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Bei der "Beschädigung" handelt es sich um Abdrücke des Türgriffs einer anderen Tür.(Da beide Türen flurseitig zu öffnen waren und deshalb unvermeidbar aneinander gestoßen sind, ca. 5 Stück und nicht tief)
Die Beschädigung wurde im Übergabeprotokoll bei Auszug vermerkt.
Nun habe ich einen Brief von meinem Vermieter erhalten, in dem folgendes steht:
"...Der Einbau der Türen erfolgte im Jahr 2009. Der Preis für ein Türblatt beträgt ca. 125,00 €.
Durch die von Ihnen erfolgten Beschädigungen ist eine Wertminderung von ca. 40 % entstanden, was einem Wert von 50,00 € entspricht.
..."
Meine Frage(n):
1.) Darf der Vermieter den Wert des Türblattes in ca. angeben, sowie die Wertminderung (40%) schätzen?
2.) Ist es sinnvoll dagegen anzukämpfen? Wenn ja, wie?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Antwort geschrieben am 15.02.2011 20:50:03 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Marcus Bade
Hogenestweg 17a, 12353 Berlin, Tel: (030) 850 750 64, Fax: (030) 850 750 65
Strafrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 163
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Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten.
Zunächst einmal gehe ich davon aus, dass Ihr Vermieter einen Teil der von Ihnen gezahlten Mietkaution in Höhe von 50,00 € einbehalten will.
Ihr Vermieter macht Ihnen gegenüber einen Schadenersatzanspruch geltend.
Hier stellt sich zunächst einmal die Frage, ob es sich bei den Beschädigungen um sogenannte normale Abnutzung handelt oder eben nicht.
Dies lässt sich, ohne den Schaden selbst gesehen zu haben, nur schwer beurteilen, allerdings würde ich anhand Ihrer Schilderung zunächst einmal davon ausgehen, dass es sich nicht um gewöhnliche Abnutzung handelt.
In diesem Fall steht dem Vermieter grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch Ihnen gegenüber zu.
Allerdings muss er diesen genau beziffern.
D.h. er müsste zum einen die Kosten der Tür exakt benennen und zum anderen auch eine Wertminderung begründen.
Dies könnte er z.B. mit Hilfe eines Gutachters tun.
Allerdings wären die Kosten für ein solches Gutachten dann letztlich von Ihnen zu tragen und würden die Angelegenheit in jedem Fall verteuern.
Wenn der Gutachter z.B. feststellen würde, dass die Beschädigungen nicht reparabel sind, dann hätte Ihr Vermieter sogar Anspruch auf Ersatz des vollständigen Kaufpreises einer neuen Tür.
Problematisch bei der Angelegenheit ist auch, dass Ihr Vermieter zunächst am längeren Hebel sitzt.
Er kann einfach die Kaution einbehalten und abwarten.
Um an Ihr Geld zu kommen, müssten Sie letztlich gerichtlich gegen den Vermieter vorgehen, was weiteren Kosten und auch Zeitaufwand bei ungewissem Ausgang bedeuten würde.
Im Ergebnis kann ich Ihnen daher lediglich raten, dem Vermieter ein Gegenangebot zum Machen (z.B. 25,00 €) und zu hoffen, dass er darauf eingeht.
Ein weiteres (gerichtliches) Vorgehen gegen das Einbehalten der Kaution halte ich für rechtlich und wirtschaftlich nicht sinnvoll.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Bade
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