ich habe am Freitag eine Kühlbox als Endverbraucher von einem Pakettransportunternehmen geliefert bekommen, Ich hatte das Gerät in einer online Bestellung bei einem Händler im Internet erworben. Nach Zahlung des Kaufpreises per Vorkasse wurde die Ware vorgestern geliefert. Der Karton wies keine äußerlich erkennbaren Schäden auf. Beim Auspacken stellte ich jedoch 2 Macken an der hinteren Kante des Gerätes fest. Das Gerät steht dadurch auch nicht richtig. In der Bedienungsanleitung wurde zudem darauf hingewiesen, dass man ein durch Transportschäden in Mitleidenschaft gezogenes Gerät nicht anschließen sollte, was ich daraufhin auch nicht gemacht hatte. Den Styroporschutz habe ich vom Gerät auch noch nicht entfernt. In den AGBs des Händlers wurde auf das Widerrufsrecht gem §355 BGB hingewiesen.
Da es sich dabei um einen Internetkauf handelt, bedeutet es doch, dass ich auf jedenfall vom Kaufvertrag zurücktreten kann innerhalb der 14 Tagefrist und zwar ohne Angabe von Gründen (also den Schaden eigentlich gar nicht nennen muss?) und Erstattung des Kaufpreises verlangen kann?
Welche Form schlagen Sie vor (schriftlich per Einschreiben mit Rückschein oder reicht eine einfache e-mail?) als Widerruf? Was ist bei der Form sonst noch zu beachten?
Meine Sorge ist ferner, dass ich den Kaufpreis wegen der Schäden nicht vollständig ersetzt bekomme, obwohl der Schaden ja während des Transportes entstanden ist. Bloß wie soll ich das beweisen? Habe die Schäden mit meiner Digitalkamera festgehalten. Soll ich die Fotos dem Widerruf beifügen und auf den Mangel im Widerruf eingehen?
Wie verhalte ich mich am besten?
Vielen Dank für Ihre Beratung
Antwort geschrieben am 13.02.2011 17:20:37 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Vogt
Payerstrasse 82, 72764 Reutlingen, Tel: 07121 128221, Fax: 07121 128223
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Insolvenzrecht
Bewertungen: 435
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gerne darf ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:
Aus meiner Sicht bestehen in Ihrem Fall folgende Handlungsoptionen:
1.
Da Ihnen eine beschädigte Sache geliefert wurde, können Sie Ihre gesetzlichen Gewährleistungsansprüche in Anspruch nehmen und vom Verkäufer nach § 437 BGB die Lieferung einer mangelfreien Kühlbox verlangen.
Hierzu sollten Sie dem Verkäufer unverzüglich schriftlich den Mangel anzeigen und ihn unter Fristsetzung zur Lieferung einer mangelfreien Sache auffordern. Da ein Versendungskauf vereinbart wurde, trägt der Verkäufer die Beweislast dafür, dass die Kühlbox nicht beim Versand beschädigt wurde. (AG Fürstenwalde, 09.06.2005, 15 C 147/04)
Hierbei sollten Sie dafür Sorge tragen, dass Sie den Zugang der Mängelanzeige beim Verkäufer nachweisen können. Im Regelfall ist daher die Übermittlung vorab per Telefax, oder – falls das nicht möglich sein sollte – per Einschreiben anzuraten.
2.
Alternativ können Sie natürlich auch von Ihrem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch machen. Da Sie – falls Sie die Ware selbst beschädigt hätten – allerdings nach § 346 Abs. 2 BGB zum Wertersatz verpflichtet wären, sollte auch in diesem Fall unbedingt die Beschädigung des Gerätes unverzüglich gegenüber dem Verkäufer gerügt werden, damit keine Verschiebung der Beweislast zu Ihren Ungunsten eintritt.
Dementsprechend sollten Sie in diesem Fall schriftlich die beschädigte Anlieferung des Gerätes rügen und gleichzeitig vom Kaufvertrag zurücktreten.
Da für den Widerruf nach § 355 BGB lediglich Textform erforderlich ist, könnte der Widerruf theoretisch auch per Email erfolgen. Aus Beweiszwecken möchte ich Ihnen jedoch auch in diesem Fall zur Übermittlung per Fax oder Einschreiben raten.
Konsequenz des Widerrufs wäre, dass Ihnen der bezahlte Kaufpreis zu erstatten ist.
Welche Option in Ihrem Fall die Sinnvollere ist, hängt letztendlich sicherlich davon ab, was Sie bei Konkurrenzanbietern für eine vergleichbare Kühlbox zahlen müssten. Handelt es sich um ein günstiges Angebot, wäre die Lieferung einer mangelfreien Sache vom selben Verkäufer sicherlich die bessere Option.
Möchten Sie dagegen gar keine Kühlbox mehr oder haben Sie ein günstigeres Angebot, so stellt der Widerruf die bessere Wahl dar.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntagabend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Vogt
Rechtsanwalt
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Fax: 07121 128223
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www.anwalt-reutlingen.com
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.02.2011 21:15:10
Ich habe nochmal eine Frage zur rechtlichen Bedeutung des Versendungskaufes. Sie schrieben, dass die Beweislast dafür, dass das Gerät beim Versand nicht beschädigt wurde beim Verkäufer liegt. D. h. doch mit anderen Worten, dass ich nicht dazu verpflichtet bin z. B. meine o. g. Fotos mit den Beschädigungen dem Händler vor Rückversand zur Verfügung zu stellen. Oder sollte ich das aus Eigeninteresse tun? Gerne würde ich gegen Bezahlung weiter Ihre rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen, aber außerhalb des Forums.
Ich habe nochmal eine Frage zur rechtlichen Bedeutung des Versendungskaufes. Sie schrieben, dass die Beweislast dafür, dass das Gerät beim Versand nicht beschädigt wurde beim Verkäufer liegt. D. h. doch mit anderen Worten, dass ich nicht dazu verpflichtet bin z. B. meine o. g. Fotos mit den Beschädigungen dem Händler vor Rückversand zur Verfügung zu stellen. Oder sollte ich das aus Eigeninteresse tun? Gerne würde ich gegen Bezahlung weiter Ihre rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen, aber außerhalb des Forums.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.02.2011 08:54:42
Sehr geehrter Ratsuchender,
besteht zwischen zwei Personen ein Vertragsverhältnis, so wie in Ihrem Fall ein Kaufvertrag zwischen Ihnen und dem Verkäufer, so existiert eine vertragliche Nebenpflicht dahingehend, einen möglicherweise vorhandenen Schaden des Vertragspartners möglichst gering zu halten, bzw. durch eigenes Verhalten nicht noch zu vergrössern.
In Ihrem Fall ist die Ware offensichtlich auf dem Transport beschädigt worden, weswegen der Verkäufer möglicherweise einen Schadensersatzanspruch gegen das Transportunternehmen hat. Damit der Verkäufer nachweisen kann, dass die Ware auf dem Transpirt beschädigt wurde, benötigt er Ihre Mithilfe. Dementsprechend möchte ich Ihnen empfehlen, ihm die gefertigten Bilder zukommen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Michael Vogt
Sehr geehrter Ratsuchender,
besteht zwischen zwei Personen ein Vertragsverhältnis, so wie in Ihrem Fall ein Kaufvertrag zwischen Ihnen und dem Verkäufer, so existiert eine vertragliche Nebenpflicht dahingehend, einen möglicherweise vorhandenen Schaden des Vertragspartners möglichst gering zu halten, bzw. durch eigenes Verhalten nicht noch zu vergrössern.
In Ihrem Fall ist die Ware offensichtlich auf dem Transport beschädigt worden, weswegen der Verkäufer möglicherweise einen Schadensersatzanspruch gegen das Transportunternehmen hat. Damit der Verkäufer nachweisen kann, dass die Ware auf dem Transpirt beschädigt wurde, benötigt er Ihre Mithilfe. Dementsprechend möchte ich Ihnen empfehlen, ihm die gefertigten Bilder zukommen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
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