Frage geschrieben am 08.01.2009 10:49:33
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Kfz Verkauf, jetzt nur Probleme, seh ich mein geld??
Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1455Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ich habe am 26.12 mein anto an eine Privat persin verkauft. der Käufer schaute sich den wagen bei mir an und alle mir bekannten mängel wurden ihm gezeigt. es wurde vereinbar eine anzahlung zu machen und die restsumme in 2 monatsraten.
der käufer fuhr über 550km nach hause, sprach noch an dem selben abend mit mir und bestätigte, das das auto super lief, und er mit einer tankfüllung bis heim kam.
einige tage später, bekam ich nachricht, das die batterie wegen irgend etwas (denke musikanlage) leer gemacht wurde und das auto wurde zum starten angeschoben.
seitdem bekomm ich jeden tag neue nachricht, das auf einmal die lichtmaschine kaputt sein soll, die tankanzeige soll defekt sein, und er würde mit einer tankfüllung nur knapp 350km kommen.
erst schrieb er, das er vom kauf zurücktreten wolle, da es ein 2 wöchiges rücktrittsrecht geben soll, habe mich informiert und dieses gibt es nicht, da privat an privat.
ich habe das auto unter ausschluss der Gewährleistung verkauft, da ich keine garantie geben kann, da ich kein kfz mechaniker bin.
heute bekam ich nachricht, das er das auto auf unfallschäden untersuchen lassen will, da angeblich die kofferraumklappe verzogen ist.
bei mir hatte das auto nie einen unfall, und so kaufte ich es damals auch. bei mir lief alles tadellos und bis zu dem tag andem die batterie leer war bei ihm auch.
jetzt möchte er mir das restliche geld nicht zahlen bzw. das auto wiederbringen (kann das auto nicht zurücknehmen, da ich wegen nachwuchs ein größeres brauchte und das geld nicht mehr habe). aber ich verkaufte ihm das auto als voll funktionstüchtig und fahrbereit (TÜV/ASU wurde erst im oktober gemacht)
wer steht jetzt im recht? habe ich anspruch auf das geld oder ist er im recht?
zusatzfrage:
mein mann schickte im nach den ersten anschuldigungen(bevor ich davon erfuhr) eine mail, das er das restgeld behalten kann, dafür hat mein mann erstmal ärger mit mir bekommen, denn wir haben auch nich so dicke.
kann der käufer mit dieser mail etwas bewirken?oder ist diese gegenstandslos.
ich hoffe mir kann jemand helfen. ist echt wichtig, ich kamm nicht mehr weiter, der käufer stellt sich auch komplett quer.
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 8.1.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 8.1.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 08.01.2009 13:06:03 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69, 40213 Düsseldorf, Tel: 0211/133981, Fax: 0211/324021
Eherecht, Mietrecht, Sozialrecht, Medizinrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 342
Bolkerstr.69, 40213 Düsseldorf, Tel: 0211/133981, Fax: 0211/324021
Eherecht, Mietrecht, Sozialrecht, Medizinrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 342
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Als privater Verkäufer des PKW haften Sie nur dann, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Darüber hinaus haften Sie, wenn Sie Ihnen bekannte Mängel arglistig, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig verschwiegen haben oder das Auto trotz Zusicherung gleichwohl nicht fahrbereit war. Gegenteiliges muss der Käufer beweisen. Die Mail Ihres Mannes halte ich für gegenstandslos, wenn Sie Eigentümerin und damit Verkäuferin des PKW waren und nicht er.
Ich empfehle Ihnen, den ausstehenden Betrag zunächst außergerichtlich geltend zu machen.Hierzu sollten Sie einen Kollegen vor Ort aufsuchen. Die Kosten des Verfahrens muss der Käufer tragen. Sollte er binnen einer gesetzten Frist nicht zahlen, so ist der Betrag gerichtlich einzufordern. Hierzu sollte ggf. zunächst das Mahnverfahren eingeleitet werden. Bei Obsiegen in einem Verfahren muss der Käufer letztendlich die vollständigen Kosten tragen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion. Sollten Sie darüber hinaus eine Interessenvertretung wünschen, so empfehle ich eine Kontaktaufnahme per Mail.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.01.2009 15:38:37
erstmal vielen dank für die antwort
eine frage noch:
die email, das der käufer das geld behalten kann, kam von einem gemeinsammen e-mail account, es ist also nicht nachweisbar, das mein mann die mail geschrieben hat. wie verhält es sich dann damit? wäre dies immernoch gegenstandslos?
vertraglich steht dies ja nicht fest, ich habe nirgends für so ein abkommen eine unterschrift geleistet.
liebe grüße
erstmal vielen dank für die antwort
eine frage noch:
die email, das der käufer das geld behalten kann, kam von einem gemeinsammen e-mail account, es ist also nicht nachweisbar, das mein mann die mail geschrieben hat. wie verhält es sich dann damit? wäre dies immernoch gegenstandslos?
vertraglich steht dies ja nicht fest, ich habe nirgends für so ein abkommen eine unterschrift geleistet.
liebe grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.01.2009 15:45:48
Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie können im schlimmsten Fall Ihren Mann als Zeuge dafür benennen, dass er die Mail geschrieben hat. Darüber hinaus ist auch der Beweiswert einer Mail des öfteren streitig. Dass die Mail von einem gemeinsamen Account kommt, ist nicht weitere von Relevanz, sofern Ihr Mann als Zeuge benannt würde.
Da Sie ansonsten keine weiteren schriftlichen Vereinbarungen haben, hat der Käufer auch keinen Anspruch gegen Sie.
Ich empfehle Ihnen zur endgültigen Klärung ggf. gleichwohl einen Anwalt Ihres Vertrauens aufzusuchen.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani
Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie können im schlimmsten Fall Ihren Mann als Zeuge dafür benennen, dass er die Mail geschrieben hat. Darüber hinaus ist auch der Beweiswert einer Mail des öfteren streitig. Dass die Mail von einem gemeinsamen Account kommt, ist nicht weitere von Relevanz, sofern Ihr Mann als Zeuge benannt würde.
Da Sie ansonsten keine weiteren schriftlichen Vereinbarungen haben, hat der Käufer auch keinen Anspruch gegen Sie.
Ich empfehle Ihnen zur endgültigen Klärung ggf. gleichwohl einen Anwalt Ihres Vertrauens aufzusuchen.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Mameghani direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

