30.07.2011 | 11:43
Antwort
von
Rechtsanwalt Sebastian F. A. Belgardt
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Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
1.
Ihre Rechte richten sich nach den §§
437,
434 BGB, der kaufrechtlichen Sachmangelhaftung (=Gewährleistung).
Danach können die in
§ 437 BGB genannten Rechte (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen) geltend gemacht werden, wenn (als Grundvoraussetzung) die Kaufsache bei Übergabe einen Sachmangel im Sinne des
§ 434 BGB hatte.
Ein Mangel liegt in der Regel vor, wenn das Auto bei Übergabe eine schlechtere Beschaffenheit hatte, als die, die vom Händler zugesagt worden war, oder die der Käufer jedenfalls nach den Umständen (Alter, Laufleistung des Fahrzeugs, etc.) sowie den Beschreibungen und Vertragsverhandlungen vernünftigerweise erwarten konnte.
Der Mangel muss bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorhanden oder wenigstens schon in dem Fahrzeug angelegt gewesen sein.
Für spätere, z.B. altersbedingte Schäden muss der Verkäufer nicht haften. Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig.
Bei mangelhaften Verschleißteilen muss grundsätzlich genau geprüft werden, ob das Fahrzeugteil bei der Übergabe eine dem Alter und der Laufleistung und den Angaben des Verkäufers entsprechende Abnutzung hatte, mit der der Käufer hätte rechnen müssen oder eine übermäßige Abnutzung, von der der Käufer nicht ausgehen musste.
Dies kann letztendlich nur ein Sachverständiger eindeutig beurteilen. Die Übergabe ist vorliegend allerdings noch nicht allzu lange her, daher dürften die Mängel vermutlich wohl schon bestanden haben.
Die Beweislast dafür, dass überhaupt ein Mangel vorliegt trägt der Käufer.
Die Beweislast dafür, dass dieser Mangel bereits bei der Übergabe vorhanden war, trägt ebenfalls der Käufer, es sei denn, der Käufer hat das Auto als Verbraucher von einem Unternehmer gekauft und der Mangel tritt innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe auf (
§ 476 BGB). In diesem Fall muss dann der Verkäufer nachweisen, dass der Mangel bei Übergabe nicht vorhanden war.
2.
Sind nachweisbare Zusagen vom Verkäufer nicht eingehalten (Bremsen neu) oder sind Mängel, von denen der Händler wusste oder die ihm hätten auffallen müssen, vom Händler nicht mitgeteilt worden, haftet der Händler ebenfalls grundsätzlich.
3.
Hat ein Mangel bei Übergabe vorgelegen, ist dem Verkäufer vom Käufer in der Regel zunächst eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen; also dem Händler üblicherweise Gelegenheit zu geben, das Fahrzeug selbst zu reparieren (sog. Vorrang der Nacherfüllung, §§
440,
323 BGB).
Grundsätzlich können erst nach Ablauf der Frist die weiteren Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden (wie vor allem Rücktritt, Minderung,
Schadensersatz § 437 BGB). Auch eine Reparatur in einer anderen Werkstatt und Ersatz der Kosten ist grundsätzlich erst dann möglich.
4.
Die Haftung für Gewährleistung kann in dem
Kaufvertrag insgesamt ausgeschlossen werden, mit der Folge, dass der Verkäufer für Mängel nicht mehr in der beschriebenen Weise haften muss.
Ein solcher Gewährleistungsausschluss gilt wiederum jedoch nicht für Mängel, die der Verkäufer arglistig verschwiegen oder für deren Nichtvorhandensein er eine Garantie abgegeben hatte (
§ 444 BGB).
Ein Gewährleistungsausschluss ist weiterhin insgesamt unwirksam, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer kauft,
§ 475 Absatz 1 BGB.
5.
Nach Ihrer Schilderung könnte eine Inanspruchnahme des Händlers Erfolg versprechend sein. Ich empfehle, die Angelegenheit einem Rechtsanwalt zur genauen Prüfung des Einzelfalls zu übergeben.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten Überblick verschaffen konnte.
Wenn Sie möchten, werde ich gerne in der Sache für Sie tätig. Für eine (kostenlose) erste Besprechung, z.B. über die bei einer weiteren Beauftragung entstehenden Kosten, rufen Sie mich gerne an unter 0231.580 94 95.
Die von mir erteilte Rechtsauskunft basiert ausschließlich auf Ihren Sachverhaltsangaben. Meine Antwort ist eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, so wie er von Ihnen geschildert wurde. Um eine ausführliche Begutachtung vorzunehmen, ist eine persönliche Beratung im Rahmen eines Mandats zwingend erforderlich. Es kann sich nämlich eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn noch weitere Informationen hinzukommen oder andere weggelassen werden.
Mit besten Grüßen
Sebastian Belgardt
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