Antwort geschrieben am 04.01.2011 11:41:59
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
Zunächst stellt sich die Frage, inwieweit Sie überhaupt einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Maßgeblich kommt es hierbei auf den Arbeitsvertrag und etwaig geltende Tarifverträge an. Häufig findet sich im Arbeitsvertrag oder geltenden Tarifverträgen eine Verschwiegenheitsklausel.
Ist eine solche nicht enthalten, so ist der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht gehalten, über sein Gehalt und letztlich über die Tatsache, dass Verzug mit der Lohnzahlung besteht, zu schweigen.
Enthält der Arbeitsvertrag eine entsprechende Klausel, so stellt sich die Frage, inwieweit diese wirksam ist. Eine solche Klausel war bisher noch nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens. Es ist gerichtlich daher nicht geklärt, inwieweit der Arbeitnehmer gegen eine Verschwiegenheitspflicht verstößt, soweit er über die Zahlungsmodalitäten des Arbeitgebers Dritten gegenüber Auskunft gibt. Insoweit besteht seitens des Arbeitgebers jedoch kein berechtigtes Interesse daran, dass Schweigen darüber besteht, dass Löhne trotz Fälligkeit zu spät gezahlt werden. Anerkannt ist lediglich ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers hinsichtlich von Geschäftsgeheimnissen. Die verspätete Zahlung von Löhnen stellt jedoch kein Geschäftsgeheimnis dar.
Ein Arbeitgeber, welcher trotz erbrachter Arbeitsleistung Löhne nicht pünktlich zahlt, kann sich nicht auf den Deckmantel der Verschwiegenheitspflicht berufen. Allerdings müssen Sie beachten, da sich der Arbeitgeber gegebenenfalls auf Schadensersatz ihrerseits gemäß § 824 BGB berufen könnte, soweit Äußerungen über die Zahlungsmodalitäten geeignet sind, den Arbeitgeber in der Kreditwürdigkeit zu schädigen.
Mit Blick auf die zumindest drohende Schadensersatzpflicht sollten Sie daher genau überlegen, inwieweit Ihnen die Information gegenüber dem Leihunternehmen tatsächlich etwas nützt.
Vielmehr rate ich Ihnen an, schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber offenstehende Lohnzahlungen einzufordern und bei Nichtzahlung innerhalb einer gesetzten Frist anzudrohen, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen.
Ich weise auch daraufhin, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis Ausschlussfristen unterliegen können.
In jedem Fall sollten Sie jedoch vorher Ihren Arbeitsvertrag sowie etwaig geltendeTarifverträge anwaltlich prüfen lassen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen vorerst behilflich sein konnte und verbleibe
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