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Kellerräumung nach Mieterauszug


02.06.2012 18:47 |
Preis: 55,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg




Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Frage zu folgendem Lebenssachverhaltes:

Sachverhalt:

Mein EX-Mieter ist aus seiner Mietwohnung ausgezogen. Wir vereinbarten - leider mündlich - dass er seine Wertgegenstände und seinen Müll aus MEINEM Keller binnen kurzer Zeit ( nach dem er eine neue Wohnung gefunden hat ) ausräumt.

( Meinen Kellerraum durfte er kulanterweise kostenfrei mitbenutzen, als seiner zu klein wurde ).

Nun ist schon eine enorme Zeit vergangen ( 5 Monate ) und der ehemalige Mieter holt immer noch nicht seine Sachen, auch nach mehrfacher mündlicher Aufforderung ,ab.

Frage:

Wie sieht die Rechtslage für mich aus wenn ich folgender Weise verfahre:

- Ich schreibe dem Exmieter eine Mahnung mit Fristsetzung von 30 Tagen dass dieser den Keller zu räumen hat, anderweitig werde ich die Sachen entsorgen lassen und ihm die Entsorgungskosten in Rechnung stellen.

Ich stelle hierbei sicher, unter Zeugen, dass er den Brief auch tatsächlich bekommt.

Mein Schwerpunkt der Frage zielt natürlich darauf ab, ob ich mich strafrechtlich /privatrechtlich straf- /haftbar mache, wenn ich so verfahre, oder auf der rechtlich sicheren Seite bin.

Mithin ist es mir auch nicht so wichtig, dass ich die Kosten für die Entsorgung bekommen, aber ich möchte meinen Keller endlich wieder "sauber" haben. Zudem möchte ich mir ein kostspieliges und langewährendes "Räumungsverfahren" ersparen.

Ich hoffe auf eine Antwort und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
02.06.2012 | 20:25

Antwort

von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
538 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

1.
Leider geht dieses nicht, Sie müssten sich einen gerichtlichen Räumungstitel besorgen - ich bedaure, alles andere wäre illegal.

2.
So wäre dieses - zumindest nach so kurzer Zeit - straf-/zivilrechtlich unrechtmäßig.

Trotzdem können das Schreiben aufsetzen und eine Frist setzen.

Bewegliche Sachen werden herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.

Erforderlich ist, dass dem Eigentümer das künftige Schicksal der betreffenden Sache völlig gleichgültig ist und sich dieses irgendwie - auch in schlüssiger Weise - geäußert hat.

Dieses gilt hier aber ganz grundsätzlich nicht.

Sie könnten höchstens die Sachen anderweitig einlagern und Kostenersatz fordern.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Stuttgart

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