wir haben im Jahr 2000 einen Mietvertrag abgeschlossen, dem folgender Inhalt zugrunde liegt:
- Das Mietverhältnis beginnt am 01.06.2000.
- Der Mietvertrag wird auf die Dauer von 24 Monaten geschlossen
(bis zum 31.05.02) und verlängert sich jeweils um 6 Monate, falls
er nicht gekündigt wird.
- Für den Fall der ordentlichen Kündigung (Mietrecht) beträgt die
Kündigungsfrist
3 Kalendermonate, wenn seit Überlassung des Wohnraums
weniger als 5 Jahre vergangen sind
6 Kalendermonate, wenn seit Überlassung des Wohnraums 5
Jahre vergangen sind
9 Kalendermonate, wenn seit Überlassung des Wohnraums 8
Jahre vergangen sind
12 Kalendermonate, wenn seit Überlassung des Wohnraums 10
Jahre vergangen sind
- Die Kündigung (Mietrecht) muss schriftlich bis zum dritten Werktag des
ersten Monats der Kündigungsfrist zugehen.
Nach meinem Verständnis handelt es sich bei unserem Mietvertrag um einen Altvertrag mit Verlängerungsklausel, den wir (bis 03.09.09) zum 31.05.10 und (bis 03.12.09) zum 30.11.10 kündigen können.
Nun zu meiner Frage:
Im Jahr 2004 wurde unsere Tochter geboren und die Wohnung ist mit 68 m² für 3 Personen zu klein. Steht uns aufgrund dieser Tatsache ein Sonderkündigungsrecht zu, d.h. können wir die Wohnung (bis 03.09.09) bereits zum 30.11.09 kündigen?
Vielen Dank!
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 22.8.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 22.08.2009 11:52:43
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nun zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n), die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Ein vor dem 1.9.2001 geschlossener einfacher Zeitmietvertrag richtet sich weiter nach dem alten Recht. Das ist ein Zeitvertrag, bei dem zusätzliche Erfordernisse wie eine beabsichtigte Eigennutzung des Vermieters nicht vorausgesetzt sind.
Derartige Verträge gelten auch nach der Mietrechtsreform weiter.
Nach Ihren Angaben sind seit Vertragsbeginn - Mai 2000 - 9 Jahre vergangen.
Ob in Ihrem Fall aufgrund der Dauer des Vertrages von mehr als 8 Jahren eine Kündigungsfrist von 9 Monaten (altes Recht) oder von 3 Monaten nach neuem Recht gilt, hängt davon ab, wie die in Ihrem Vertrag enthaltene Regelung zu beurteilen ist.
Der Gesetzgeber hat durch Ergänzung des Artikel 229 § 3 Absatz 10 EGBGB folgende Klarstellung in Satz 2 eingeführt:
Für Kündigungen von vor dem 01.09.2001 geschlossenen Verträgen, die ab dem 1. Juni 2005 zugehen, gelten die alten Kündigungsfristen nicht, wenn die alten Kündigungsfristen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart worden sind.
Es kommt also darauf an, ob es sich in Ihrem Fall um eine Individualvereinbarung handelt - dann gilt die alte längere Kündigungsfrist - oder ob es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinn der o.g. Vorschrift handelt: Dann gilt auch in Ihrem Fall die neue Kündigungsfrist gemäß § 573c BGB.
Was in Ihrem Fall gilt, lässt sich abschließend nur bei Vorlage des vollständigen Mietvertrags klären.
Derzeit würde ich vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung allerdings von einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ausgehen, sodaß die Kündigungsfrist 3 Monate beträgt.
Allerdings besteht für den von Ihnen geschilderten Sachverhalt leider kein Sonderkündigungsrecht.
Nimmt man eine für Sie günstige AGB-Klausel an, könnten Sie das Mietverhältnis zum 30. November 2009 kündigen, wenn die Kündigung (Mietrecht) spätestens am 03. September 2009 bei Ihrem Vermieter eingeht.
Im für Sie schlechteren Fall einer Kündigungsfrist von 9 Monaten könnten Sie frühestens zum 31. Mai 2010 kündigen, vorausgesetzt die Kündigung (Mietrecht) geht dem Vermieter spätestens am 03. September 2009 zu.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüberhinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen eines Mandatsauftrages zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Götz Rohde
-Rechtsanwalt-
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.08.2009 12:41:41
Sehr geehrter Herr Rohde,
besten Dank für die informative Antwort.
Ich hatte zwar gehofft, dass in unserem Fall ein Sonderkündigungsrecht aufgrund der Wohnungsgröße in Betracht käme, freue mich aber über Ihren Hinweis auf die Neuregelung gem. Art. 229 § 3 Absatz 10 EGBGB.
Bzgl. der Unterscheidung, ob die Kündigungsfristen in unserem Mietvertrag per AGB oder Individualvereinbarung geregelt sind, möchte ich Folgendes ergänzen:
Es handelt sich um einen Formularmietvertrag von Haus & Grund (V 1424/2.99). Unter §2 Mietzeit wurden lediglich vier Eintragungen manuell gemacht: 01.06.2000 (Beginn des Mietverhältnisses), 24 (Dauer), 31.05.02 (Ende des Mietverhältnisses) sowie 6 (Verlängerung, falls keine Kündigung (Mietrecht) erfolgt).
Können wir demnach davon ausgehen, dass die Kündigungsfristen per AGB geregelt sind und dass in unserem Fall die Dreimonatsfrist gilt?
Sehr geehrter Herr Rohde,
besten Dank für die informative Antwort.
Ich hatte zwar gehofft, dass in unserem Fall ein Sonderkündigungsrecht aufgrund der Wohnungsgröße in Betracht käme, freue mich aber über Ihren Hinweis auf die Neuregelung gem. Art. 229 § 3 Absatz 10 EGBGB.
Bzgl. der Unterscheidung, ob die Kündigungsfristen in unserem Mietvertrag per AGB oder Individualvereinbarung geregelt sind, möchte ich Folgendes ergänzen:
Es handelt sich um einen Formularmietvertrag von Haus & Grund (V 1424/2.99). Unter §2 Mietzeit wurden lediglich vier Eintragungen manuell gemacht: 01.06.2000 (Beginn des Mietverhältnisses), 24 (Dauer), 31.05.02 (Ende des Mietverhältnisses) sowie 6 (Verlängerung, falls keine Kündigung (Mietrecht) erfolgt).
Können wir demnach davon ausgehen, dass die Kündigungsfristen per AGB geregelt sind und dass in unserem Fall die Dreimonatsfrist gilt?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.08.2009 13:06:53
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Nachfrage.
Wie erläutert, würde ich davon ausgehen, daß es sich um eine AGB handelt. Dass gilt jedenfalls dann, wenn die Klausel nicht ausgehandelt wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Götz Rohde
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Nachfrage.
Wie erläutert, würde ich davon ausgehen, daß es sich um eine AGB handelt. Dass gilt jedenfalls dann, wenn die Klausel nicht ausgehandelt wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Götz Rohde
Rechtsanwalt
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