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Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Mann hat heute morgen ein Schreiben der Polizei bekommen, dass ein Verfahren gegen ihn wegen Kennzeichenmissbrauchs eröffnet wurde. Der Fall stellt sich folgendermaßen dar:
Im Frühjahr diesen Jahres ging der Wagen meines Mannes kaputt (Motorschaden). Da wir zuerst dachten, dass wir vielleicht noch einen Käufer finden haben wir den Wagen nicht abgemeldet, sondern ihn einfach angemeldet auf einen Wendehammer neben unserem Haus gestellt. Nun haben wir den Wagen diese Woche abgemeldet. Mein Mann hat (schon länger) eine Werkstatt beauftragt den Wagen abzuholen. Allerdings ist das noch nicht erfolgt, da dort die Kapazitäten ausgebucht sind. So hat mein Mann erstmal das Kennzeichen seines neuen Wagens am alten Auto besfestigt (ohne Plakette, er hatte drei Kennzeichen), damit zur Not festgestellt werden kann, dass es sein Wagen ist. Das hat jetzt wohl ein "netter Nachbar" bemerkt und sich prompt bei der Polizei gemeldet.
Wie sollen wir jetzt am besten argumentieren?
Vielen Dank für jede Hilfe.
Antwort geschrieben am 23.09.2011 12:44:36 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
Bewertungen: 407
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Gem. § 22 I Nr. 2 StVG wird wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer in rechtswidriger Absicht ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger mit einer anderen als der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht. Ggf. kommt hier auch eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung in Betracht.
Ich empfehle Ihnen, hier zunächst nicht gegenüber der Polizei zu argumentieren, sondern eine Rechtsanwalt damit zu beauftragen, zunächst Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen. Bevor Sie sich zur Sache äußern sollte bekannt sein, was Ihrem Mann in Einzelnen vorgeworfen wird. Wenn Sie hingegen drauflos argumentieren, kann es sein, dass Sie sich Verteidigungsansätze verbauen, die ggf. erfolgsversprechend bei Kenntnis des Akteninhaltes hätten sein können.
Im Weiteren empfehle ich Ihnen, umgehend das Kennzeichen des neuen Wagens von dem falschen Fahrzeug abzunehmen und den abgemeldeten Wagen aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen.
Ein Ansatz zur Verteidigung könnte darin liegen, dass keine rechtswidrige Absicht vorliegt, wenn der Täter nur zum Scherz tätig wird und nicht durch die Beweiskraft des Kennzeichens das Rechtsleben beeinflussen will. Es gehört zum Tatbestand, dass der Täter die Rechtswidrigkeit seiner Absicht erkennt. Daran könnte es fehlen, wenn es Ihr Mann nur "gut gemeint" hat.
Ich weise aber nochmals darauf hin, dass ohne Kenntnis des Akteninhaltes keine Aussage gemacht werden sollte. Wenn Sie zunächst zu den Vorwürfen schweigen und Akteneinsicht nehmen, kann dies nicht zu Ihrem Nachteil bewertet werden.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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