Kautionsrückzahlung - Betriebskostenabrechnung
Preis: ***,00 € |
Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwalt Martin P. Freisler
| in unter 1 Stunde
Hallo,
am 01.08.07 wurde die Wohnung an den Vermieter übergeben, wir warten nun auf die Betriebskostenabrechnung sowie auf die Rückzahlung der Kaution.
Im Mietvertrag selbst steht, Zitat: "Die Bürgschafts- oder Abtretungsurkunde oder das Kautionsguthaben sind dem Mieter spätestens sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben, soweit keine Forderungen bestehen". Es gibt auch keine offenen Forderungen. Es wurde uns zwar vorgeworfen das wir Müll in dem Hof abgestellt haben, welcher laut Vermieter kostenpflichtig entsorgt wurde und wir die Kosten tragen sollen. Dagegen haben wir Widerspruch eingelegt da dies nicht der Warheit entspricht. Leider erfolgt generell keinerlei Reaktion vom Vermieter auf Anrufe und Briefe (Einschreiben kommen teilweise zurück). Am Tel. wird man nur vertröstet (wenn man mal jemanden erreicht). Wir haben schon mehrere Briefe/Einschreiben mit Fristen (1-2 Wochen) gesetzt, darauf erfolgte nie eine Reaktion.
Die Wohnung wurde von einem Maler renoviert sowie einige Mängel die (vom Vermieter) festgestellt wurden beseitigt, die Kopie der Maler Rechnung wurde dem Vermieter auch bei der Schlüsselübergabe am 01.08.07 ausgehändigt.
Wie ist das korrekte weitere Vorgehen? Brief/Einschreiben Nummer 20 000 mit einer Frist die nicht beachtet wird vom Vermieter?
Wielange darf er sich zeitlassen für die Betriebskosten und der Kaution (obwohl die Kautionsrückzahlung im Mietvertrag vereinbart ist)? In einem anderen Brief hatte ich den Vermieter informiert das wir keine Verrechnung der Betriebskosten mit der Kaution wünschen. Ist soweit ich weiß ja möglich.
Würde mich über eine hilfreiche Antwort freuen.
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