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Frage geschrieben am 06.07.2010 21:23:18

Kaufvertrag über Gebrauchtagen - Zylinderkopf defekt.

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1376
Sehr geehrte Anwälte,

am 08.06.2010 habe ich einen gebrauchten Passat (Baujahr 2000, 145.000 km) für 5.250 Euro bei einem Gebrauchtwagenhändler ohne Garantie gekauft.

Leider konnten wir bereits nach zwei Tagen feststellen, dass das Fahrzeug erhebliche Mängel aufwies, wie bspw. eine defekte Zentralverriegelung sowie abgenutze Stoßdämpfer und einen defekten Rückspiegel.

Nach der ersten Autobahnfahrt am 11.06.2010 war der Kühlwasserbehälter nach 600 km leer. Nach einer Auffüllung hielt dieser wiederum nur ca. 300 km und wir sind am 18.06.2010 in eine Fachwerkstatt (ATU) gefahren, um die Ursache feststellen zu lassen. Hier wurde uns mitgeteilt, dass dies an der Zylinderkopfdichtung liegen könnte.

Heute waren wir nochmals in einer VW-Werkstatt um dies überprüfen bzw. bestätigen zu lassen. Laut der VW-Werkstatt belaufen sich die Kosten für den defekten Zylinderkopf allein auf 3.500 Euro ohne Einbau.

Unserer Einschätzung nach handelt es sich bei den Stoßdämpfer um Verschleißteile. Die Zentralverriegelung, der Rückspiegel sowie der Zylinderkopf jedoch unseres Erachtens nicht. Hier nochmals der Hinweis, dass nicht die Zylinderkopfdichtung, sondern der ganze Zylinderkopf defekt ist.

Laut meinem Kentnissstand kann ein Händler einen Gebrauchtwagen zwar unter Ausschluß von Garantie jedoch nicht unter Gewährleistungsausschluß verkaufen. Da der Kauf erst 4 Wochen her ist, müsste der Verkäufer beweisen, dass die Defekte beim Verkauf noch nicht vorlagen.

Gern würde ich hierzu eine Stellungnahme aus Fachkreisen erhalten.

Mit freundlichen Grüßen




Antwort geschrieben am 06.07.2010 21:47:40
Rechtsanwältin Carolin Richter
Haeckelstraße 10, 01069 Dresden, Tel: 03513324175, Fax: 03513328117
Vertragsrecht, Kaufrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Erbrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes.

Bei einem Kaufvertrag auch von gebrauchten Sachen stehen Ihnen als Käufer Gewährleistungsrechte zu, wenn die Sache mangelhaft ist (§ 434 BGB). Ein Mangel liegt nach Ihren Sachverhaltsangaben hier eindeutig vor. Diese Gewährleistungsrechte (§ 439 ff. BGB) umfassen die Nacherfüllungur (entweder Reparatur oder Austausch der Kaufsache), Minderung, Rücktritt und Schadensersatz. Bei Ihnen kommt zunächst die Nacherfüllung (§ 439 BGB) in Form der Nachbesserung in Betracht. Danach haben Sie das Recht von dem Verkäufer die Reparatur, d.h. den Austausch des Zylinderkopfes, zu verlangen.

Wenn Sie das Fahrzeug als Verbraucher gekauft haben, wovon ich nach Ihren Angaben ausgehe, haben Sie einige Erleichterungen. (Als Verbraucher dürfen Sie das Fahrzeug nicht zu Ihrer geschäftlichen Betätigung kaufen.) Gem § 476 BGB liegt die Beweislast, dass ein Mangel an dem Fahrzeug bei Übergabe an Sie vorliegt, beim Verkäufer. Wenn der Verkäufer also bestreiten sollte, dass das Fahrzeug einen Mangel hat bzw. wenn er behauptet, dass dieser Mangel erst nach der Übergabe des Fahrzeugs entstanden ist, dann trägt der Verkäufer in einem Gerichtsprozess die Beweislast.

Davon unabhängig kann vom Verkäufer oder Hersteller eine Garantie abgegeben werden. Nach Ihren Sachverhaltsangaben wurde jedoch keine Garantie abgegeben, so dass die oben beschriebenen Mängelgewährleistungsrechte Ihnen zustehen.

Sie sollten sich daher umgehend an den Verkäufer wenden und ihm den defekten Zylinderkopf anzeigen. Gleichzeitig müssen Sie den Verkäufer auffordern, den Mangel zu beheben. Der Verkäufer hat hier zwei Versuche den Mangel zu beheben. Falls er sich weigert den Zylinderkopf auszutauschen oder wenn er den Mangel nicht Setzung einer angemessenen Frist (mindestens 2 Wochen) den Rücktritt erklären und den Kaufpreis zurück verlangen. Notfalls müssen Sie den Anspruch gerichtliche durchsetzen.

Ich hoffe Ihnen einen Überblick verschafft zu haben. Bitte beachten Sie, dass geringfügige Sachverhaltsangaben zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen können. Bitte beachten Sie weiter, dass eine Onlineberatung keine Beratung vor Ort erstetzen kann. Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum Ihre Anonymität schützen will, sodass Sie Ihren Namen nicht angeben brauchen.

Mit freundlichen Grüßen

C.Richter
Rechtsanwältin

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.07.2010 22:00:32

Sehr geehrte Frau Richter,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Möglicherweise können Sie mir noch weitere Fragen beantworten.

Meine nächsten Schritte werden nun sein, dass ich dem Verkäufer den Mangel schriftlich anzeige und ihm eine Frist von 14 Tagen bzw. 2 Wochen zur Nachbesserung gewähre. Muss ich hierbei eine besondere Vorgehensweise beachten?

Leider vermute ich, dass er diesem nicht nachkommen will. Daher würde mich interessieren, wie lange Sie die Prozessdauer einschätzen und ob ich während dieser Zeit einen Anspruch auf einen Ersatzwagen habe? Da ich für Reperaturkosten nicht in Vorleistung gehen möchte und das Fahrzeug nur eingeschränkt nutzbar ist, benötige ich ein anderes Fahrzeug.


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.07.2010 09:49:16

Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Nachfrage wie folgt:

Bei der Fristsetzung zur Nacherfüllung ist nichts besonderes zu bachten. Es reicht, dass sie dies mündlich dem Verkäufer mitteilen. Zu Beweiszwecken ist jedoch eine formlose schriftliche Aufforderung besser, gegebenenfalls lassen Sie sich den Empfang des Schreibens vom Verkäufer bestätigen.

Ein Prozess kann durchaus ein Jahr dauern. Wenn der Verkäufer den Mangel, insbesondere bei Übergabe des Fahrzeugs bestreitet, muss das Gericht ein Sachverständigengutachten einholen. Dies nimmt immer mehrere Monate in Anspruch. Für die Zeit in der Sie das Fahrzeug nicht nutzen können, können Sie vom Verkäufer die Bereitstellung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs verlangen.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

C.Richter
Rechtsanwältin
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