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Kautionsrückzahlung - Betriebskostenabrechnung


26.03.2008 09:43 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Martin P. Freisler


| in unter 1 Stunde

Hallo,

am 01.08.07 wurde die Wohnung an den Vermieter übergeben, wir warten nun auf die Betriebskostenabrechnung sowie auf die Rückzahlung der Kaution.

Im Mietvertrag selbst steht, Zitat: "Die Bürgschafts- oder Abtretungsurkunde oder das Kautionsguthaben sind dem Mieter spätestens sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben, soweit keine Forderungen bestehen". Es gibt auch keine offenen Forderungen. Es wurde uns zwar vorgeworfen das wir Müll in dem Hof abgestellt haben, welcher laut Vermieter kostenpflichtig entsorgt wurde und wir die Kosten tragen sollen. Dagegen haben wir Widerspruch eingelegt da dies nicht der Warheit entspricht. Leider erfolgt generell keinerlei Reaktion vom Vermieter auf Anrufe und Briefe (Einschreiben kommen teilweise zurück). Am Tel. wird man nur vertröstet (wenn man mal jemanden erreicht). Wir haben schon mehrere Briefe/Einschreiben mit Fristen (1-2 Wochen) gesetzt, darauf erfolgte nie eine Reaktion.

Die Wohnung wurde von einem Maler renoviert sowie einige Mängel die (vom Vermieter) festgestellt wurden beseitigt, die Kopie der Maler Rechnung wurde dem Vermieter auch bei der Schlüsselübergabe am 01.08.07 ausgehändigt.

Wie ist das korrekte weitere Vorgehen? Brief/Einschreiben Nummer 20 000 mit einer Frist die nicht beachtet wird vom Vermieter?

Wielange darf er sich zeitlassen für die Betriebskosten und der Kaution (obwohl die Kautionsrückzahlung im Mietvertrag vereinbart ist)? In einem anderen Brief hatte ich den Vermieter informiert das wir keine Verrechnung der Betriebskosten mit der Kaution wünschen. Ist soweit ich weiß ja möglich.

Würde mich über eine hilfreiche Antwort freuen.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 87 weitere Antworten zum Thema:
Betriebskostenabrechnung Kautionsrückzahlung
26.03.2008 | 10:02

Antwort

von

Rechtsanwalt Martin P. Freisler
241 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:

Der Vermieter hat über die Kaution in angemessener Zeit abzurechnen. Diese wurde vorliegend in Ihrem Mietvertrag mit sechs Monaten beziffert, wobei dieser Zeitraum auch grundsätzlich zugrunde gelegt werden kann. Nach Ihren Schilderungen bestehen zudem keine offenen Forderungen. Wenn diese bestehen würden (etwa noch offene Betriebskostenabrechnungen etc.), wären diese zumindest grob zu beziffern und die Kaution ggf. anteilig zurück zu zahlen. Eine Verrechnung der Kaution mit Betriebskosten ist allerdings möglich. Die Betriebskostenabrechnung für 2007 kann der Vermieter bis zum 31.12.2008 einreichen. Ggf. könnte es daher im Einzelfall ratsam sein, die Kaution nur anteilig zurück zu fordern.

Soweit noch nicht geschehen sollten Sie daher den Vermieter auffordern, die Kaution zurück zu zahlen bzw. über diese abzurechnen, soweit noch offenen Forderungen behauptet werden. Drohen Sie anderenfalls eine Klage an. Für diese Aufforderung ist eine Frist von zwei Wochen ratsam. Zum Nachweis des Zuganges sollte diese Aufforderung per Einschreiben erfolgen. Sollte der Vermieter auch nach Ablauf einer solchen Aufforderung nicht zahlen bzw. abrechnen, verbleibt Ihnen allerdings nur, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. D.h. Sie müssten den Vermieter gerichtlich auf Rückzahlung der Kaution verklagen. Diese Kaution hätte er zu zahlen, wenn keine berechtigten Forderungen mehr offen sind, was in dem gerichtlichen Verfahren geprüft wird. Wie geschildert, kann er auch noch offene Betriebskosten mit der Kaution verrechnen.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.

Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.

Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen


Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -


www.ra-freisler.de
www.kanzlei-medizinrecht.net





Rechtsanwalt
Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Wilhelmsstr. 3
55128 Mainz

Tel.: 06131 / 333 16 70
Fax: 06131 / 333 16 72

Internet: www.ra-freisler.de
eMail: mail @ ra-freisler.de

www.kanzlei-medizinrecht.net

Nachfrage vom Fragesteller 26.03.2008 | 10:10

Hallo,

einen "Musterbrief" für die korrekten Formulierungen haben Sie nicht zufällig bzw. übersteigt den Rahmen von dem Forum?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 26.03.2008 | 10:50

Dieses Forum kann leider nur eine anwaltliche erste Einschätzung aufgrund Ihrer Schilderungen bieten. Die Erstellung von Schriftsätzen fällt nicht mehr darunter und wäre auch nicht mehr von dem gewählten Einsatz gedeckt. Anhaltspunkte für den Inhalt können Sie allerdings meinen Ausführungen entnehmen. Gerne übernimmt sicherlich auch ein Kollege (vor Ort) Ihr Mandat, falls Sie eine weiteregehende Tätigkeit wünschen.

Mit freundlichen Grüßen

Martin P. Freisler
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Mainz

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