Frage geschrieben am 16.11.2009 22:33:49Betreff: Kaution
Rechtsgebiet: Miet- und WEG-Recht
Einsatz: € 20,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 310
Bin am 30.09.2009 aus meiner alten Wohnung ausgezogen,die mein Vermieter jetzt selbst bewohnt.
Die Wohnungsübergabe war am 4.10.2009 die per Wohnungsübergabeprotokoll festgehalten wurde. Es gab außer ein paar Abnutzungen am Parkett keine Beanstandungen.
Da ich die Wohnung 63qm vom 01.02.2009 bewohnt habe und monatlich 150 Eur Nebenkosten und 775 Eur Kaution bezahlt habe, und dies fast nur heizfreie Monate gewesen sind, hat der Vermieter mir mündlich zugesichert einen Teil der Kaution innerhalb der nächsten Zeit zu überweisen.
Dieser Zusage ist er bisher nicht nachgekommen. Er reagiert weder auf Email vom 16.10.2009 noch auf ein Einschreiben vom 11.11.2009.
Für mich ist das sehr viel Geld, das mir fehlt.
Erbitte Hilfe.
Antwort geschrieben am 16.11.2009 22:43:12
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Gleueler Str. 249, 50933 Köln, Tel: 0221-3559205, Fax: 0221-3559206
Familienrecht, Verkehrsrecht, Erbrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Medienrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich hat der Vermieter das Recht, die Kaution bis zu 6 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzuhalten, um zu prüfen, ob er ggf. noch Ansprüche gegen den Mieter hat.
Etwas anderes gilt, wenn der Vermieter die mängelfreie Rückgabe der Mietsache bestätigt hat oder die vorzeitige Rückzahlung der Kaution zugesichert hat.
Die Beweislast für eine solche Zusicherung trägt jedoch der Mieter. Ist die Zusicherung nur mündlich erfolgt, ist der Beweis in der Regel schlecht zu erbringen.
Es kann helfen, den Vermieter anwaltlich an seine Zusage zu erinnern - bestreitet er diese aber, stehen die Chancen schlecht, die Kaution - oder einen Teil - schon vor Ablauf der 6 Monate zu erhalten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Bei Bedarf kontaktieren Sie mich bitte unter <info@rechtsanwalt-schwartmann.de> oder telefonisch unter 0221-3559205.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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