01.05.2006 | 16:06
Antwort
von
Rechtsanwalt Nikolai Zimmermann
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
beim Gebrauchtwagenkauf finden grundsätzlich die gesetzlichen Bestimmungen über die
Gewährleistung bei Mängeln Anwendung. Ein bereits im
Kaufvertrag vereinbarter Gewährleistungsausschluß ist seit der Schuldrechtsreform 2002 nicht mehr zulässig, wenn es sich um einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher handelt. Nach der Definition in
§ 13 BGB ist ein Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher liegt immer dann vor, wenn eine Privatperson ein Fahrzeug von einem Gebrauchtwagenhändler kauft.
Die Tatsache, dass der Händler den Verbraucher fälschlicherweise im Vertrag als Händler bezeichnet, macht aus diesem aber noch lange keinen Unternehmer. Hier gilt der Grundastz „falsa demonstratio non nocet", was so viel heisst wie eine falsche Bezeichnung schadet nicht. Dem Verbaucher stehen trotzdem alle Rechte zu.
Die gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährleistung bei Mängeln sind zwingend, das heisst, der Unternehmer kann im Verhältnis zu einem Verbraucher keinen vollständigen Gewährleistungsausschluß mehr wirksam im Kaufvertrag vereinbaren. Auch die Verjährung der Gewährleistungsansprüche kann im Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Privaten über ein gebrauchtes Fahrzeug maximal auf ein Jahr reduziert werden, statt der im Gesetz vorgesehenen zwei Jahre. Das heißt, dass im Falle des Gebrauchtwagenkaufs eines Privaten von einem Händler die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften grundsätzlich mindestens für die Dauer eines Jahres seit Ablieferung der KFZ gelten. Der vollständige Gewährleistungsausschluß des Händlers ist dabei seit dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform 2002 nicht mehr möglich.
Schließen zwei Private einen Kaufvertrag über ein gebrauchtes Fahrzeug ab, so kann auch nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform 2002 ein Gewährleistungsausschluß wirksam vereinbart werden. Gleiches gilt für den Kaufvertrag zwischen zwei Unternehmern. Der Käufer kann in einem solchen Fall dann grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend machen.
In obigem Beispiel sollte der Verbraucher den Händler aud den veremeintlichen "Fehler" aufmerksam machen und diesen auffordern eine korrekt Bezeichnung im Kaufvertrag anzuführen. Sollte der Händler sich weigern, kann der Verbraucher die Richtigstellung gerichtlich durchsetzen, was aber nicht unbedingt nötig ist, da er sowieso die ihm zustehenden Rechte hat.
Mit freundlichen Grüssen
Nikolai Zimmermann
Rechtsanwalt
www.ra-zimmermann.com