Mittwoch, 08.06.2011
Abgabe meines PKW, Opel Astra in der Kfz-Werkstatt.
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Der Mechaniker an der Annahme wies mich mündlich drauf hin, dass die Reparatur "so um die 2.000,00 Euro" kosten werde.
Ein unverbindlicher Kostenvoranschlag. Laut ZDK darf die Abweichung
bis zu 20 %. betragen. D.h. bei 2.000 Euro auch 2.400 Euro.
Unverbindlicher Abholtermin (laut Auftrag Nr. 12607)
08.06.11, 17:00 Uhr
Nach mehrmaligen Anrufen in der Werkstatt bzgl. eines Abholtermines erhielt ich am
Donnerstag, 16.06.2011
einen Anruf der Werkstatt, mein Fahrzeug stehe zur Abholung bereit. Ohne Angabe mir den Rechnungsbetrag zu nennen. Sehr verspätet, aber auf Grund des Reparaturaufwandes vertretbar.
Freitag, 17.06.2011
Da ich außer diesem Auto kein zweites besitze, fuhr ich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Werkstatt im Gewerbegebiet MZ-Hechtsheim. Kosten: 2,40 Euro.
Dort händigte man mir mein Fahrzeug nicht aus! Eine Rechnung wurde mir explizit nicht übergeben! Erst auf mein Nachfragen überließ man mir ein Papier, auf dem einzelne Posten verzeichnet waren und auf ein Betrag von 2.019,00 addiert. Ob mit oder ohne MWSt. habe ich nicht erkennen können.
Sofort fragte man nach „Bargeld" , bzw. nach meiner „EC-Karte".
Bargeld: Da ich keine Bargeld-Beträge von 2.000 Euro (möglicherweise 2.400 Euro/plus 20 % auf den mündlichen Kostenvoranschlag) einfach so mit mir herum trage, konnte ich nicht in bar bezahlen. Auch hatte man mir am Vortag telefonisch keinen Reparaturbetrag genannt.
Ganz abgesehen davon, dass Bargeld einen erhöhten Beschaffungsaufwand erfordert (Barabhebung am Schalter meiner Bank (Öffnungszeiten!). Barabhebung am Geldautomaten: Maximal 1.000 Euro/Tag. Hinzu kommen Nutzung und Kosten des ÖPNV).
Euroscheckkarte: Die tägliche Verfügbarkeit liegt bei 1.000 Euro/Tag.
Ich stelle fest:
• Keine Rechnungsübergabe
• Keine Barzahlung
• Keine EC-Karten-Zahlung
Ich bot an, Zahlung per Rechnung, sofort oder innerhalb 7 Tagen. Man solle mir eine Rechnung aushändigen. Dieses Zahlungsverfahren verweigerte man mir. Ein durchaus übliches Geschäftsgebaren. Für eine andere Kfz-Werkstatt gar kein Problem, sogar gewollt. Opel ***** lehnte meinen Vorschlag ab, obwohl ich meine Zahlungswilligkeit bekundet habe.
Hinzu kommt, dass auf dem Werkstatt-Auftrag Nr. 12607 (in Kopie vorliegend) bei Zahlungsart weder „BAR", noch „EC Cash" markiert sind! Damit ist mir die dritte Möglichkeit der Überweisung eröffnet.
Frage: Ist die Zurückhaltung meines Autos als Pfand berechtigt?
Frage: Was geschieht, wenn ich meine Auto am Wochenende einfach hole (habe Autoschlüssel und Papiere)?
Frage: Was geschieht, lasse ich mein Fahrzeug einfach stehen (zwei drei ... Monate)?
Frage: Da die "Zahlungsart" zwischen der Werkstatt und mir definitiv nicht verbindlich festgelegt ist (Die Markierungen fehlen), ist Überweisung doch auch möglich??
Antwort geschrieben am 17.06.2011 13:24:44
gerne beantworte ich Ihre Fragen auf Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Ist die Zurückhaltung meines Autos als Pfand berechtigt?
Die Zurückhaltung Ihres Fahrzeuges ist solange berechtigt, bis die gesicherte Forderung nicht mehr besteht. Zur Sicherung des Vergütungsanspruches aus dem Werkvertrag hat das Autohaus bzw. die Werkstatt ein sogenanntes Unternehmerpfandrecht nach § 647 BGB.
Sollte das Auto aber nicht Ihrem Eigentum stehen, kann ein Pfandrecht nach § 647 BGB nicht entstehen, so dass die Werkstatt zur Herausgabe verpflichtet wäre.
2. Was geschieht, wenn ich meine Auto am Wochenende einfach hole (habe Autoschlüssel und Papiere)?
Durch diese Vorgehensweise würden Sie eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB begehen.
Zudem hat der unfreiwillige Besitzverlust auf das Fortbestehen des Pfandrechts keinen Einfluss. Die Werkstatt hätte gegen Sie einen Anspruch aus § 861 Abs.1 BGB auf Herausgabe des Fahrzeuges.
Schwerwiegender dürfte aber sein, dass Sie durch dieses Verhalten das Unternehmerpfandrecht vereiteln und sich deshalb gemäß § 289 Abs. 1 StGB strafbar machen könnten.
Daher rate ich Ihnen dringend davon ab, das Auto „einfach so" abzuholen.
3. Was geschieht, lasse ich mein Fahrzeug einfach stehen (zwei drei ... Monate)?
In diesem Fall könnte die Werkstatt das Fahrzeug unter den Voraussetzungen der §§ 1228ff. BGB im Wege des Privatverkaufs in öffentlicher Versteigerung verwerten.
4. Da die "Zahlungsart" zwischen der Werkstatt und mir definitiv nicht verbindlich festgelegt ist (Die Markierungen fehlen), ist Überweisung doch auch möglich??
Soweit die Zahlungsart Ihren Angaben zufolge, nicht verbindlich geregelt wurde, ist auch eine Banküberweisung möglich. Dies setzt aber das Einverständnis der Werkstatt voraus, da das Interesse an einer Bargeldzahlung wegen eines möglicherweise gepfändeten oder im Debet stehenden Kontos, als schutzwürdig gilt.
Ob das Einverständnis vorliegt, ist von den Umständen Ihres Falles abhängig.
Wenn Ihnen die Werkstatt das Konto auf irgendeiner im Geschäftsverkehr üblichen Weise bekannt gegeben hat, wie z.B. Rechnung oder Geschäftspapiere, kann darin ein Einverständnis zur Überweisung gesehen werden.
Im Übrigen steht unter der Voraussetzung des Einverständnisses der Werkstatt die Überweisung der Barzahlung wirtschaftlich und rechtlich gleich.
Zusammenfassend rate ich Ihnen, sich nochmals mit der Werkstatt in Verbindung zu setzen und sich über die Zahlungsmodalitäten zu einigen. Sie könnten dabei beispielsweise anbieten, einen Teilbetrag in bar zu zahlen und den Rest per EC-Karte oder Banküberweisung zu begleichen.
Von der Idee, das Auto am Wochenende vom Hof der Werkstatt auf eigene Faust abzuholen, möchte ich Ihnen wegen einer möglichen Strafbarkeit abraten.
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage vermittelt zu haben und bedanke mich für eine positive Bewertung.
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