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Frage geschrieben am 24.06.2009 16:55:32

Keine Reakkreditierung des Bachelor of Laws - Konsequenzen?

Rechtsgebiet: Hochschule, Prüfungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2805
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Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bachelor of Laws Studiengang (LL.B.) an der Universität Greifswald wurde 2002 von der ZEvA in Hannover akkreditiert. Die Akkreditierung galt 5 Jahre und ist 2007 ausgelaufen. Eine dadurch notwendig gewordene Reakkreditierung wurde von der Universität Greifswald nicht mehr beantragt.

Welche Konsequenzen hat die Nichtreakkreditierung für die Universität und vor allem für die Studierenden?


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Diese Antwort ist vom 24.6.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 24.06.2009 17:33:43
Rechtsanwalt Alexander Biernacki
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Guten Tag!

Vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Uni Greifswald nicht verpflichtet war, nach Ablauf der Akkreditierung diese zu verlängern. Aus § 28 Landeshochschulgsetz MV ergibt sich, dass nur bei Einrichtung eines neues Studiengangs eine Akkreditierung erfolgen muss. Es ist nicht geregelt, dass diese dauerhaft aufrecht erhalten bleiben muss.

Gleichwohl weicht diese Vorgehensweise von anderen deutschen Universitäten ab.

Als Folgen hieraus dürften sich für Studierenden in erster Linie Probleme bei der Anrechnung von ECTS-Credits an anderen Universitäten ergeben. Ebenso ist fraglich, ob der Studiengang von anderen Universitäten überhaupt anerkannt wird (beispielsweise als Grundlage für Masterstudiengänge oder Promotion). Dieses Problem besteht vielleicht weniger bei deutschen Universitäten, da diese kaum an der Seriösität der Uni Greifswald zweifeln werden, jedoch haben ausländische Universitäten als Bewertungsmaßstab regelmäßig nur die Akkreditierung einer international anerkannten Organisation. Das Fehlen einer solchen könnte Zweifel am Wert des Abschlusses begründen. Zudem dürften potentielle Arbeitgeber einen nicht akkreditieren Studiengang als qualitativ weniger wertvoll einschätzen, auch wenn dies tatsächlich garnicht zutreffend sein sollte. Erhebliche Probleme dürften sich bei einer Bewerbung in den öffentlichen Dienst ergeben. Zwischenzeitlich ist anerkannt, dass juristische Bachelor- und Masterstudiengänge zum Zugang in den höheren Dienst qualifizieren. Fehlt es an der Akkreditierung, kann es hier jedoch zu Problemen kommen, da es keine externe Kontrolle des Studiums gab, wie es bei Juristen im Regelfall vorgesehen ist.

Rechtliche Nachteile hingegen ergeben sich aus der fehlenden Akkreditierung hingegen nicht. Insbesondere sind Studierende trotz fehlender Akkreditierung befugt, den von einer deutschen Hochschule verliehenden Titel zu führen.

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Alexander Biernacki
Rechtsanwalt

www.anwalt-naumburg.de



§ 28 Abs. 5 Hochschulgesetz MV

Neu einzurichtende Studiengänge sind zu modularisieren und mit einem Leistungspunktesystem zu versehen, welches das europäische Kredit-Transfer-System (ECTS) berücksichtigt. Studiengänge, die zu einem Bachelor- (Bakkalaureus-) oder Master- (Magister-) Abschluss führen, sind zusätzlich bei einer anerkannten Stelle zu akkreditieren. Andere neue Studiengänge sind zu akkreditieren, soweit anerkannte Stellen entsprechende Akkreditierungen durchführen.




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