Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 16 weitere Antworten zum Thema KV.
Hallo und guten Abend,
ich habe folgenden Sachverhalt:
Fr. S ist heute 25 Jahre alt. Sie wohnt "zu Hause" und bezieht keine Leistungen wie ALG. Sie ist selbsttändig,verdient damit aber deutlich unter 400€ / Monat.
Bis letzten Oktober (2010) erhielt sie Halbwaisenrente. Durch das nicht bestehen einer Diplomprüfung hat sie bis heute eigentlich keine Erstausbildung" erfolgreich beendet.
Die RVA hat jedoch die Zahlungen eingestellt. Vor einigen Wochen erhielt Sie Post von der KV, dass diese seit Monaten keine Beiträge mehr erhält und sie darum nicht mehr rankenversichert ist.
Heute hat sie Kontakt zur KV aufgenommen. Sie soll einen Antrag auf "Neuaufnahme" stellen und die Beiträge seit Okt. 2010 (12x145€) nachbezahlen.
Ist das alles rechtens?? Was kann sie tun um die Nachzahlung zu verhindern??
Vielen Dank für die Antwort.
Antwort geschrieben am 27.10.2011 22:39:04 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
Legienstr. 42, 24103 Kiel, Tel: 0431 584 556 0, Fax: 0431 663 154 4
Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Zivilrecht, Versicherungsrecht, Familienrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Mit Aufhebung der Halbwaisenrente endete auch die Übernahme der Krankenkassenbeiträge durch den RVA.
Gemäß § 202 SGB V war die RVA verpflichtet der Krankenkasse Meldung über die Einstellung der Halbwaisenrente zu machen. Dies geschieht nicht immer sofort, nach dem Gesetz ist ein Zeitraum von bis zu 6 Monaten zulässig, in dem die Meldung an die Krankenkasse erfolgen muss.
Da die Krankenversicherung durch das Ende der Halbwaisenrente jedoch nicht geendet hat, da ja eine Krankenversicherungspflicht besteht, sind auch die monatlichen Beiträge weiter fällig geworden.
2. Nur für den Fall, dass die Ausbildung noch fortgeführt wird, bestünde aber die Möglichkeit, die Beiträge gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V über die Familienversicherung aufzufangen.
3. Andernfalls wären die Beträge nachzuentrichten.
4. Nach § 76 Abs. 2 SGB IV kann die Krankenkasse jedoch die Beiträge stunden, niederschlagen oder erlassen, wenn die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder sie nach der Lage des Einzelfalles unbillig wäre.
Ich würde Ihnen daher empfehlen, einen schriftlichen Antrag an die Krankenkasse auf Niederschlagung, hilfsweise Stundung der Beiträge zu richten, insbesondere unter Hinweis auf Ihre derzeitige wirtschaftliche Situation.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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