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Wir haben im März 2007 einen gebrauchten Renauld Twingo von einem Autohändler gekauft, dessen Hauptgeschäft der Handel mit Kfz - Teilen, also eine Autoverwertung ist. Das Auto wurde uns mit frischen Tüv übergeben. Als der Wagen jetzt wieder beim Tüv war, wurde festgestellt, dass die Fahrgestellnummer nicht mit den vorhandenen Papieren übereinstimmt. Wir haben also keine Chance, den Tüv neu zu bekommen.
Wir haben mit dem Händler Kontakt aufgenommen. Bisher kannten wir ihn nur als knallharten Geschäftsmann, der nichts verschenkt!
Er hat nun angeblich in seinem Archiv die Originalpapiere gefunden.
Wir hatten noch keine Möglichkeit, diese Papiere mit den vorhandenen zu vergleichen, wissen also nicht, ob das Auto, das wir gekauft haben, mit dem übereinstimmt, was in unseren Papieren steht.
Was ist, wenn unser Fahrzeug z.B. älter ist, als wir angenommen haben? Wird dann der Kaufvertrag hinfällig?
Der Händler ist auffällig freundlich und bemüht, aus der Sache heraus zu kommen. Er hat angeboten, behilflich zu sein, den Wagen wieder Tüv - fertig zu machen und will sich mit uns die Kosten für die Neuanmeldung teilen. Wir möchten gerne sicher gehen, dass wir nichts übersehen, daher unsere Frage nach der Rechtslage. Was ist mit dem Wagen, dessen Papiere wir haben?
Müssen oder sollten wir der Sache noch weiter nachgehen oder ist es ratsam, das Angebot des Händlers anzunehmen und es damit auf sich beruhen zu lassen?
Mit freundlichen Grüßen!
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 2.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 02.10.2009 16:24:39 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Bewertungen: 563
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Wenn das Fahrzeug älter als im Kaufvertrag aufgeführt sein sollte, haben Sie die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten. D. h., in diesem Fall geben Sie das Fahrzeug zurück und der Verkäufer ist verpflichtet an Sie den Kaufpreis zu erstatten.
2.
Alternativ besteht die Möglichkeit, den Kaufpreis zu mindern. Diese Verfahrensweise kommt in Betracht, wenn das Fahrzeug für Sie dennoch von Interesse ist.
3.
Desweiteren kommen Schadenersatzansprüche gem. §§ 440, 280, 281, 283, 311a BGB in Betracht. Das ergibt sich aus § 437 Nr. 3 BGB.
Ferner können sich Schadenersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB (Betrug) ergeben.
4.
Das Angebot des Verkäufers ist "zwielichtig" und läßt den Verdacht naheliegend erscheinen, daß er Ihnen ein älteres Fahrzeug als im Kaufvertrag angegeben verkauft hat. Auf solche Angebote würde ich nicht eingehen.
Empfehlung: Vergleichen Sie die Fahrzeugpapiere und entscheiden Sie dann, wie Sie weiter verfahren möchten.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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