Keine Rückerstattung nach Rücktritt vom Kaufvertrag
| 23.02.2008 15:42
| Preis:
***,00 € |
Kaufrecht
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Sehr geehrter Anwalt,
Leider habe ich ein Problem mit meinem Telefonanbieter.
Am 12.12.2007 wandelte ich mein Handy das ich 1 Monat vorher als Vertragsverlängerung zu einem Preis von 289.95 Euro erhalten habe.
Mir wurde bei der Hotline gesagt das ich mir ein neues Gerät aussuchen kann, falls ein Differenzbetrag entsteht müßte ich bei einem teureren Gerät etwas dazu zahlen bzw. wenn es weniger kostet würde mir der Differenzbetrag als Gesprächsguthaben "ausbezahlt".
Ich suchte mir ein Handy aus das zum damaligen Zeitpunkt 19,95 Euro kostete.
Ich erwartete jetzt das ich die Differenz von 270 Euro bekommen würde......leider war das nicht der Fall.
Mehrere Briefe an T-mobile brachten nichts.
Leider wurde mir immer nur mitgeteilt das es nicht üblich ist eine Differenz aus zu bezahlen.
Doch wie ist das Rechtlich?
Darf T-mobile den Betrag einbehalten obwohl ganz klar das Gerät an Sie zurück gegangen ist?
Es wurde doch ein Rücktritt vom
Kaufvertrag vollzogen das hat doch nichts mit einer neuen Bestellung eines anderen Handys zu tun?
Ich Danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
23.02.2008 | 16:28
Antwort
von
Rechtsanwältin Kristin Pietrzyk
77 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Sofern Sie keinen Rücktrittsgrund hinsichtlich des Handys vorweisen können und im Zuge der Rücksendung nicht von einem eventuelle bestehendem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht haben, bestand seitens Ihres Telefonanbieters keine Verpflichtung, das Handy zurückzunehmen.
Die Ihnen gegenüber getroffenen Aussage der Hotline, die Differenz zum Kaufpreis Ihres aktuellen Handys als Gesprächsguthaben auszuzahlen, ist jedoch für den Telefonanbieter bindend, auch wenn diese Zusage nur kulanzweise getroffen wurde.
Jedoch müssen Sie im Zweifel den Inhalt des Gesprächs und die entsprechende Zusage bezüglich der Kaufpreisdifferenz nachweisen.
Ich empfehle Ihnen, sich nochmals, gegebenenfalls unter Zuziehung eines Rechtsanwaltes, an Ihren Telefonanbieter zu wenden und den Inhalt der Absprache sowie die Umstände ihres Zustandekommens darzustellen. Weiterhin sollten Sie Ihren Telefonanbieter auffordern, die Absprache einzuhalten.
Abschließend erlaube ich mir, Sie auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller
23.02.2008 | 17:16
Vielen Dank für ihre Antwort
Der Grund der Wandlung war das dieses neue Gerät zuvor zwei mal in Reparatur gewesen ist und der Fehler ein drittes mal aufgetreten ist.
Ich machte also Gebrauch von dem Recht als Käufer vom Kauf zurück zu treten, stimmt das so?
Somit wird doch der gesamte erste Kaufvertrag "rück abgewickelt" und der von mir gezahlte Betrag wird mir gut geschrieben.
Das ganze geht jetzt schon 4 Monate seit der Vertragsverlängerung.
Vielen Dank
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
25.02.2008 | 13:03
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage, wenn auch etwas verspätet, wie folgt:
Da Sie, ausweislich Ihrer Nachfrage, von Ihren Gewährleistungsrechten Gebrauch machten, ist Ihnen, auch bei Verrechnung mit dem Kaufpreis für das neue Gerät, die Differenz auszuzahlen bzw. als Guthaben zu erstatten.
Auf Grund der bereits verstrichenen Zeitspanne und unter Berücksichtigung des Verhaltens Ihres Telefonanbieters empfehle ich Ihnen, die Forderung anwaltlich geltend machen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin