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Frage geschrieben am 08.11.2011 12:38:59

Kaufvertrag mit anschließender Überbringung der Kaufsache ins Ausland

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 462
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 207 weitere Antworten zum Thema Kaufvertrag.
Guten Tag,

mein Unternehmen hat einen Kaufvertrag mit einem Kunden im Ladengeschäft geschlossen. Die Rechnungsanschrift war eine Adresse in Bosnien.Gekauft wurde eine Sofagarnitur (kundenspezifisch angefertigt) Als Zahlart war "Bar bei Abholung" angegeben. Der Kaufvertrag wurde so abgeschlossen, dass der Kunde die Ware im Möbelladen abholt. Was dieser mit der Ware weiterhin vorhatte war nicht klar und nicht Gegenstand des Vertrages.

Die Ware wurde in Bar bezahlt und der Kunde ging wieder ohne sich die Ware anzusehen. Einige Tage später kam eine Spedition und holte die Ware ab. Der Kunde war nicht dabei.

Einige Wochen später teilte der Kunde mit, dass die Ware nicht "spiegelverkehrt" geliefert wurde und deshalb Mangelhaft sei. Die Nacherfüllungfrist konnte nicht eingehalten werden und es wurde der Rücktritt mit der Aufforderung Zug um Zug gegen Abholung der Ware in Bosnien.

Klage wurde eingereicht = Versäumnisurteil gegen mich - da nicht anwesend (in Deutschland)

Einspruch eingelegt. Bei der Verhandlung meinte die Richterin ich solle den Einspruch zurücknehmen, da der Fall eigentlich klar ist. Ich hatte nicht bestritten das die Ware mangelhaft bzw. nicht mangelhaft war. Es ging mir um die Bearbeitung der Reklamation und ob ich die Ware aus Bosnien abholen muss.

Für mich ist das nicht klar, weil es kein Vertrag nach dem Fernabsatzgesetz war. Oder ist es auch so, dass ich einen Fernseher bei Media Markt kaufe und dann diesen in die USA fliege um diesen dann dort erst auszupacken und dann Media Markt auffordere diesen dort abzuholen.

Ich habe dem Druck der Richterin auch nachgegeben und den Einspruch in der Verhandlung zurückgenommen. Was kann ich noch tun, da ich diesen Fall als richterlich falsch ansehe.
Die Richterin wollte auch nicht Urteilen, sondern forderte mich fast auf den Einspruch zurück zu nehmen.

Vielen Dank für die Hilfe.


Antwort geschrieben am 08.11.2011 13:55:26
Rechtsanwalt Guido Matthes
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Durch die Rücknahme des Einspruches ist das Versäumnisurteil rechtskräftig geworden, sofern die ursprüngliche Einspruchsfrist bereits abgelaufen ist. Davon gehe ich aus.

Ein weiteres Rechtsmittel steht dann nicht zur Verfügung; es gelten die Vorschriften § 346 ZPO iVm. § 516 ZPO. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Einspruch irrtümlich zurückgenommen wurde; vgl. BGH, NJW 2007, 3640. Sie hätten dem Druck standhalten und ggf. die Entscheidung in den weiteren Instanzen überprüfen lassen müssen.

Ich sehe keine weitere Möglichkeit die Rechtslage in diesem Fall neu bewerten zu lassen. Sie sollten daher die Verpflichtung aus dem Versäumnisurteil erfüllen, um zusätzliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Sie zu vermeiden.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben und bedaure, keine anderslautende Auskunft geben zu können. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.11.2011 14:29:24

Vielen Dank für die teilweise Beantwortung der Frage. Im Allgemeinen ging es mir in der Fragestellung um den Sachverhalt selbst.

Muss ich nach geltendem Recht solch eine Ware abholen? (wenn man diesen Fall VOR der Verhandlung bewertet)

Es geht mir darum eine Hilfestellung einzuholen, damit ich in Zukunft weiß wie zu reagieren wäre.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.11.2011 14:50:38

Erfüllungsort der Rückgewähransprüche ist der Ort, an der sich die Sache vertraggemäß befindet. Da nicht damit zu rechnen ist, dass jeder Kunde vor Ort wohnt, durfte der Kunde die Möbel zu seinem Wohnort verbringen. Vorbehaltlich einer weitergehenden Überprüfung des Sachverhaltes ist die Auffassung des Gerichtes nachvollziehbar und korrekt.

Mit freundlichen Grüßen


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