu führen damit hier ein gewisser Druck auf die Gegenseite aufgebaut wird.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt
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