Frage geschrieben am 29.09.2009 18:03:06
Kein Platz in zulassungsfreiem Masterstudiengang trotz Qualifikation
Rechtsgebiet: Hochschule, Prüfungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2014vorgeschrieben: Vertiefende Kenntnisse in den Fächern Mathematik, Physik und Chemie."
Bei allen zulässigen Studiengängen wie Biologie oder Tiermedizin (der Studiengang ist für eine Bandbreite von verschiedenen Abschlüssen gedacht um den interdisziplinären Inhalten gerecht zu werden) bietet ein Physik Abschluss wohl die beste Basis in Physik, Mathematik und Chemie. Mein Nebenfach habe ich übrigens in Physikalischer Chemie belegt. Außerdem habe ich während einem ganzen Studienjahr im Ausland freiwillige Zusatzleistungen erbracht die gut in diese Querschnittsdisziplin passen (Biophysics, Medical Imagings Systems, Medical Engineering...).
Telefonisch wurde mir dann mitgeteilt, dass es auf das Gesamtbild ankommt. Dabei fielen auch die Wörter Zensuren und Empfehlungssschreiben (habe ich nicht schriftlich). Im Studierendensekretariat sagte man mir aber das Noten unrelevant sein müssen. Insgesamt bekam ich also einen sehr willkürlichen Eindruck über die Entscheidung von Zulassung und Ablehnung. Im Weiteren ärgere ich mich sehr wenn scheinbar ein Motivationsschreiben und Empfehlungsschreiben von Professoren sehr hätte helfen können, denn davon ist weder auf der Homepage noch in der Prüfungsordnung drauf hingewiesen. Dadurch nahm ich die Möglichkeit mein "Gesamtbild" mit Hilfe dieser Mittel zu verbessern nicht in Anspruch obwohl es leicht wäre Empfehlungsschreiben zu bekommen.
Ein kleiner Hinweis noch: Der Nachweis über Englischkenntnisse wurde in Form des TOEFL Tests von mir mit 110/120 Punkten erreicht (80 sind notwendig). Dieser wird von der Organisation der ETS direkt an die UNI geschickt. Ich hatte dies in meinen Dokumenten erwähnt aber die Koordinatorin machte sich wohl nicht die Mühe das vom International Office (nach langen Telefonaten habe ich herrausgefunden das die Ergebnisse immer dort eintreffen und seit Wochen vorhanden sind) abzurufen. Es wurde also bemerkt, dass auch das fehlte. Gerade wegen des "Gesamtbildes" mache ich mir auch sorgen dass auch dies Einfluß genommen hat. Jedoch teilte mir die Koordinatorin mit, dass dies auch keinen Unterschied machen würde.
Meine Frage teilt sich wie folgt auf:
Zum einen interessiert mich ob die Ablehnung rechtens ist obwohl es keinen triftigen Grund gibt der mit Hilfe der Prüfungsordnung nachvollziehbar ist. Anscheinend haben Zensuren und oder keine Empfehlungsschreiben/Motivationsschreiben eine Rolle gespielt obwohl davon nirgends die Rede ist.
Zum anderen interessiert mich ob und wie man dagegen vorgehen kann/sollte und ob dies noch Aussicht auf einen Studienplatz zum WS09/10 gibt. Die Frist zum Einreichen der Dokumente geht bis zum 9.10.2009.
PS: Die Ablehnung wurde mir telefonisch und per E-Mail mitgeteilt. Man sagte mir, dass ich das noch schriftlich erhalte jedoch vermute ich, dass dies extra verzögert wird.
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 29.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 29.09.2009 21:18:02 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Ich sehe die Sache genauso wie Sie, einen trifftigen Ablehnungsgrund kann es meines Erachtens nicht geben.
Sie sollten sich jedenfalls alles schriftlich geben lassen, wie es wohl auch von der Hochschule vorgesehen ist.
Im Einzelnen:
Voraussetzungen für den Zugang zum Studium sind:
1. ein anerkannter erster Hochschulabschluss, durch den die fachliche Vorbildung für den Masterstudiengang nachgewiesen wird. Die fachliche Vorbildung ist gegeben, wenn der Hochschulabschluss ein Fächerspektrum und Kenntnisse gemäß Absatz 2 ausweist.
Anerkannt sind Hochschulabschlüsse, die durch eine zuständige staatliche Stelle des Staates, in dem die Hochschule ihren Sitz hat, genehmigt oder in einem staatlich anerkannten Verfahren akkreditiert worden sind. Maßgeblich für die Feststellung, dass eine
solche Anerkennung vorliegt, ist das Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MWF) bzw. die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder (KMK),
2. die ausreichende Beherrschung der englischen Sprache, die mit TOEFL 550, Computer TOEFL 213, Internet TOEFL 80 (Test of English as Foreign Language), IELTS 6.0 (International English Language Testing System) Cambridge Zertifikat Stufe C oder gleichwertigem Test nachgewiesen wird.
[...]
4. Folgende Kenntnisse werden als besondere Vorbildung im Sinne von Absatz 1 zwingend vorgeschrieben: Vertiefende Kenntnisse in den Fächern Mathematik, Physik und Chemie.
Die fachliche Vorbildung im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 ist gegeben, wenn der erste Hochschulabschluss in einem der Studiengänge Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Biologie, Chemie, Physik, Maschinenbau oder Elektrotechnik und Informationstechnik erworben wurde. Abschlussprüfungen in Studiengängen, die ein ähnliches Fächerspektrum aufweisen, können auf Antrag ebenfalls als Zugangsvoraussetzung im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 anerkannt
werden.
Die Feststellung, ob die Zugangsvoraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind, trifft der Prüfungsausschuss.
Dieses wollte ich nur nochmal der Reihe nach zusammenfassen.
Den Studiengang Physik haben Sie erfolgreich abgeschlossen. Zwingend vorgeschrieben werden zudem vertiefende Kenntnisse in den Fächern Mathematik, Physik und Chemie, was auch vorliegt.
Hier einen Ablehnungsgrund zu erkennen, kann ich nicht nachempfinden.
Der Prüfungsausschus hat schriftlich zu entscheiden (per E-Mail oder gar telefonisch reicht nicht).
Nach § 7 Abs. 2 u. 3 der Prüfungsordnung gilt:
Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts.
Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden.
Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche /Rechtsmittel der Püruflinge) gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen, aber auch hinsichtlich Ablehnungsbescheide - wie hier -, die ebenfalls mit Rechtsmitteln (Widerspruch und Klage, siehe oben) angefochten werden können.
Der Widerspruch hat "aufschiebende Wirkung", was dazu führt, dass keine nachteiligen Konsequenzen für Sie vor einer Entscheidung über den Widerspruch stattfinden dürfen, weshalb es bei Ihnen noch später im Verlaufe dieses Verwaltungs (und Klage-)verfahrens möglich ist, den Studienplatz zu erreichen. Sie sollten allerdings trotzdem unbedingt vor Fristablauf (9.10.09) alle notwendigen Unterlagen einreichen.
Der Widerspruch muss binnen Monatsfrist nach Bekanntgabe des schrifttlichen Ablehnungsbescheides erhoben werden; eine Begründung ist nicht unbedingt erforderlich, aber zweckmäßig, jedenfalls muss aus Ihrem Widerspruchsschreiben hervorgehen, gegen was Sie sich wenden und was Sie beabsichtigen, Ihr Ziel ist - hier die Aufhebung des Ablehnungsbescheides über die Nichtzulassung zum Studium und insbesondere die Verpflichtung der Behörde (Prüfungsausschuss), Sie zum Studium zuzulassen.
Danach können Sie bei einem negativen Widerspruchsbescheid binnen einer weiteren Monatsfrist Klage beim Verwaltungsgericht erheben.
Ist über Ihren Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts (hier Ihr Antrag auf Studiumzulassung) ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich (und vor allem schriftlich) nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend auch ohne das Widerspruchsverfahren (man muss vorab der Behörde die Möglichkeit der Selbstbereinigung geben) zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist (Letzteres in der Regel nicht).
Genaueres kann erst gesagt werden, sobald die schriftlichen Ablehnungsgründe vorliegen; Sie können sich gerne dann wieder an mich wenden, wobei Ihnen dabei eine hier gezahlte Erstberatungsgebühr bei einer weiteren Beratung/Vertretung angerechnet und gutgeschrieben würde.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
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Fax: 07 11 - 72 23 67-38
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