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Guten Tag,
vor einigen Wochen ist ein LKW in mein parkendes Fahrzeug gefahren und hat dabei einen Schaden verursacht (Heckklappe eingedellt). Die Schuldfrage ist klar - ein Schadengutachten durche einen unabhängigen Sachverständigen wurde erstellt (kein wirtschaftl. Totalschaden). In diesem wurde u.a. eine Wertminderung von € 400 festgestellt. Die gegnerische Versicherung möchte diese jedoch nicht zahlen, da es sich um einen Reparaturumfang handelt, der ..." mit verschleiß- und Garantiereparaturen gleichzustezen ist. Der Schaden kann durch den Ersatz von lösbar verbundenen, geschraubten, gesteckten oder nur genieteten Karosserie- und Anbauteilen vollständig und fachgerecht behoben werden".
Habe ich trotzdem die Möglichkeit die Wertminderung einzufordern?
Zudem wurden mir die kalkulierten Reparaturkosten ausgezahlt - jedoch ohne MwSt. Wenn ich das Fahrzeug jetzt reparieren lasse, kann ich die MwSt von der Versicherung einfordern? Auch dann, wenn die Reparaturkosten deutlich unter denen des Gutachtens liegen?
Beispiel:
Schaden lt. Gutachten: € 2000 + 19% = € 2.380
Auszahlung durch Versicherung= € 2.000
Tatsächliche Reparaturkosten: 1.000 + 19%= € 1.190
Kann ich die 19% auf die € 1.000 Reparaturkosten nun von der Versicherung fordern? Oder wird diese argumentieren, dass Sie mir ja sowieso schon mehr ausgezahlt hat?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Antwort geschrieben am 01.11.2011 20:36:54 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sven Kienhöfer
Rechbergstrasse 22, 73550 Waldstetten, Tel: 07171/8709925, Fax: 07171/8709926
Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Sozialversicherung, Versicherungsrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 138
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auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Fragen gerne wie folgt beantworten:
Grundsätzlich haben Sie hier den Fehler gemacht, einen unverschuldeten Verkehrsunfall ohne Einschaltung eines Anwaltes regulieren zu wollen. Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall ist die gegnerische Haftpflichtversicherung verpflichtet, den von Ihnen beauftragten Anwalt zu bezahlen.
Den Umstand, dass Sie noch keinen
Anwalt beauftragt haben, versucht die Versicherung nun augenscheinlich auszunützen und Ihre Entschädigungssumme dementsprechend zu kürzen.
Hinsichtlich der Wertminderung gilt aus meiner Sicht folgendes: Sie sollten unbedingt auf der Wertminderung beharren, schließlich hat diese Ihr unabhängiger Gutachter auch ausgewiesen.
Selbst wenn Ihr Auto vollständig und fachgerecht wiederhergestellt wurde, ist es nicht auszuschließen, dass sich am PKW noch verborgene Schäden befinden, die sich erst zukünftig bemerkbar machen. Es liegt dann zwar keine technische Wertminderung vor, der Unfall wird sich aber spätestens in einem geringeren Wiederverkaufspreis niederschlagen (sog. merkantile Wertminderung). Die Versicherung beruft sich hier zwar argumentativ auf einen sog. Einfachschaden, dies sollten Sie aber keineswegs akzeptieren.
Hinsichtlich der Erstattung Ihrer Mehrwertsteuer gilt folgendes: Nimmt ein Unfallgeschädigter an seinem Fahrzeug nur eine Teilreparatur vor und rechnet ansonsten fiktiv auf Basis des Gutachtens ab, muss die Versicherung des Unfallverursachers die Mehrwertsteuer für die Teilreparatur und den Nutzungsausfall für die Dauer der Teilereparatur erstatten. Dies ist neuste und gültige Rechtsprechung und bedeutet, dass eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung zulässig ist, solange sich die beiden Abrechnungsarten nicht widersprechen. Ein Unfallgeschädigter, der zunächst nur auf Basis des Gutachtens abrechnet, ist an diese Art der Abrechnung nicht ohne weiteres gebunden.
Aufgrund der bisherigen Regulierung der Versicherung empfehle ich Ihnen dringend einen Anwalt mit der Durchsetzung Ihrer Interessen zu beauftragen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
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