ich habe mich zum 2. StEx. angemeldet zu den Prüfungen jedoch keine Ladung bekommen. Meinen Kommilitonen wurde die Ladung wie üblich per Einschreiben übersendet, bei mir kam nie etwas an. Nun sind meine Kommilitonen bereits mitten in den Prüfungen und ich mache mir Sorgen. Nach meinem heutigen Telefonat mit dem Landesprüfungsamt wurde mir gesagt, dass die Ladung von der Postfiliale nicht abgeholt wurde und somit an den Absender zurückgegangen ist. Da ich zu den beiden Terminen nicht erschienen bin, gelteten die Prüfungen als nicht bestanden, ich würde hierüber einen Bescheid bekommen. Für mich widerspricht das jeglicher Logik. Ist das rechtens so?
MfG
Markus
Antwort geschrieben am 05.11.2010 17:23:25 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
Bewertungen: 335
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Zunächst müsste in der für Sie geltenden Prüfungsordnung nachgesehen werden, ob eine förmliche Zustellung erforderlich ist.
Falls nicht, genügt eine Ladung per Briefpost. Wenn das Prüfungsamt sich darauf beruft, die Ladung abgeschickt zu haben, greift die Vermutung nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG): Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
Diese Vermutung müssten Sie zunächst erschüttern. Wenn Ihnen dies gelingt, dann gilt die gesetzliche Zugangsvermutung nicht mehr. Es hat dann, da ein Zweifelsfall vorliegt, das Prüfungsamt den Zugang der Ladung nachzuweisen (§ 41 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz VwVfG).
Für die Erschütterung der Zugangsvermutung müssen Sie - so die Rechtsprechung - »Umstände vortragen und glaubhaft machen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, berechtigte Zweifel am Zugang zu begründen«. Mindestens müssen Sie vortragen, welche Vorkehrungen Sie getroffen haben, um den Empfang sicherzustellen (Briefkasten mit Namensschild, Postfach, bei Abwesenheit Nachsendeauftrag o. ä.).
Problematisch ist es, dass Sie möglicherweise Ihre sog. prüfungsrechtlichen Mitwirkungspflichten verletzt haben: Da Sie nämlich wussten, dass Ihre Kommilitonen bereits alle geladen worden waren, hätten Sie zur Aufklärung des Sachverhalts rechtzeitig beitragen können. Diese eventuelle Versäumnis Ihrerseits kann im schlimmsten Fall dazu führen, dass die Bewertung der Prüfung als nicht bestanden gerechtfertigt ist.
Wenn Sie den Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung erhalten, sollten Sie zunächst fristwahrend Rechtsmittel einlegen und die Angelegenheit einem Rechtsanwalt zur genaueren Prüfung übergeben.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.11.2010 18:05:54
In der Prüfungsordnung steht folgendes:
"Die Ladung zur Prüfung wird dem Prüfling spätestens sieben Kalendertage vor dem Prüfungstermin zugestellt."
(Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/aappo/gesamt.pdf)
Nicht mehr, nicht weniger. Die Briefe werden immer als Einschreiben mit erforderlicher Unterschrift verschickt. Insofern kann nachgewiesen werden, dass kein Emfang stattgefunden hat. Der Briefkasten ist seit Jahren klar und deutlich mit meinem Namen versehen, ein derartiger Fehler ist also ausgeschlossen.
Dass meine Kommilitonen bereits ihre Ladungen bekommen haben und ihre Prüfungen absolviert haben, habe ich erst erfahren, als die Prüfungen vorbei waren.
Ich bitte um erneute Evaluierung.
In der Prüfungsordnung steht folgendes:
"Die Ladung zur Prüfung wird dem Prüfling spätestens sieben Kalendertage vor dem Prüfungstermin zugestellt."
(Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/aappo/gesamt.pdf)
Nicht mehr, nicht weniger. Die Briefe werden immer als Einschreiben mit erforderlicher Unterschrift verschickt. Insofern kann nachgewiesen werden, dass kein Emfang stattgefunden hat. Der Briefkasten ist seit Jahren klar und deutlich mit meinem Namen versehen, ein derartiger Fehler ist also ausgeschlossen.
Dass meine Kommilitonen bereits ihre Ladungen bekommen haben und ihre Prüfungen absolviert haben, habe ich erst erfahren, als die Prüfungen vorbei waren.
Ich bitte um erneute Evaluierung.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.11.2010 18:32:18
Zu Ihrer Nachfrage:
Die Zustellung kann nach dem Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) auch per Post mit Einschreiben erfolgen. Bei dem oben zur Zugangsvermutung Gesagten bleibt es. Wenn Sie nachweisen können, dass Ihr Briefkasten für den Postzusteller erreichbar war, dann werden Sie die gesetzliche Zugangsvermutung wohl erschüttern können.
Wenn Sie erst vom Stattfinden der Prüfung erfahren haben als es schon zu spät war, ist der Hinweis auf etwaige prüfungsrechtliche Mitwirkungspflichten natürlich gegenstandslos. Angesichts der kurzen Frist besteht offensichtlich auch kaum Spielraum für Aufklärungsmöglichkeiten seitens des Prüflings.
Ein Rechtsmittel dürfte daher erfolgversprechend sein.
Evtl. können Sie auch nochmals beim Prüfungsamt intervenieren und darauf hinwirken, dass ein förmlicher Bescheid gar nicht erst erlassen wird, sondern Sie einen neuen Prüfungstermin bekommen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Zu Ihrer Nachfrage:
Die Zustellung kann nach dem Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) auch per Post mit Einschreiben erfolgen. Bei dem oben zur Zugangsvermutung Gesagten bleibt es. Wenn Sie nachweisen können, dass Ihr Briefkasten für den Postzusteller erreichbar war, dann werden Sie die gesetzliche Zugangsvermutung wohl erschüttern können.
Wenn Sie erst vom Stattfinden der Prüfung erfahren haben als es schon zu spät war, ist der Hinweis auf etwaige prüfungsrechtliche Mitwirkungspflichten natürlich gegenstandslos. Angesichts der kurzen Frist besteht offensichtlich auch kaum Spielraum für Aufklärungsmöglichkeiten seitens des Prüflings.
Ein Rechtsmittel dürfte daher erfolgversprechend sein.
Evtl. können Sie auch nochmals beim Prüfungsamt intervenieren und darauf hinwirken, dass ein förmlicher Bescheid gar nicht erst erlassen wird, sondern Sie einen neuen Prüfungstermin bekommen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
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