Antwort geschrieben am 07.09.2010 16:24:50 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Erbrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 584
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vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Eine abschließende Beurteilung ist im Rahmen einer Erstberatung ohne ausführliche Prüfung des Kreditvertrages und sonstiger vertraglicher Vereinbarungen in diesem Zusammenhang leider schlecht möglich.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, haben Sie vertraglich die Auszahlung der Darlehenssumme zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbart. Sollte der Darlehensvertrag eine solche Bestimmung nicht beinhalten, was absolut unüblich wäre, so wäre die komplette Darlehenssumme im Zweifel sofort auszuzahlen, vgl. § 271 BGB.
Die Bank muss also wie vertraglich vereinbart die Darlehenssumme auszahlen. Somit verhält die Bank sich nur dann rechtmäßig, wenn ausdrücklich vereinbart war, dass zunächst erst 10 % ausgezahlt werden ( und der Rest dann später zu vertraglich festgelegten Zeitpunkten ausgezahlt wird). Dieses kann ich ihrer Schilderung aber nicht entnehmen, so dass die Bank sich rechtswidrig verhält.
In diesem Falle könnten Sie nicht nur die angemessenen Zinsen zahlen,sondern hätten auch in Bezug auf die Rückzahlung der monatlichen Darlehensraten ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe von 90 % der jeweiligen Rate.
Im Endeffekt würde ich Ihnen anraten, einen im Vertragsrecht erfahrenen Kollegen vor Ort mit der abschließenden Prüfung des Darlehensvertrages und anschließend gegebenenfalls der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen gegenüber der darlehensgebenden Bank zu beauftragen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.09.2010 21:04:42
habe mir Vertrag angeguckt erstens war bis 30.6.2010 vorerst befristet (keine Verlängerung erhalten )Zinsen Juli und August trotzdem verlangt ,indirekt hat doch eine Auszahlung stattgefunden die 90% wurden auf ein Festgeldkonto bei denen deponiert (0,6%pro Jahr) wo es vor sich hin schlummert und wir nicht verfügen können und für die 100% 9,68 % Zinsen bezahlen müssen,eigentlich sollten davon Schulden bezahlt werden und nun zahlen wir nur Zinsen und haben nichts davon ??
habe mir Vertrag angeguckt erstens war bis 30.6.2010 vorerst befristet (keine Verlängerung erhalten )Zinsen Juli und August trotzdem verlangt ,indirekt hat doch eine Auszahlung stattgefunden die 90% wurden auf ein Festgeldkonto bei denen deponiert (0,6%pro Jahr) wo es vor sich hin schlummert und wir nicht verfügen können und für die 100% 9,68 % Zinsen bezahlen müssen,eigentlich sollten davon Schulden bezahlt werden und nun zahlen wir nur Zinsen und haben nichts davon ??
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.09.2010 10:09:49
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten:
Die Befristung beziehungsweise die Laufzeit des Darlehens wirkt sich vorliegend nicht aus. Sofern der Darlehensrückzahlungsanspruch noch nicht vollständig erfüllt ist, der Kredit also noch nicht vollständig zurückgezahlt ist, entstehen selbstverständlich auch über ein etwaiges Laufzeitende hinaus Ansprüche der Bank.
Auch hinsichtlich der Zinshöhe liegt die keine Rechtswidrigkeit vor. Zugegeben sind die Zinsen im Vergleich zu marktüblichen Zinshöhe leicht erhöht,dies ist aber rechtlich nicht zu beanstanden. Die Zinshöhe ist nur dann unwirksam und kann angepasst werden, wenn der Zins das Doppelte des marktüblichen Zinses beträgt.
Dann liegt nämlich ein Wucherzins im Sinne von Paragraph 138 BGB vor. Diese Voraussetzungen sind nach ihrer Schilderung aber nicht gegeben.
Der springende Punkt ist folgendes. Sie schrieben: "indirekt hat doch eine Auszahlung stattgefunden die 90% wurden auf ein Festgeldkonto bei denen deponiert (0,6%pro Jahr) wo es vor sich hin schlummert und wir nicht verfügen können "
Hier kommt es ganz klar darauf an, was vereinbart war. Sollten Sie sich im Darlehensvertrag dazu verpflichtet beziehungsweise bereit erklärt haben, dass 90 % auf ein Festgeldkonto deponiert wird, so wäre dieses in der Tat eine vertragsgemäße Auszahlung und nicht von ihnen zu beanstanden.
Sollte eine solche Vereinbarung nicht vorliegen beziehungsweise von der Bank nicht bewiesen werden können, so bleibt es bei dem Grundsatz, dass Sie die Auszahlung des vollständigen Darlehensbetrages (also der übrigen 90 %) unter Fristsetzung verlangen können.
Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochvormittag und viel Erfolg in der Angelegenheit!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten:
Die Befristung beziehungsweise die Laufzeit des Darlehens wirkt sich vorliegend nicht aus. Sofern der Darlehensrückzahlungsanspruch noch nicht vollständig erfüllt ist, der Kredit also noch nicht vollständig zurückgezahlt ist, entstehen selbstverständlich auch über ein etwaiges Laufzeitende hinaus Ansprüche der Bank.
Auch hinsichtlich der Zinshöhe liegt die keine Rechtswidrigkeit vor. Zugegeben sind die Zinsen im Vergleich zu marktüblichen Zinshöhe leicht erhöht,dies ist aber rechtlich nicht zu beanstanden. Die Zinshöhe ist nur dann unwirksam und kann angepasst werden, wenn der Zins das Doppelte des marktüblichen Zinses beträgt.
Dann liegt nämlich ein Wucherzins im Sinne von Paragraph 138 BGB vor. Diese Voraussetzungen sind nach ihrer Schilderung aber nicht gegeben.
Der springende Punkt ist folgendes. Sie schrieben: "indirekt hat doch eine Auszahlung stattgefunden die 90% wurden auf ein Festgeldkonto bei denen deponiert (0,6%pro Jahr) wo es vor sich hin schlummert und wir nicht verfügen können "
Hier kommt es ganz klar darauf an, was vereinbart war. Sollten Sie sich im Darlehensvertrag dazu verpflichtet beziehungsweise bereit erklärt haben, dass 90 % auf ein Festgeldkonto deponiert wird, so wäre dieses in der Tat eine vertragsgemäße Auszahlung und nicht von ihnen zu beanstanden.
Sollte eine solche Vereinbarung nicht vorliegen beziehungsweise von der Bank nicht bewiesen werden können, so bleibt es bei dem Grundsatz, dass Sie die Auszahlung des vollständigen Darlehensbetrages (also der übrigen 90 %) unter Fristsetzung verlangen können.
Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochvormittag und viel Erfolg in der Angelegenheit!
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