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Sehr geehrte Damen und Herren,
zum Jahresende 2009 habe ich meine Wohnung fristgerecht mit meinem damaligen Lebensgefährten gekündigt, und darum gebten das die gezahlte Kaution überwiesen wird.
Die zuständige Hausverwaltung teilte mir dann nach etlichen Telefonaten und Vertröstungen, im Februar mit das der Eigentümer bankrott oder in Insolvenz ist und die Kaution verschwunden sei.
Ist das nun mein Problem und bekomme ich die Kaution nicht zurück oder muss der Neue Eigentümer die Kaution zurückzahlen??
Vielen Dank im Voraus
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 9.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 09.03.2010 14:36:38 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Maximilian A. Müller
Rathausplatz 1, 76829 Landau, Tel: 06341 - 91 777 7, Fax: 06341 - 91 777 19
Aufenthaltsrecht, Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Internetrecht, Miet und Pachtrecht, Wohnungseigentumsrecht
Bewertungen: 106
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vielen Dank für Ihre Frage, die ich auf der Grundlage Ihrer Schilderungen wie folgt beantworten kann:
1.
Die Kaution ist grundsätzlich 3-6 Monate nach Beendigung des MIetverhältnisses an den Mieter auszuzahlen. Eine frühere Auszahlung kommt in Betracht, wenn keine Gegenansprüche des Vermieters im Raume stehen.
Die Kaution ist hierbei von dem Vermieter selbst zurückzuzahlen.
Geht das Eigentum an der von Ihnen gemieteten Wohnung auf einen Erwerber über, so haftet auch dieser für die Kaution. DIes ist jedoch nur dann der Fall, wenn der Eigentumsübergang vor Ihrem Auszug aus der Wohnung stattgefunden hätte. Dies ergeben Ihre Schilderungen allerdings nicht, so dass ich grundsätzlich davon ausgehe, dass lediglich Ihr Vermieter selbst für die Rückzahlung der Kaution haftet.
2.
Der Vermieter hat die Kaution grundsätzlich getrennt von seinem eigenen Vermögen anzulegen und darf diese nicht für anderweitige Schulden verwenden.
Hat er die Kaution richtig angelegt, so steht Ihnen in der Insolvenz ein Aussonderungsrecht zu, das heißt Sie können auf die Kaution in voller Höhe zugreifen und haben einen Anspruch darauf, dass Ihnen die Kaution ausgezahlt wird.
Wurde die Kaution von dem Vermieter nicht getrennt von seinem eigentlichen Vermögen angelegt, so sind Sie lediglich Insolvenzgläubigerin. Die Konsequenz hiervon ist, dass Sie Ihre Forderung gegenüber dem Insolvenzverwalter zur Tabelle anmelden müssen, sie erhalten dann nur eine geringe Quote ausgezahlt.
Allerdings ist klarzustellen, dass sich Ihr Vermieter strafbar gemacht hat, wenn er die Kaution nicht ichtig angelegt hat.
3.
Meines Erachtens sollte nun zunächst in Erfahrung gebracht werden, ob der Vermieter tatsächlich in Insolvenz ist und wer der Insolvenzverwalter ist. Über diesen können sodann Ihre Ansprüche geltend gemacht werden.
Sollte die Kaution tatsächlich "verschwunden" sein, empfehle ich, eine Strafanzeige wegen Untreue einzulegen.
Gerne stehe ich Ihnen für die auftretenden Fragen und für eine weitere Interessenvertretung zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich bei Bedarf direkt an mich über Mueller@seither.info. Weitere INformationen über unsere Kanzlei erhalten SIe auf unserer Internetseite www.seither.info.
Mit freundlichen Grüßen
Maximilian A. Müller
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Dr. Seither Rechtsanwaltskanzlei, Landau i.d.Pfalz
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