Fragen:
Von wem kann ich meine Kaution einfordern? Immerhin 6135,50 € plus Zinsen. Vom Insolvenzverwalter nie Post bekommen um die Forderung eventuell anzumelden.
Kann ich die Kaution von der Miete abziehen? Immerhin jetzt Mietvertrag mit dem Insolvenzverwalter.
Antwort geschrieben am 01.02.2011 20:40:15 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Stephan Bartels
Koopstraße 20, 20144 Hamburg, Tel: 040/480678-0, Fax: 040/480678-48
Erbrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Markenrecht
Bewertungen: 142
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vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Im Allgemeinen besteht ein Anspruch auf Erstattung der Kaution erst nach Beendigung und endgültiger Abrechnung des Mietverhältnisses. Da mir die relevanten Verträge nicht vorliegen, gehe ich daher davon aus, dass dieser Grundsatz auch in Ihrem Fall greift.
Als Sie im Jahr 2007 den ersten Mietvertrag beendet haben, hätten Sie die Kaution von dem seinerzeitigen Vermieter – der zwischenzeitlich insolventen GmbH – zurückverlangen können. Dies ist offenbar nicht geschehen. Stattdessen ist davon auszugehen, dass im Zuge der Übertragung des Mietverhältnisses auf die GmbH des Sohnes die Kaution direkt vom ehemaligen Vermieter auf den neuen Vermieter übertragen worden ist. Daher ist Ihnen vom neuen Vermieter auch der Erhalt der Kaution bestätigt worden. In Folge der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter ist der Mietvertrag mit der GmbH des Sohnes entfallen. Mit dem Fortfall des Mietvertrages ist auch der Anspruch dieses Vermieters auf den Erhalt der Kaution weggefallen. Der Vermieter hat die Kaution demnach von Ihnen erhalten, ohne dass es hierfür einen rechtlichen Grund gibt. Die GmbH des Sohnes ist Ihnen daher zur Erstattung der von Ihnen gezahlten Kaution verpflichtet. Die Höhe des zu erstattenden Betrages ergibt sich aus dem entsprechenden Mietvertrag. Die gesetzliche Anspruchsgrundlage hierfür ist § 812 Abs. 1 BGB. Die Vorschrift lautet:
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
In Ihrem Fall ist der rechtliche Grund für den Erhalt der Kaution – der Mietvertrag – durch die Anfechtung des Insolvenzverwalters weggefallen. Damit hat der Vermieter die Kaution ohne rechtlichen Grund von Ihnen erlangt, so dass er - die GmbH des Sohnes – Ihnen zur Herausgabe verpflichtet ist, vorausgesetzt, es bestehen keine Ansprüche mehr aus dem Mietvertrag gegen Sie. Denn zur Begleichung derartiger Ansprüche ist die Kaution ja gerade gedacht.
Von dem Insolvenzverwalter können Sie die Kaution nicht verlangen, da der Mietvertrag mit ihm noch besteht. Keinesfalls sollten Sie die Kaution von der Miete in Abzug bringen. Dies würde den Insolvenzverwalter dazu berechtigen, den Mietvertrag wegen Verzuges aus wichtigem Grund zu kündigen.
Ich hoffe, dass die Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten konnte und stehe gern für kostenlose Nachfragen zu meiner Antwort zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
Stephan Bartels
Rechtsanwalt
Koopstraße 20
20144 Hamburg
Tel.: 040/480678-0
Email: mail@rechtsanwalt-bartels.de
www.rechtsanwalt-bartels.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.02.2011 23:01:53
Habe meine Akten nochmals durchgeschaut. Der Mietvertrag mit dem Junior wurde nie unterschrieben. Kam der Vertrag zu stande? Im neuen Mietvertrag ist keine Kaution vereinbart. Ist jetzt der Insolvenzverwalter der Ansprechpartner für meine Kaution.
Habe meine Akten nochmals durchgeschaut. Der Mietvertrag mit dem Junior wurde nie unterschrieben. Kam der Vertrag zu stande? Im neuen Mietvertrag ist keine Kaution vereinbart. Ist jetzt der Insolvenzverwalter der Ansprechpartner für meine Kaution.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.02.2011 15:47:48
Ein Mietvertrag muß nicht zwingend schriftlich abgeschlossen worden sein. Vertragspartner ist derjenige, der Ihnen die Räumlichkeiten überlassen hat und der im Gegenzug von Ihnen die vereinbarte Miete benspruchen durften. Wenn Sie nicht mehr an die insolvente GmbH, sondern an die GmbH des Sohnes bezahlt haben, dann spricht zumindest dieser Umstadn dafür, dass Sie einen Mietvertrag mit dem Junior hatten. Der Insolvenzverwalter hat diesen Mietvertrag ja auch angefochten, so dass ein weiterer Umstand dafür spricht, dass es diesen Vertrag auch gegeben hat.
Vom Insolvenzverwalter können Sie die Kaution nur verlangen, wenn Sie einen Anspruch gegen die insolvente GmbH haben. Ein solcher Anspruch würde bestehen, wenn der ursprüngliche Mietvertrag beendet worden ist und keine Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältns mehr gegen Sie bestehen. Der ursprüngliche Vertrag ist in jedem Fall beendet worden, sonst hätte der Insvolvenzverwalter keinen neuen Vertrag mit Ihnen vereinbart. Gegen IHre Forderung könnte der Insolvenzverwalter aber einwenden, dass die Kaution vereinbarungsgemäß auf den Nachfolgevermieter, den Junior, übertragen worden ist. Selbst wenn dieser Einwand nicht greift (weil kein Mietvertrag mit dem Junior bestanden hat) würde sich die Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters nur rechnen, wenn die GmbH noch über ausreichend Masse verfügt.
Allerdings müssen Sie berücksichtigen, dass der Insolvenzverwalter von Ihnen dann auch die Miete für die Vergangenheit fordert. Denn wenn Sie behaupten, dass es keinen Mietvertrag mit dem Junior gegeben habe, dann fragt es sich doch, ob Sie nicht der GmbH noch die Miete schulden. Durch die Zahlung an den Junior sind Sie von der Zahlungspflicht nicht zwingend befreit worden!
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
Ein Mietvertrag muß nicht zwingend schriftlich abgeschlossen worden sein. Vertragspartner ist derjenige, der Ihnen die Räumlichkeiten überlassen hat und der im Gegenzug von Ihnen die vereinbarte Miete benspruchen durften. Wenn Sie nicht mehr an die insolvente GmbH, sondern an die GmbH des Sohnes bezahlt haben, dann spricht zumindest dieser Umstadn dafür, dass Sie einen Mietvertrag mit dem Junior hatten. Der Insolvenzverwalter hat diesen Mietvertrag ja auch angefochten, so dass ein weiterer Umstand dafür spricht, dass es diesen Vertrag auch gegeben hat.
Vom Insolvenzverwalter können Sie die Kaution nur verlangen, wenn Sie einen Anspruch gegen die insolvente GmbH haben. Ein solcher Anspruch würde bestehen, wenn der ursprüngliche Mietvertrag beendet worden ist und keine Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältns mehr gegen Sie bestehen. Der ursprüngliche Vertrag ist in jedem Fall beendet worden, sonst hätte der Insvolvenzverwalter keinen neuen Vertrag mit Ihnen vereinbart. Gegen IHre Forderung könnte der Insolvenzverwalter aber einwenden, dass die Kaution vereinbarungsgemäß auf den Nachfolgevermieter, den Junior, übertragen worden ist. Selbst wenn dieser Einwand nicht greift (weil kein Mietvertrag mit dem Junior bestanden hat) würde sich die Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters nur rechnen, wenn die GmbH noch über ausreichend Masse verfügt.
Allerdings müssen Sie berücksichtigen, dass der Insolvenzverwalter von Ihnen dann auch die Miete für die Vergangenheit fordert. Denn wenn Sie behaupten, dass es keinen Mietvertrag mit dem Junior gegeben habe, dann fragt es sich doch, ob Sie nicht der GmbH noch die Miete schulden. Durch die Zahlung an den Junior sind Sie von der Zahlungspflicht nicht zwingend befreit worden!
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
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