Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 27 weitere Antworten zum Thema Zahlung.
Ich habe als gewerblicher Verkäufer einem Kunden eine Camera per Email-Kontakt u. Email-Bestellung verkauft. Gefunden hat mich der Käufer über eBay, aber direkt bei mir gekauft.
Vereinbart war Nachnahme-Versand. Versehentlich habe ich aber ohne Nachnahme versendet. Der Kunde hat die Ware per DHL-Paket nachweisbar angenommen, zahlt jetzt aber nicht, Antwortet nicht auf meine Email-Nachfragen u. ist bisher auch nicht telefonisch erreichbar. Zusätzlich habe ich einen Brief geschrieben, ebenfalls ohne Reaktion des Käufers.
Die Lieferung liegt jetzt ca. 6 Wochen zurück u. der Wert der Camera liegt bei ca. 90,- EUR. Es versteht sich von selbst, das ich jetzt nicht den gleichen Betrag oder mehr für die Eintreibung ausgeben möchte, denn dann kann ich die Sache ja gleich abschreiben.
Was kann ich mit vertretbarem Aufwand u. Kosten tun ?
Antwort geschrieben am 19.06.2010 18:44:06 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Bewertungen: 563
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Zunächst sollten Sie den Kunden per Einschreiben mit Rückschein unter Angabe eines Datums (z. B. zum 30.06.2010) eine Frist zur Zahlung setzen.
2.
Zahlt der Kunde nicht, rate ich, Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids zu stellen. Natürlich, wenn die Sache bis zur Zwangsvollstreckung weiterläuft, werden Sie den Betrag von 90 Euro überschreiten. Allerdings muß der Kunde sämtliche Kosten, die Ihnen im Fall des Verzugs, also ab 01.07.2010, entstehen, ersetzen. Das sind, wenn Sie einen Rechtsanwalt einschalten, Anwalts-, Gerichts- und ggf. Gerichtsvollzieherkosten.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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