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Kfz-Reparatur Kulanzleistungen Bzw. Händler Gewährleistung


23.05.2012 22:29 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Mack




Sehr geehrte Damen und Herren, folgende Sachlage:
Ich habe im Februar 2012 einen Seat Ibiza EZ 02/2010 mit ca 51629km, bei einem kleinen Händler in Frankreich gekauft.
Nun habe ich eine Reparatur nach ca. 3 Monaten bei ca. 55900km. Laut Seat ist der AGR-Kühler defekt das Teil kostet ca. 300,-€ Arbeitslohn CA. 480,-€.
Seat übernimmt 70% des Teils, Arbeitslohn müsste ich selber zahlen.
Angesichts der Laufleistung und des Alters finde ich die Kulanz sehr dürftig. Laut des Händlers würde es aber nichts bringen sich an Seat Deutschland zu wenden da diese sich darauf nicht weiter einlassen und das Fahrzeug außerdem ein Reimport wäre und ich froh sein sollte das ich überhaupt etwas aus dem Topf für Kulanzen bekomme, da dieser eigentlich nur für Fahrzeuge des deutschen Marktes wäre.


Meine Fragen:
In wie weit könnte ich gegenüber dem französischen Händler( Verkäufer) Forderungen geltend machen( Gewährleistung o. ä.), da im Kaufvertrag keine Garantien oder Gewährleistungen expliziet erwähnt werden oder ausgeschlossen werden?

Da ich selber Kfz-Mechaniker bin. Gibt es eine rechtliche Handhabe, so daß ich die Reparatur selber machen könnte und trotzdem Kulanz-Leistungen von Seat erhalte?
Laut Händler würden bei Selbstreparatur keine Kulanzleistungen gezahlt und weitere Kulanzansprüche , evtl. weitere Schäden betreffend würden verfallen.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 21 weitere Antworten zum Thema:
Gewährleistung Händler
24.05.2012 | 00:22

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Mack
274 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.

Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Nach Ihrer Schilderung gehe ich von der Geltung französischen Rechts bei dem Kfz-Kaufvertrag aus.

In Frankreich gilt gleichfalls die Sachmängelhaftung. Nach Ihrer Darstellung wurde die Sachmängelhaftung auch nicht ausgeschlossen.

Bei dem Kühler handelt es sich unzweifelhaft um einen Sachmangel der den Gebrauchswert des Fahrzeugs beeinträchtigt.

Allerdings ist eine weitere Voraussetzung, vergleichbar dem deutschen Recht, daß der Mangel beim Eigentumsübergang zumindest im Ursprung vorhanden gewesen ist. Dies könnte bei Ihrem Fall fraglich sein, da natürlich nicht klar ist, ob der Mangel erst später entstanden ist – dann keine Gewährleistung – oder, ob der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden war.

Dem Käufer obliegt nach allgemeinen Regeln der Nachweis über die Existenz und die Ursache des Mangels. Wenn Sie dies nachweisen können, haben Sie Anspruch auf Minderung des Kaufpreises.

Zusammenfassend läßt sich sagen, daß Sie einen entsprechenden Gewährleistungsanspruch haben, falls (!) es sich nachweisen läßt – ggf. durch Gutachten – daß der Kühler bereits bei Übergabe defekt war (selbst wenn sich der Mangel erst später gezeigt hat).

Sie sollten daher den Verkäufer nachweisbar schriftlich (per Einschreiben) zur Minderung des Kaufpreises entsprechend der Schadenshöhe auffordern.
Geht der Verkäufer nicht darauf ein, müssen Sie sich überlegen, ob Sie gewillt sind das Prozeßrisiko einzugehen, falls sich im Prozeß herausstellt, daß der Mangel bei Übergabe nicht vorgelegen hat.

Ein Gerichtsverfahren wäre dementsprechend in Frankreich durchzuführen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


________________________________________________________
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de




ANTWORT VON
Rechtsanwalt Thomas Mack
Frankfurt am Main

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