Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 19.07.2010 14:01:16

Kautionsbürgschaft (Harz 4), Amt verweigert Verwendung für ausstehende Mietzinszahl.

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1384
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 21 weitere Antworten zum Thema verweigert.
Hallo,
wir haben an einen Hartz 4 Empfänger eine Wohnung vermietet.
Die Mietzahlung wurde direkt vom Amt geleistet. Es wurde zu Beginn des Mietverhältnisses eine
Kaution in Form einer Bürgschaft vom Landratsamt übernommen.
Unser Mieter hat nun gekündigt (übliche gesetzliche Frist 3 Monate), ist aber schon nach einem Monat ausgezogen.
Es wären jetzt also noch 2 Mietzahlungen offen, die nicht geleistet wurden.
Nach Rücksprache mit dem Amt, verweigert man die Mietzinsansprüche durch die Bürgschaft zu begleichen.
Diese Kaution würde nur für Schäden an der Mietsache aufkommen, nicht aber für unbeglichenen Mietzins.
Ist diese Aussage korrekt? Die Bürgschaft enthält auch keine Formulierung, die das explizit so zum Ausdruck bringt.
Macht es Sinn, sich gegen das Amt Rechtsbeistand zu holen (vom Harz 4 Mieter ist ja wohl nichts zu holen).
Danke


Antwort geschrieben am 19.07.2010 14:54:09
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Ratsuchender,


die Auffassung der Gegenseite ist so nicht richtig.Gerät der Mieter während der Mietzeit mit der Zahlung seiner Miete in Rückstand, so können Sie als Vermieter auch auf die Kaution zurückgreifen, wenn über die Forderung entweder rechtskräftig entschieden oder aber die Forderung unstreitig, ganz offensichtlich begründet ist (LG Berlin, GE 97, 1027; LG Mannheim, WM 96, 269; AG Wiesbaden, WM 99,297).


Setzen Sie eine Frist von 14 Tagen; danach sollten Sie einen Anwalt beauftragen, damit dieser dann nach Überprüfung der Bürgschaftserklärung Ihre Forderung durchsetzen kann.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle.


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Kautionsbürgschaft (Harz 4), Amt verweigert Verwendung für ausstehende Mietzinszahl. | Gesamtbewertung: 4.4/5 | Datum: 2010-08-07
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?


So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Mietrecht, Wohnungseigentum letzten Monat:

124
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97860
beantwortete Fragen
18
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Kautionsbürgschaft   (Harz   4)   verweigert   Verwendung   ausstehende   Mietzinszahl.