Frage geschrieben am 05.02.2010 16:41:07Betreff: Keine Rückzahlung der Mietkaution 13 Monate nach Auzug
Rechtsgebiet: Miet- und WEG-Recht
Einsatz: € 25,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 639
ich habe ein Problem mit der Vermieterin meiner letzten Wohnung. Ich bin am 17.01.2009 aus der Wohnung ausgezogen und bei der abschließenden Wohnungsbegehung wurden keine Beanstandungen gefunden. Ich habe nur ca. 8 Monate in dieser Wohnung gewohnt(keine Probleme in dieser Zeit) und musste ca. 1200 Euro Kaution hinterlegen.
Diese Kaution habe ich bis heute nicht zurück erhalten. Ich habe meine Vermieterin mehrmals telefonisch als auch schriftlich dazu aufgefortdert die ausstehende Kaution zu überweisen. Allerdings wurde ich immer "vertröstet" mit der Begründung die Nebenkostenabrechnung sei noch nicht abgeschlossen. Meine letzten Briefe/Anrufe wurden ignoriert bzw. nicht angenommen.
Wie kann ich nun weiter vorgehen um eine Rückzahlung meiner Kaution zu erreichen? Kann ich einen Mahnbescheid oder ähnliches beantragen, oder kann mich hier ein Anwalt in diesem Fall vertreten. Wenn ja, welche Kosten kommen dann in etwa auf mich zu?
Danke für ihre Hilfe.
Antwort geschrieben am 05.02.2010 18:53:25
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Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41, 60431 Frankfurt, Tel: 069 - 523140, Fax: 069- 53098110
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 334
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ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Der Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters wird erst nach Ablauf einer angemessenen Überlegungs- und Abrechnungsfrist im Anschluss an die Beendigung des Mietverhältnisses fällig. Die Angemessenheit der Frist richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Weiterhin hat der Vermieter solange ein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution als die Höhe der Betriebskosten noch nicht feststeht (vgl. BGH v. 18.01.2006, NJW 2006, 1422-1423).
Nachdem in Ihrem Fall ggf. eine Betriebskostennachforderung für die 8-monatige Mietdauer aussteht, die jedoch aller Voraussicht nach nicht EUR 1.200,- betragen wird, wird die Rückzahlung der Kaution zunächst nicht in voller Höhe verweigert werden können. – Weiterhin steht fest, dass Ihr ehemaliger Vermieter nunmehr seit über einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht über die Kaution abgerechnet hat. Dieser Zeitraum wird selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Betriebskostenabrechnung nach § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen ist, als zu lange angesehen werden müssen (vgl. insoweit AG Ahrensburg v. 05.01.2007 - 46 C 943/06) . Denn es wird kaum ein Grund dafür bestehen, dass der Vermieter zur Abrechnung der Mietkaution nicht bereits früher in der Lage war, zumal im Hinblick auf die noch ausstehende Betriebskostenabrechnung von der Kaution ein geschätzter Betrag hätte einbehalten werden können. Im Ergebnis sollten Sie den Kautionsrückzahlungsanspruch daher gerichtlich per Mahnbescheid geltend machen. Gerne stehe ich Ihnen für eine Vertretung auch in dem Mahnverfahren als Anwältin zur Verfügung. Im Übrigen betragen die Kosten eines streitigen Verfahrens - also wenn der Vermieter Widerspruch einlegen sollte , und auch der Vermieter anwaltlich vertreten wird bei einem Streitwert von EUR 1.200,- EUR 718,34.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 05.02.2010 19:08:42
Ergänzend weise ich darauf hin, dass die Gerichtskosten und die Anwaltskosten nur für das Mahnverfahren gerundet EUR 210,- betragen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger
Ergänzend weise ich darauf hin, dass die Gerichtskosten und die Anwaltskosten nur für das Mahnverfahren gerundet EUR 210,- betragen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger
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