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Kennzeichnung von Verpackungsmaterial mit der Gesellschaftsform


| 18.02.2008 13:21 |
Preis: ***,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Manfred A. Binder




Die Metzgerei meines Bruder, heute Personengesellschaft, bedarf wegen eines CI/CD-Wechsels eines neuen Verpackungsmaterials (z.B. Wurstpapier) und Werbematerial (z.B. Postkarte). Demnächste steht aber auch der Wechsel zu einer Kapitalgesellschaft an. Frage: Muss die Gesellschaftsform auf obigen Verpackungs-und Werbematerial erkennbar sein? Oder reicht es, wenn es z.B. auf den Vertragsdokumenten (Bestellzettel) oder Internet-Impressum richtig ist?
18.02.2008 | 16:46

Antwort

von

Rechtsanwalt Manfred A. Binder
137 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Die Angaben auf Geschäftsbriefen eines Kaufmannes, einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft werden in den § 37a HGB für den Kaufmann, § 125a HGB für die oHG bzw. KG, § 35a GmbHG für die GmbH und in § § 80 AktG geregelt. Gemeinsam haben sie die Voraussetzung, dass auf allen Geschäftsbriefen, die an einen BESTIMMTEN Empfänger gerichtet werden, Angaben zur Firma, zur Rechtsform, Sitz der Gesellschaft, zum Registergericht usw. gemacht werden müssen. Der Begriff "Geschäftsbriefe" geht in dieser Regelung über den Wortlaut hinaus. Er umfasst alle (nicht mündlichen Mitteilungen) des Kaufmannes, der oHG... über geschäftliche Angelegenheit nach außen. Dazu gehören auch Postkarten (str.), Faxe, Telegramme, E-Mails... (Baumbach/Hopt, § 37a, Rd. 4). Die Geschäftsbriefe müssen für die Angabenpflicht an einen bestimmten Empfänger gerichtet sein. Dies wird zB. angenommen bei Quittungen, Rechungen, Offerte und Annahme... Als Mitteilungen an eine größere, unbestimmte Vielzahl von Empfängern gerichtet werden allgemeine Angebote, Rundschreiben an die Kunden, Werbeschreiben, dementsprechende Postwurfsendungen und Zeitungsanzeigen gesehen. Bei Werbematerialien kommt es also darauf an, an wen sie sich richten.
Für die Verpackung gilt gleiches.
Die Verpackung stellt zunächst ein verfielfältigtes "Schreiben" dar. Durch das Einpacken der Ware und ihrer Übergabe wird es aber an einen bestimmten Empfänger, nämlich den Kunden adressiert. Meines Erachtens gilt hierfür auch die Angabenpflicht aus § 125a HGB für eine Personengesellschaft, aus § 35a GmbHG für die GmbH.

Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte und verweise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Manfred A. Binder
- Rechtsanwalt -

Ich darf schließlich noch auf Folgendes hinweisen:

Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.


Nachfrage vom Fragesteller 19.02.2008 | 15:37

Ich interpretiere, dass wir Angabenpflicht haben, aber wie lange dürfen wir bei einem Wechsel der Rechtsform die "alten Tüten" verwenden? Eine gewisse Zeit? Bis sie aufgebraucht sind? Sofort?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 19.02.2008 | 19:31

Sehr geehrter Fragesteller,

die Firma einer GmbH benötigt gemäß § 4 GmbHG zwingend den Rechtsform- bzw. Gesellschaftszusatz. Daher müssen nach Umwandlung der Gesellschaft auch die Verpackungen mit der neuen Firma und Rechtsform bedruckt sein. Dies ist insoweit erforderlich, als der Firma drei wesentliche Funktionen zukommen: die Unterscheidungskraft und Kennzeichnungswirkung, die Ersichtlichkeit der Gesellschaftsverhältnisse und wohl am wichtigsten die Offenlegung der Haftungsverhältnisse.

Wenn Sie die "alten Tüten" nach der Umwandlung noch weiterverwenden, könnten Sie einen Rechtsscheintatbestand dahingehend setzen, als eine Gesellschaft ohne beschränkte Haftung bestünde.

Die weiteren Angaben wie Registergericht, Sitz der Gesellschaft, Nummer, unter der die Gesellschaft in das HR eingetragen ist und die Geschäftsführer nach § 35a GmbHG KÖNNEN als Vorsichtsmaßnahme aufgedruckt sein. Dies allerdings nur für den Fall, wenn man Verpackungsmaterialien gleich einer Quittung behandelt und wie oben beschrieben, sie an eine bestimmte Person adressiert.


Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Manfred A. Binder
- Rechtsanwalt -

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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Manfred A. Binder
München

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Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Steuerrecht, Vertragsrecht