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Frage geschrieben am 17.12.2010 22:40:41

Kein Kindergeld mehr, weil der Grenzwert gerinfügig überschritten wird

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1371
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 15 weitere Antworten zum Thema Kindergeld.
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich erwarte an dieser Stelle ausschließlich die Kontaktaufnahme durch einen Rechtsanwalt, der bereit und in der Lage ist, mein Anliegen sicher erfolgreich zu beantworten, d.h., sichere Angaben zu machen, wodurch der maßgebliche Betrag entsprechend gesenkt und mein geschildertes Anliegen zielorientiert erreicht wird. Bitte nur dann reagieren. Eine Mandatsübernahme im üblichen Sinne ist nicht gewollt, ebenso kein allgemeines Statement.

Meine Partnerin erhält voraussichtlich demnächst für ihre in Ausbildung befindliche Tochter kein Kindergeld mehr, weil die Summe der Einkünfte den Grenzwert voraussichtlich geringfügig überschreiten wird. Ich benötige eine Information, wie das Einkommen soweit gesenkt werden kann, dass dies den Grenzwert unterschreitet.

Jahresverdienst 8268+
Werbungskostenpauschale 0920-
AN Sozialversicherungsbeiträge 1858-
Halbwaisenrente 1818+

Maßgeblicher Betrag 8227
Grenzwert 8004

Ich erbitte schnellstmögliche Stellungnahme, vielen Dank.


Antwort geschrieben am 18.12.2010 00:49:28
Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Frage aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:

das Kind muss als Werbungskosten höhere Beträge als 1143 € geltend machen, nicht den pauschalen Betrag von 920 €. Dazu kommen in Betracht nur Ausgaben, die im Zusammenhang mit Ausbildung stehen. Das kann ich nicht genau beantworten, weil ich nicht weiß, was die Tochter studiert oder welche Ausbildung sie macht. Bis zu 410 € kann sie jährlich abziehen bei selbständigen Wirtschaftsgütern, z.B Laptop von 410 netto kann sie von ihren Einkünften abziehen. Sie kann andere Wirtschaftsgüter als AfA abziehen. Eventuell kann sie auch Studiengebühren geltend machen(das ist streitig) - einen Drucker kann sie über drei Jahren abziehen, Aufwendungen für Lehrbücher und sonstiges kann sie auch abziehen oder was sie zur Ausbildung benötigt (vielleicht bestimmte Bekleidung), vgl. § 32 Abs. 4 Satz 5 EStG. Ich weiß nicht, was sie studiert und was sie zur Ausbildung benötigt, so dass ich die Frage nicht abschließend beantworten kann. Sie darf aber nicht den Pauschbetrag ansetzen, sondern einzeln berechnen, was Sie benötigt, so dass der Betrag für Werbungskosten über 1143 € hinausliegt.


Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 18.12.2010 13:49:34

Bzgl. eventuell noch geltend zu machend Werbungskosten verweise ich auf den § 9 EStG.

Ob Ihr Anliegen Erfolg vor dem FA haben wird, hängt nicht von meinen Angaben ab, sondern von noch dem FA vorzulegenden und nachzuweisenden Tatsachen. OB diese vorliegen oder nicht, kann ich weder beeinflussen noch beurteilen.


Mit freundlichen Grüßen
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 18.12.2010 14:43:30

Ich weise Sie auch darauf hin, dass, wenn Sie ein Wirtschaftsgut sowohl beruflich als auch privat nutzen, die Anschaffungskosten für dieses auch dementsprechend anteilig abziehen können.
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 18.12.2010 15:54:36

Es sind auch nicht alle WK abziehbar. Es fehlen aber auch Angaben über die Ausbildung und die dafür aufgewandten Kosten.
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 18.12.2010 21:07:13

Sie kann natürlich auch mehrere selbständige Wirtschaftsgüter als WK geltend machen, wenn diese besonderen Ausbildungszwecken dienen.

Es lässt sich sehr schwer alles mitteilen, aber das wird reichen.

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Kein Kindergeld mehr, weil der Grenzwert gerinfügig überschritten wird | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-12-24
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