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Frage geschrieben am 01.09.2010 18:42:53

Kein Krankengeld wegen Sperrfrist Arbeisamt

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1621
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 36 weitere Antworten zum Thema Sperrfrist.
Guten Abend,

folgende Frage:
Das Arbeitsverhältnis wurde durch beiderseitiges Einvernehmen gelöst. Meldung beim Arbeitsamt erfolgte verspätet, daher wurde eine Sperrfrist eingeräumt.
Während der Sperrfrist kam es zu einer sehr schweren Erkrankung, jetzt in der 7. Woche. Die Krankenkasse weigert sich Krankengeld zu zahlen, mit dem Hinweis, dass die Krankheit während der Sperrfrist auftrat.
Danke im voraus.


Antwort geschrieben am 01.09.2010 19:33:19
Sehr geehrte Fragestellerin,

haben Sie zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.

Während der Sperrzeit ruht auch der Anspruch auf Krankengeld. Dadurch soll verhindert werden, dass die Wirkung der Sperrzeit durch eine Arbeitsunfähigkeit umgangen werden soll.

Nach Ablauf der Sperrzeit haben Sie dagegen Anspruch auf Krankengeld. Die Höhe richtet sich nach dem Arbeitslosengeld, das Sie erhalten würden, wenn Sie nicht erkrankt wären, § 47b Abs. 2 SGB V. Sie sollten daher nach Ablauf der Sperrzeit Krankengeld erneut beantragen.

Bitte bemühen Sie im Falle von Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.09.2010 19:38:43

Vielen Dank für die Antwort.
Die Sperrzeit ist bereits abgelaufen.
Die KK verweigert die Zahlung
Die Krankheit ist schwerwiegend.
Was tun?
Gruß

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.09.2010 21:00:29

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Ich kann die Argumentation der Krankenkasse nicht nachvollziehen. § 49 Abs. 3a SGB V regelt ausdrücklich, dass das Krankengeld (nur) ruht, so lange auch der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Sperrzeit nach dem SGB III ruht.

Sie sollten daher gegen den ablehnenden Bescheid der Krankenkasse Einspruch einlegen. Wenn Ihnen ein solcher bislang noch nicht vorliegt, sollten Sie erneut Krankengeld beantragen und um einen rechtsmittelfähigen Bescheid bitten. Gegen diesen wäre dann im Wege des Einspruchs vorzugehen. Sollte dies nicht erfolgreich sein, so bleibt nur die Klage vor dem Sozialgericht.

Etwas anderes würde allerdings gelten, wenn nach Ablauf des ersten Monats der Sperrzeit keine Krankenversicherungsbeiträge von Ihnen entrichtet wurden.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt


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