05.02.2013 | 20:37
Antwort
von
Rechtsanwalt Serkan Kirli
145 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
Danke für Ihre Anfrage, welche ich auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Vorab sei erwähnt, dass Ihr Fall den Beispielsfällen des Jurastudiums an den Universitäten erinnert.
I.
"War der Kaufvertrag evtl. nie gültig, weil nicht spezifiziert war, ob Benziner oder Diesel, und kann ich deshalb den gezahlten Schadenersatz zurückverlangen?"
Dem Zustandekommen eines Vertrages könnte ein Dissens entgegen stehen.
1) Offener Dissens
Solange sich die Parteien nicht über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach
der Erklärung wenigstens einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist der Vertrag gemäß
§ 154 Abs. 1 S. 1 BGB im Zweifel nicht geschlossen.
Ein offener Dissens setzt somit voraus,
dass sich die Parteien über den Inhalt des Vertrags objektiv noch nicht oder nicht
vollständig geeinigt haben und sie sich dabei subjektiv dieses Einigungsmangels auch bewusst sind. Dann ist der Vertrag im Zweifel nicht geschlossen.
ABER VORSICHT:
Bei einem offenen Dissens ist der Vertrag allerdings (nur) im Zweifel nicht geschlossen.
Daher kann auch ohne die vollständige Einigung ein Vertragsschluss gleichwohl anzunehmen
sein, wenn sich die Parteien trotz des noch offenen Punktes erkennbar binden wollen und sich
die noch bestehenden Lücken dabei ausfüllen lassen, insbesondere durch gesetzliche
Auslegungsregeln.
War es für beide Seiten erkennbar, dass der Vertrag auch ohne die Bestimmung (Benziner oder Diesel) geschlossen werden sollte, dann ist von einem Vertragsschluss auszugehen.
2)Versteckter Dissens
Sehen die Parteien einen Vertrag als geschlossen an, haben sie sich aber in Wirklichkeit über
einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte nur, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über
diesen Punkt geschlossen sein würde.
Somit ist zu prüfen, ob für beide Parteien auch ohne die Vereinbarung hinsichtlich des Punktes (Benziner /Diesel)ein verbindlicher Vertrag geschlossen werden sollte.
In Ihrem Fall könnte ein versteckter Dissens gegeben sein. Fälle eines sogenannten versteckten Dissenses sind gegeben, wenn die Parteien einen regelungsbedürftigen Punkt vergessen oder übersehen (sog. verdeckte Unvollständigkeit) und die verbleibenden Einigungslücken dabei weder durch
Heranziehung des dispositiven Rechts noch durch Auslegung bestimmt werden können.
Da ich insgesamt annehme, dass der fehlende Punkt beiden Parteien bewusst war und Sie trotzdem den Vertrag geschlossen haben, dürfte wohl von einem Vertragsschluss auszugehen sein.
Wenn dies der Fall sein sollte, sind Sie entsprechend der vetraglichen Bestimmungen zum Schadensersartz verpflichtet sein.
Für den Fall, dass der Vertrag nie zustande gekommen ist, brauchen Sie natürlich auch nicht die "Vertragsstarfe" zu zahlen, da diese wohl den Abschluss eines Vertrages voraussetzt.
II.
"War der Kaufvertrag evtl. nie gültig, weil ich die Vorauszahlung nie geleistet habe, und kann ich deshalb den gezahlten Schadenersatz zurückverlangen?"
Ob Sie Vorauszahlungen oder Anzahlungen leisten oder nicht, berührt die Wirksamkeit des Vertrages grundsätzlich nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Sie im Vertrag explizit sich dahingehend geeinigt hätten, dass ohne die Vorauszahlung (innerhalb einer bestimmten Frist) der Kaufvertrag keine Gültigkeit haben soll.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick verschaffen konnte.
Abschliessend weise ich Sie darauf hin, dass die hiesige Online-Beratung den Besuch bei einem Rechtsanwaltskollegen vor Ort nicht ersetzen kann, sondern lediglich dazu dient, dem Mandanten eine erste grobe rechtliche Einschätzung zu verleihen.
Das Weglassen und bzw. oder Hinzufügen von relevanten Angaben kann eine völlig andere rechtliche Bewertung nach sich ziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Kirli
(Rechtsanwalt)
Nachfrage vom Fragesteller
05.02.2013 | 21:53
Vielen Dank für die Antwort. Ja, es handelt sich meiner Meinung nach um einen versteckten Dissens, da dieser fehlende Punkt schlichtweg übersehen wurde und in keinster Weise zur Sprache kam. Mir persönlich war nicht bewusst, dass die Modellvariationen Benziner/Diesel zur Auswahl stehen.
Ergibt sich daraus, dass dieser Kaufvertrag a) ungültig oder b) anfechtbar ist?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
06.02.2013 | 15:57
Sehr geehrter Fragesteller,
Danke für die Nachfrage, welche ich wie folgt beantworte:
In so einem Fall (versteckter Dissens) wäre nie ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Notfalls müsste auch bewiesen werden, dass der Punkt von den Parteien vergessen bzw. völlig übersehen wurde.
Ein nicht zustande gekommener Vertrag braucht auch nicht mehr angefochten zu werden.
Nur wenn der fall trotz des im Falle eines wirksam zustande gekommenen Vertrages greifen die Regeln der Anfechtung an.
Mit freundlichen Grüßen
Kirli
(Rechtsanwalt)