Im Wiedereinsetzungsbeschluss, bestätigt das Gericht selbst, dass MB und VB den Beklagten nicht erreicht haben.
Die "Anspruchsbegründung" geht Ende des Jahres ein.
Dort beantragt die Klägerin lediglich
"die Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheides".
In der Anspruchsbegründung gibt sie den "Sachverhalt", ohne jede Zeit oder Datumangabe wieder. Dieser Anspruchsbegründung sind keine Anlagen beigefügt. Die Beklagte kann nichts nachvollziehen.
Mit Wiedereinsetzungsbeschluss ist der VB nicht mehr existent. Ich verstehe den Antrag der Klägerin daher nicht. Da das Gericht selbst festhielt, dass den Beklagten weder MB noch VB erreichten, komme ich ins Trudeln. Der MB ist von November 2009, der VB von Dezember 2009. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde im März 2010 gestellt. Gewährt wurde die WE im Oktober 2010. MB und VB erreichten ihn auch nicht auf anderem Wege. Ihn hat deshalb bis dato keine Klage erreicht. Dies ergibt sich sogar aus den Akten.
Für den Beklagte stellt die "Anspruchsbegründung" keine "Klage" dar - der Antrag ist zudem nicht nachvollziehbar.
Wie sollte der Beklagte GESCHICKT vorgehen! Wann soll er reagieren, im Gütetermin oder durch Schriftsatz?
Antwort geschrieben am 01.01.2011 21:25:09 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
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der Antrag auf Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheides wäre immer nur dann sinnvoll, wenn entweder der VB noch wirksam ist oder aber der Kläger davon ausgeht, dass dieser wirksam ist.
Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung wird das Gericht jedoch auf diesen "Mangel" hinweisen, da es auch gehalten ist, die Prozessparteien in der Weise zu unterstützen, dass zumindest sinnvolle Anträge formuliert werden (siehe z.B. AG Mühlheim; http://www.icontent.de/urteile/AG_MUELHEIM.pdf).
Hinsichtlich der mangelhaften Anspruchsbegründung sollte auch kein Hinweis erfolgen, da die Gegenseite sonst unter Umständen nachbessert und der Beklagte dadurch Nachteile erlangt.
In derartigen Fällen ist es immer das Beste, sein eigenes Wissen für sich zu behalten und den Gegner "ins Messer" laufen zu lassen, solange dadurch kein Tatsachenvortrag unterbleibt.
Rechtliche Hinweise sollten wie gesagt jedoch unterbleiben, um die Abwehrchance zu erhöhen, wenn die Gegenseite ihre Arbeit nicht vernünftig macht und das Gericht unter diesem Umständen die Klage abweisen muss.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
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Fax: 0511 86699899
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.01.2011 16:31:40
Mit Ihrer Antwort kann ich nichts anfangen:
Sie schreiben:
"... der Antrag auf Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheides wäre immer nur dann sinnvoll, wenn entweder der VB noch wirksam ist oder aber der Kläger davon ausgeht, dass dieser wirksam ist."
Der VB muss doch wirkam sein, er ist doch ein Titel, dass heißt er existiert trotz des Wiedereinsetzungsbeschlusses weiter! Es liegt nur ein "Einspruch" vor, oder etwa nicht?! Liege ich hier falsch - das ist sehr wichtig zu wissen!
Nun beantragt die Klägerin den VB aufrecht zuerhalten, der mir unbekannt ist. Die Klägerin muss auch über den Wiedereinsetzungsbeschluß wahrgenommen haben, dass mir auch der MB nicht zugegangen ist.
Ich bitte jetzt um eine Antwort, mit der man auch etwas anfangen kann.
Sagen Sie mir genau wie ich mich zu verhalten habe und was ich tun muss!
Mit Ihrer Antwort kann ich nichts anfangen:
Sie schreiben:
"... der Antrag auf Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheides wäre immer nur dann sinnvoll, wenn entweder der VB noch wirksam ist oder aber der Kläger davon ausgeht, dass dieser wirksam ist."
Der VB muss doch wirkam sein, er ist doch ein Titel, dass heißt er existiert trotz des Wiedereinsetzungsbeschlusses weiter! Es liegt nur ein "Einspruch" vor, oder etwa nicht?! Liege ich hier falsch - das ist sehr wichtig zu wissen!
Nun beantragt die Klägerin den VB aufrecht zuerhalten, der mir unbekannt ist. Die Klägerin muss auch über den Wiedereinsetzungsbeschluß wahrgenommen haben, dass mir auch der MB nicht zugegangen ist.
Ich bitte jetzt um eine Antwort, mit der man auch etwas anfangen kann.
Sagen Sie mir genau wie ich mich zu verhalten habe und was ich tun muss!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.01.2011 16:57:52
Sehr geehrter Fragesteller,
Der VB ist solange noch wirksam, bis dieser aufgehoben worden ist. Nur in den wenigsten Fällen ist dieser nichtig (z.B. Bei Nicht-Zuständigkeit des Gerichts), mit der Folge, dass der Wiedereinsetzungsantrag sich positiv auf den Einspruch auswirkt, dass dieser nicht verfristet war. Auch in Ihrem Fall ist der VB noch wirksam und muss mit dem Einspruch angegriffen werden.
Prozessual lautet der richtige Antrag, den VB aufrecht zu erhalten. Eine entsprechende Begründung mit Beweisen natürlich vorausgesetzt.
Sie müssten beantragen, den VB aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Bei arteten Fragen schreiben Sie mich bitte direkt an, um weitere Unklarheiten zu klären.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
Der VB ist solange noch wirksam, bis dieser aufgehoben worden ist. Nur in den wenigsten Fällen ist dieser nichtig (z.B. Bei Nicht-Zuständigkeit des Gerichts), mit der Folge, dass der Wiedereinsetzungsantrag sich positiv auf den Einspruch auswirkt, dass dieser nicht verfristet war. Auch in Ihrem Fall ist der VB noch wirksam und muss mit dem Einspruch angegriffen werden.
Prozessual lautet der richtige Antrag, den VB aufrecht zu erhalten. Eine entsprechende Begründung mit Beweisen natürlich vorausgesetzt.
Sie müssten beantragen, den VB aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Bei arteten Fragen schreiben Sie mich bitte direkt an, um weitere Unklarheiten zu klären.
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