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Keine Erstattung durch Reiserücktrittsversicherung


| 04.04.2011 15:34 |
Preis: ***,00 € |

Reiserecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Guido Matthes


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Mutter ist seit 05.08.2010 - Tag der Diagnose - erkrankt. Am 27.09.2010 habe ich eine Reise gebucht, mit RRV. Ich bin seit Anfang September 2010 gesetzlicher Betreuer meiner Mutter. Nach Krankenhausaufenthalt und Reha ist meine Mutter am 01.02.2011 wieder nach Hause entlassen worden. Am 22.02.2011 musste meine Mutter notfällig wieder ins Krankenhaus. Am selben Tag habe ich meine Reise, die für den 12.03.2011 für 2 Wochen geplant war, storniert. Ich bin, wie erwähnt, gesetzlicher Betreuer meiner Mutter und wusste natürlich nicht, ob ab dem Zeitpunkt der notfälligen Einlieferung ins Krankenhaus OP's oder anderweitige Angelegenheiten im Krankenhaus anstehen würden, denen ich als ihr gesetzlicher Betreuer mit meiner Unterschrift zustimmen hätte müssen. Meine Mutter ist seit dem 30.03.2011 wieder zuhause, war also knapp sechs Wochen im Krankenhaus.
Die RRV hat am 30.03.2011 die Erstattung der Reisekosten abgelehnt mit der Begründung:
Zitat: "Ihre Reise wurde am 27.09.2010 gebucht. Die RRV wurde mit gleichem Datum abgeschlossen. Laut ärztlichem Attest war Ihre Mutter bereits ab dem 05.08.2010 (Datum vor Buchung des Versicherungsabschluss) erkrankt.
Da zum Zeitpunkt der Buchung und des Versicherungsabschlusses die Erkrankung aufgrund welcher letztendlich auch storniert wurde schon bekannt war, lag keine unerwartete schwere Erkrankung vor. Vielmehr war der Versicherungsfall bei Abschluss der Versicherung bereits eingetreten".

Die Reise wurde meinerseits nicht wegen der bereits bekannten Erkrankung storniert, sondern wegen der notfälligen Einlieferung ins Krankenhaus am 22.02.2011.
Wie stehen hier die Chancen auf Erfolg? Habe eine Rechtschutzversicherung, mit Selbstbeteiligung und würde diese im Falle einer Erfolgsaussicht auch in Anspruch nehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Erstattung
04.04.2011 | 16:20

Antwort

von

Rechtsanwalt Guido Matthes
423 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Eine unerwartete schwere Erkrankung ist dann gegeben, wenn Sie nicht vorhersehbar war.

Der Versicherer kann nicht erwarten, dass jeder Versicherungsnehmer bzw. die Risikopersonen völlig gesund sind. Wenn bei dem Versicherungsnehmer oder, wie in Ihrem Fall, bei einer Risikoperson bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Reisevertrages eine Erkrankung vorliegt, kommt es für die Frage der Vorhersehbarkeit darauf an, ob der durchschnittliche Versicherungsnehmer ohne medizinischen Sachverstand damit rechnen musste, dass die Erkrankung zur Reiseunfähigkeit oder Unzumutbarkeit des Antritts der Reise oder deren planmäßiger Beendigung führen würde oder nicht.

Entscheidend ist daher, ob Sie bei Buchung der Reise damit rechnen konnten, die Erkrankung der Mutter sei medizinisch beherrschbar und ärztlich so eingestellt, dass die Reise durchführbar gewesen wäre. War dies der Fall und die notfallmäßig Einlieferung nicht absehbar, haben Sie Aussicht auf Leistungen aus der Versicherung.
Dazu kann eine Bestätigung der behandelnden Ärzte Ihrer Mutter hilfreich sein.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


Rechtsanwälte
Götz, Matthes & Wallhöfer
Fuhrstr. 4
58256 Ennepetal

Tel: 0 23 33 / 83 33 88
Fax: 0 23 33 / 83 33 89

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Bewertung des Fragestellers 2011-04-04 | 16:29


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Hatte mir mehr erhofft. Sehr allgemein gehalten die Antwort. Soweit war ich auch..


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Guido Matthes
Ennepetal

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