09.07.2007 | 18:53
Antwort
von
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
342 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Sie können vertragliche Ansprüche allenfalls gegenüber dem Vertragspartner geltend machen. Nur dieser ist nämlich zur Übereignung von Fahrzeug und Papieren vertraglich verpflichtet.
Wer genau der Vertragspartner ist, ergibt sich aus dem Kaufvertrag. Idealerweise setzen Sie dem Vertragspartner
schriftlich per Einschreiben mit Rückschein
eine angemessen lange Frist
zur Übergabe und Übereignung.
Wenn er innerhalb dieser Frist nicht erfüllt, so können Sie spätestens dann vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz, wie bspw. Mietfahrtzeugkosten einfordern.
Derzeit wäre ein solcher Anspruch nach erster Beurteilung der Sach - und Rechtslage noch unbegründet, wenn es nämlich dem Verkäufer zumindest theoretisch möglich ist, den Vertrag zu erfüllen.
Idealerweise beauftragen Sie eine Anwalt vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen. Übrigens ist es ein weit verbreiteter Irrtum, daß ein Kfz nur durch Übergabe der Papiere übereignet werden kann. Ein Fahrzeug kann vom wahren Eigentümer nämlich durchaus ohne Übergabe des entsprechenden Fahrzeugbriefes an den Käufer übereignet werden. Jedoch ist es natürlich üblich und empfehlenswert mit dem Fahrzeug auch die Papiere zu übergeben, da diese bekanntermaßen den Eigentümer ausweisen sollen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Bedarf benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller
09.07.2007 | 19:11
Danke für de Antwort,
aber da ich der Besitzer oder Eigentümer ,wie auch immer , bin habe ich laut dieser Aussage einen Anspruch aus Herausgabe des Briefes
Vielmehr wird der Besitzer des Kraftfahrzeugs als Eigentümer auch des Kfz-Briefes vermutet (Schlechtriem NJW 1970, 2088, 2091 f.). Im Konflikt zwischen dem Besitzer des Fahrzeugs und dem Besitzer des Briefes spricht § 1006 BGB zugunsten des Besitzers des Fahrzeugs. Der Kfz-Brief ist ein bloßes Hilfspapier (Schlechtriem, NJW 1970, 2088, 2091 f.; vgl. auch BGH, Urt. v. 8. Mai 1978 - VIII ZR 46/77, NJW 1978, 1854).
Wer das Fahrzeug erwirbt, erlangt dadurch automatisch Eigentum am Brief, analog § 952 BGB)
. Der wahre Eigentümer hat jedoch einen Anspruch auf Aushändigung des Briefes und Eintragung.
Hesst für mich man muss mir den Brief geben .Und gegen den Vorbesitzer muss die Werkstatt selber strafrechtlich vorgehen . Oder gibt es eine andere möglichkeit das Auto anzumelden ? vielen Dank
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
09.07.2007 | 19:35
Vielen Dank für die Nachfrage(n), die ich wie folgt beantworte:
Der sachgedankliche Inhalt der von Ihnen genannten Zitate ist korrekt.
Wie ich nun erkenne, kommt es Ihnen vor allem darauf an, wie Sie gegenüber dem derzeitigen Besitzer des Briefes agieren können.
Wenn das Fahrzeug bereits ÜBEREIGNET
sein sollte, so greifen die genannten §§ 952, 1006 BGB zu Ihren Gunsten.
Ich habe Sie eingangs so verstanden, daß das Kfz noch nicht übergeben wurde, zumal Sie ja jetzt schon die Kosten für ein Mietfahrzeug ersetzt verlangen wollen.
Egal ob das Fahrzeug schon übereignet wurde oder nicht:
In jedem Fall können Sie die Herausgabe der Papiere verlangen.
Im letztgenannten Fall jedoch zunächst "nur" vom Verkäufer,
da Sie ja noch nicht Eigentümer des Fahrzeuges und damit einhergehend entsprechend der gesetzlichen Vermutung der §§ 1006, 952 BGB Eigentümer des Briefes wären.
Kurz zusammengefaßt:
1. Wenn Sie Eigentümer des Fahrzeuges sind, sollten Sie unbedingt auch gegenüber dem derzeitigen Besitzer des Briefes auf Herausgabe drängen. Die Tätigkeiten des auf der Gegenseite beauftragten Rechtsanwaltes werden übrigens dem Auftraggeber zugerechnet, da dieser als Vertreter für die/den Auftraggeber handelt.
2. Wenn das Fahrzeug noch nicht übergeben oder anderweitig übereignet wurde, so sollten Sie zunächst wie eingangs beschrieben zunächst gegenüber dem Verkäufer vorgehen.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Jur.Kohberger
Rechtsanwalt