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Frage geschrieben am 19.02.2012 21:39:07

Kfz-Haftpflicht, Leistungsverweigerung da keine Vollkasko

Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 452
Mein Autoanhänger hat sich vom Pkw gelöst und hat diesen dabei erheblich beschädigt (Seitenwand, Schiebetür). Die Versicherung verweigert die Leistung mit der Begründung, es handle sich bei beiden Fahrzeugen um die desselben Halters. Leistungspflicht bestünde nur bei Vollkasko. Eine solche besteht nicht.
In einem ähnlichen Verfahren wurde entschieden, daß ein versicherter Unfallschaden vorliegt weil Zugfahrzeug und Hänger zum Zeitpunkt des Unfalls keine Betriebseinheit mehr bildeten, der Hänger allein unterwegs war. Allerdings gab es in diesem Fall eine Vollkasko-Versicherung, der Versicherer musste leisten.
Mein Versicherer lehnt die Regulierung mit der Begründung mit folgendem Wortlaut ab: "Nach den Angaben erfolgte eine Kollission Ihrer beiden Fahrzeuge. Eine Abrechnung über die Kfz-Haftpflichtversicherung ist nicht möglich, da somit für diesen Sachschaden nicht der Ersatzanspruch eines Dritten vorliegt."
Ist dieses Argument noch vertretbar wenn berücksichtigt wird, daß die beiden Fahrzeuge unterschiedliche Halter haben aber den gleichen Versicherungsnehmer? Das Zugfahrzeug ist auf meine Frau zugelassen, der Hänger auf mich, beide Versicherungen lauten auf mich.
Besteht eine realistische Chance, den Versicherer leistungspflichtig zu machen?


Antwort geschrieben am 20.02.2012 13:35:49
Rechtsanwalt Thomas Krause, LL.M.
Lüdemannstr. 54, 24114 Kiel + Rendsburg (M&P Herrenstr. 3), Tel: 04311284453, Fax: 04311283060
Versicherungsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialversicherung
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten möchte:


Soweit der Anhänger auf Ihre Frau zugelassen ist, haftet sie zunächst grundsätzlich für alle durch den Anhänger entstandenen Schäden (§ 7 Absatz 1 StVG). Die Begründung, eine Ersatzpflicht bestünde nicht, da es sich bei beiden Fahrzeugen um solche desselben Halters handelt, geht daher insoweit fehl.

Allerdings greift hier wohl die Außnahme des § 8 Nr. 2 StVG. Danach haftet der Halter des Anhängers nicht, wenn der Geschädigte selbst beim Betrieb des Anhängers tätig war. Insofern dürften keine Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung des KFZ-Anhängers bestehen.

Ich bedaure, Ihnen keine erfreulichere Mitteilung machen zu können.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine weitere Beauftragung gerne zur Verfügung, sollten Sie eine solche erwägen. Soweit noch Unklarheiten im Hinblick auf Ihre Frage bestehen, bitte ich Sie, von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch zu machen.

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Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden. Ich bitte, dies auch im Rahmen der Bewertung der Antwort zu berücksichtigen und diesbezüglich um Fairness, sollte die Antwort aufgrund der Rechtslage nicht wie erhofft ausfallen


Mit freundlichen Grüßen


Thomas Krause, LL.M.
Rechtsanwalt

www.ra-krause-kiel.de

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.02.2012 14:42:27

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Der Hänger ist auf mich zugelassen (nicht auf meine Frau), das Auto (vor Verlust des Hängers=Zugfahrzeug) auf meine Frau. Greift die Ausnahme des §8Nr.2 StVG überhaupt wenn ich als Halter des Hängers auch das Zugfahrzeug bewegt habe? Die Geschädigte (meine Frau als Halter des Pkw) war überhaupt nicht dabei.
Freundliche Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.02.2012 19:10:23

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

demnach habe ich die Haltereigenschaften falsch verstanden, ich bitte dies zu entschuldigen.

Schadenersatzansprüche gegenüber Ihrer PKW-Haftpflichtversicherung bestehen in diesem Fall tatsächlich nicht, da Schäden am versicherten Fahrzeug ausgeschlossen sind, es sei denn es besteht eine Vollkaskoversicherung.

Denkbar wären daher allenfalls Ansprüche gegenüber der Anhänger-Haftpflichtversicherung, soweit der Anhänger nicht im selben Vertrag wie der PKW versichert ist. Voraussetzung hierfür wäre aber zunächst, dass Ihre Frau Eigentümerin des beschädigten PKWs ist, denn dann wäre sie zumindest „Dritte" im Sinne der Anhänger-Versicherung. Allein aber die Tatsache, dass das beschädigte Fahrzeug auf Ihre Frau zugelassen ist, wird hierbei jedoch noch nicht genügen, denn die Haltereigenschaft ist allenfalls ein Indiz dafür, wer Eigentümer des Fahrzeuges ist. Der Haftungsausschluss des § 8 Nr. 2 StVG greift in diesem Fall jedenfalls nicht, da Ihre Frau nicht am Betrieb des Anhängers beteiligt war. Fraglich ist allerdings, ob nicht ein anderer bedingungsgemäßer Ausschluss greift, hierzu müssten aber die Bedingungen Ihrer Anhänger-Haftpflichtversicherung eingesehen werden.
Soweit also das Fahrzeug und der Anhänger in unterschiedlichen Policen versichert sind und Ihre Frau Eigentümerin des Fahrzeuges ist, sollten Ansprüche jedenfalls gegenüber der Anhänger-Haftpflichtversicherung und nicht gegenüber Ihrer PKW-Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden. Gerne bin ich Ihnen hierbei behilflich.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Krause, LL.M.
Rechtsanwalt

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