Rest wäre bei Lieferung des Kamins fällig – im Oktober 2010 (steht im Vertrag). Dann hat uns der Verkaufberater gefragt wann der geplante Baubeginn wäre. Unsere Antwort war: „Im Frühjahr". Daraufhin hatte er als Baubeginn 01.03.2010 in den Vertrag reingeschrieben. Rein provisorisch, so seine Aussage. Da der Winter in diesem Jahr doch länger dauerte und unsere Baufirma terminlich nicht anders konnte, haben wir mit dem Bau erst Anfang April angefangen.
Am 13.02.2010 war schon die 1. Mahnung bei uns angekommen. Obwohl lt. in den Vertrag reingeschriebenem Baubeginnsdatum die Zahlung der Anzahlung erst am 01.03.10 fällig wäre. Und wir haben kriegten bereits zwei Wochen davor die Mahnung. Seltsam oder? Ich habe gleich den Verkaufberater Herrn B. angerufen. Er meinte, dass diese Mahnungen nicht weiter zu beachten wären und dass diese automatisch von EDV generiert werden. Tolle EDV, sage ich nur. Er hatte auch angeblich einen Vermerk bei sich gemacht, dass diese Angelegenheit mit uns geklärt wäre. Dachten wir auch…
Am 06.03.2010 hatte uns bereits die 2. Mahnung erreicht. Da haben wir erstmal nichts Weiteres unternommen, denn die Mahnungen werden ja bekanntlich bei KAGO „automatisch" generiert und mit Herrn B. wäre ja alles geklärt worden.
Die Information, dass die Firma KAGO seit Mitte Februar 2010 Insolvenz beantragt hatte, wurde uns natürlich verschwiegen. Aus den Medien haben wir darüber bedauerlicherweise auch nicht rechtzeitig erfahren.
In der Zwischenzeit haben wir auch einen Termin mit dem KAGO-Techniker für Ende Mai vereinbart. Aber zu früh gefreut…
Am 07.04.2010 erreichte uns die LETZTE 3. Mahnung mit der Mahngebühr.
Am nächsten Tag, 08.04.2010, erhielten wir ein Brief von der Rechtsanwaltkanzlei Schultze und Braun aus Hof, in dem stand, dass das Insolvenzverfahren gegen die Firma KAGO am 15.02.2010 eröffnet wurde und dass wir die vertraglich vereinbarte Anzahlung in Höhe von € 2.700 auf ein Anderkonto leisten müssen.
Darauf hin habe ich mehrere Tage versuch die zuständige Sachbearbeiterin Frau B. zu erreichen, nach drei Tagen, am 12.04.10, hatte ich nun Glück. Ich versuchte der Frau B. alles zu erklären, aber sie sagte nur, dass nur vertragliche Vereinbarungen gelten und das was wir mit dem Verkaufsberater und mit dem Techniker vereinbart haben, interessiert sie nicht. Von der Insolvenz kein Wort von ihrer Seite.
Übrigens der Verkaufberater Herr B. ist nicht mehr für KAGO tätig, so konnten wir ihn auch nicht zur Rede stellen.
Unser Stand: Wir wollen auf jeden Fall aus dem Vertrag mit KAGO aussteigen.
Meine Frage an Sie wäre:
Dürfen wir die Anzahlung einfach verweigern und der KAGO eine Kündigung schicken, denn meiner Meinung nach es wäre dumm von uns jetzt so eine Hohe Summe zu zahlen, und dann nur einen kleinen Bruchteil zurück zu bekommen, wenn überhaupt…
Können wir als eins der Kündigungsgründe die verschwiegenen wesentlichen Umstände (Insolvenz) angeben.
Andere Gründe wären zum einen ggf. Nichteinhaltung des Vertrages, d.h. ob Firma KAGO zum vereinbarten Liefertermin (Oktober 2010) noch existiert und unseren Kamin ausliefern kann, steht in den Sternen und zum anderen ggf. fehlende Gewährleistungsgarantie (lt. Verkaufsberater Herr B. 4 Jahre für Aufbau). Diese Punkte waren für uns beim Vertragsabschluß sehr wichtig. Uns wenn diese nun nicht eingehalten werden können bzw. uns kann das keiner garantieren, würden wir gern aus dem Vertrag aussteigen. Oder kann man die Kündigung auch anders rechtlich begründen?
Wenn der Kündigung nichts im Wege stehen würde, sollen wir die Kündigung direkt an KAGO und / oder an den Insolvenzverwalter?
Wir wären Ihnen sehr für Ihre KONKRETE Aussage dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Familie S.
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 14.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 14.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 14.04.2010 18:28:47 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
Bewertungen: 358
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
Bewertungen: 358
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Die Rechtslage stellt sich angesichts der schriftlichen Unterlagen so dar, dass zwischen Ihnen und dem insolventen Unternehmen ein beiderseits noch nicht erfüllter Kauf- / Werkvertrag vorliegt. Damit greift die Regelung des § 103 InsO wonach der Insolvenzverwalter ein Wahlrecht hat, ob er anstelle des Insolvenzschuldners den Vertrag erfüllen möchte oder nicht. Sie haben indes – allein aufgrund der Insolvenz der Ofenbaufirma kein Kündigungsrecht. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die von Ihnen monierten unterlassenen Aufklärungen über die Insolvenz Ihnen leider keine weitergehenden Rechte geben. Mit der Veröffentlichung der Insolvenz im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de) gilt diese nach § 9 InsO als öffentlich bekanntgemacht, also letztlich als gegenüber allen Beteiligten zugestellt.
Der Insolvenzverwalter hat zur Aufgabe die Vermögenswerte, also die Masse, des Insolvenzschuldners zu sichern und einzuziehen. Zur Insolvenzmasse nach § 35 InsO gehören auch Forderungsrechte der Insolvenzschuldnerin. Der Anspruch auf Zahlung einer Anzahlung ist ein vermögensrechtlicher Anspruch, also massezugehörig. Die Anforderung der Anzahlung bei Ihnen stellt nicht die Ausübung des oben dargestellten Wahlrechtes dar, denn dies hätte der Insolvenzverwalter Ihnen gegenüber schriftlich ausdrücklich mitteilen müssen.
Nach den vertraglichen Unterlagen waren Sie verpflichtet zum 1.3. eine Anzahlung zu leisten. Diesen Anspruch macht der Verwalter nun geltend. Wenn der Verwalter dann die Erfüllung des Vertrages ablehnt bleibt Ihnen nur die Anmeldung Ihres Anspruches als einfache Insolvenzforderung nach § 38 InsO zur Tabelle. Die Aussicht auf eine Quote ist in der Praxis meist sehr gering.
Durch die Geltendmachung dieser Forderung ist der Verwalter nicht verpflichtet auch die Leistung zu erbringen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn er die Erfüllung des Vertrages wählt (s.o.). Sie befinden sich damit in der schlechten Situation nun die Anzahlung zu schulden und trotzdem keine Sicherheit zu haben, dass der Vertrag noch erfüllt wird.
Anders wäre die Situation dann zu beurteilen, wenn Sie beweisen könnten, dass Sie mit der Insolvenzschuldnerin eine andere Abrede zur Fälligkeit der Anzahlung getroffen haben. Nach Ihrer Schilderung sollte ja die Anzahlung nach der mündlichen Abrede erst fällig sein, wenn der Techniker auf Ihrer Baustelle alles vermessen hat. Dies müssen Sie beweisen. Möglicherweise können Sie Herrn B. finden und diesen fragen, ob er dies bestätigen kann. Sollten Sie dies beweisen können, so wäre die Anzahlung nicht fällig und voraussichtlich, wenn die Firma Ihre Geschäftstätigkeit einstellen sollte, würde dann auch keine Fälligkeit mehr eintreten.
Sie sollten nun folgendermaßen vorgehen: Fordern Sie den Insolvenzverwalter nach § 103 Abs. 2 S. 2 InsO auf, sein Wahlrecht auszuüben. Hierzu muss sich der Verwalter unverzüglich erklären. Dann wissen Sie schon einmal, ob die Erfüllung erfolgen wird oder nicht. Wenn der Verwalter nämlich erfüllen möchte (weil die Aufträge noch abgearbeitet werden sollen oder sogar weil eine Fortführung des Betriebes erfolgt), dann begründet er eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 InsO, für deren Erfüllung er sogar persönlich haften kann. Wenn er nicht erfüllen möchte, so sollten Sie vorerst keine Zahlungen leisten, wenn Sie beweisen können, dass es eine andere Absprache zur Fälligkeit (s.o.) gibt.
Sollte Ihnen ein Mahnbescheid zugehen sollten Sie sofort Widerspruch erheben und sich anwaltlich vertreten lassen. In einem Rechtsstreit könnten Sie dann dem Zahlungsanspruch entgegenhalten, dass dieser noch nicht fällig geworden ist.
Als Leser können Sie

