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Frage geschrieben am 21.07.2010 08:35:18

Kfz-Verkauf im Ebay

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 984
Habe im eBay ein Fahrzeug verkauft, daß ich wegen Geldverleih als Pfand bekommen habe. Leider bekam ich das Geld nicht mehr und habe das Fahrzeug bei E-bay eingestellt. Habe das Fahrzeug mal auf einem privaten Parkplatz wo es auch abgestellt ist kurz probe gefahren. Es hat soweit alles funktioniert. Habe mir dann aber doch die Mühe gemacht um ganz sicher zu gehen den eingetragenen Halter herauszufinden, was aber sehr lange gedauert hat. Leider habe ich von diesem dann erfahren, daß das Fahrzeug ein Problem mit dem Automatikgetriebe hat. Hatte dann aber keine Möglichkeit mehr das Fahrzeug herauszunehmen oder die Artikelbeschreibung zu ändern. Das Fahrzeug ist ca. 16 Jahre alt und hat in der Auktion ca. 560 € gebracht. Danach konnte ich dem Käufer leider erst mitteilen, da das Problem mit dem Getriebe besteht. Eine Instandsetzung würde ca. 2500 € kosten. Der Käufer hat jetzt einen RA beauftragt. Leider ist der Käufer zu keinem vernünftigen Gespräch bereit. Wie ist die Rechtslage und wie kann ich unnötige Kosten vermeiden.


Antwort geschrieben am 21.07.2010 09:01:42
Rechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19, 78462 Konstanz, Tel: 07531-29397, Fax: 07531-15548
Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Der Käufer kann den über eBay geschlossenen Kaufvertrag anfechten: Gemäß § 119 Abs. 2 BGB ist dies bei einem Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft wie hier der Mangelfreiheit des Getriebes möglich. § 123 BGB ermöglicht zudem eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, da man Ihnen wohl vorwerfen kann, hier ins Blaue hinein unrichtige Behauptungen aufgestellt zu haben ohne das Fahrzeug zuvor ausgiebig untersucht zu haben (die kurze Probefahrt auf dem Parkplatz reicht nicht aus).

Außerdem stehen dem Käufer die Gewährleistungsrechte aus § 437 BGB zu, er kann also vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern sowie ggf. Schadenersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Dies folgt aus der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs im Sinne von § 434 BGB.

Letztlich kann der Käufer wählen, welchen Weg er gehen will, doch können Sie ihm anbieten, das Fahrzeug zurückzunehmen, den Kaufpreis zurückzuerstatten sowie die Aufwendungen (z.B. Anfahrt, außergerichtliche Kosten des Anwalts) zu tragen. Eine Klage sollte unbedingt vermieden werden. Ich rate Ihnen weiter, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

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