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Frage geschrieben am 25.02.2010 09:12:48

Keine Lohnfortzahlung trotz Krankmeldung

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2605
Und zwar ist es so, dass ich seit 01.02. in einem Unternehmen beschäftigt bin. Wie es der Zufall will, hat es mich voll erwischt und ich liege krank im Bett und bin krankgeschrieben (Gelber Schein). Gestern erhielt ich meine Lohnabrechung wo stand, dass mir deswegen Geld abgezogen wird. Ich rief eben dort an und man erklärte mir, dass das ein Schutz für die Unternehmen sei. Das sie einen Mitarbeiter in den ersten 6 Wochen trotz Krankmeldung nicht bezahlen müssen. Dafür käme dann die Krankenkasse auf.

Stimmt das? Was wenn ich jetzt weitere Wochen fehle? Muss mein Arbeitgeber dann nach diesen 6 Wochen für mich bezahlen wenn ich krank geschrieben bin? Bin derzeit überfragt. Sowas habe ich noch nie gehört.


Antwort geschrieben am 25.02.2010 09:27:19
Rechtsanwältin Natascha Unruh
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich gerne im Rahmen einer ersten Einschätzung beantworte:

Die Auskunft Ihres Arbeitgebers ist nicht ganz richtig. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht erst nach vierwöchiger, ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. (EFZG § 3 Absatz 3). Es ist allerdings häufig noch so, dass in Arbeitsverträgen die Entgeltfortzahlung geregelt ist, ohne dass auf diesen Passus Bezug genommen wird - dann hat man u. U. Anspruch auf die volle Lohnfortzahlung.

Dies kann allerdings nur durch Überprüfung des Arbeitsvertrages ermittelt werden.

Ansonsten haben Sie in den Fällen, in denen Sie in den ersten 4 Wochen des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig werden Anspruch auf Zahlung von Krankengeld durch die Krankenkasse.

Ich hoffe, dass meine Auskünfte Ihnen geholfen haben und eine erste Orientierung in der Sache ermöglichen. Bitte berücksichtigen Sie, dass dies auf der Grundlage der von Ihnen gegeben Informationen beruht. Abweichungen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen Bewertungen in der Angelegenheit führen.

Sehr gerne können Sie mich in dieser Angelegenheit auch beauftragen. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar.

Ich wünschen Ihnen einen guten Tag und vor allem gute Besserung und verbleibe

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.02.2010 09:51:38

Ich habe in meinem Vertrag nachgesehen. Im Abschnitt "Arbeitsverhinderung" steht von dieser Regelung mit den 6 Wochen nichts drin. Auch nichts bei der von Ihnen angesprochenen 4-Wochen Regelung.

Wie ist nun die Lage? Muss ich mein vollständiges Gehalt bekommen? Ist es definitiv sicher, dass wenn ich weiter krank sein sollte, mir mein AG nach diesen 4 Wochen mein Gehalt bezahlen muss? Ich bin seit 15.02. krankgeschrieben. Also muss mein AG bis Mitte März nichts zahlen, richtig? Solange zahlt aber dann die Krankenkasse, richtig?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.02.2010 10:49:35

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

//Ich habe in meinem Vertrag nachgesehen. Im Abschnitt "Arbeitsverhinderung" steht von dieser Regelung mit den 6 Wochen nichts drin.//

Mit dieser Angabe ist leider nichts gewonnen. Um diese Frage zu beurteilen, muß ich wissen, was im Vertrag steht - nicht, was da nicht steht. Denn die von mir angegebene gesetzliche Regelung gilt automatisch, es sei denn im Arbeitsvertrag ist bezüglich Arbeitsausfall durch Krankheit etwas anderes, nämlich Günstigeres vereinbart worden.

Ihr Arbeitgeber muß also diese Regelung nicht in den Vertrag hineinschreiben.

Ohne präzise Kenntnis des Arbeitsvertrages kann ich Ihnen dazu also keine abschließende Auskunft geben.

Sollte die Regelung gem. EFZG § 3 Absatz 3 wirksam vereinbart worden sein, so entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach 4 Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses, in Ihrem Fall also Ihren Angaben zufolge am 1. März. Bis 28. Feb. zahlt die Krankenkasse - wie gesagt abhängig davon, ob Ihr Arbeitsvertrag Ihnen nicht einen sofortigen Anspruch gewährt.

Sollten Sie Ihren Arbeitsvertrag daraufhin prüfen lassen wollen, steht Ihnen meine Kanzlei gerne zur Verfügung.

Ich hoffe Ihnen bezüglich Ihrer Nachfrage weitergeholfen zu haben.

Freundliche Grüße

N. Unruh
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