04.12.2010 | 19:58
Antwort
von
Rechtsanwalt Reinhard Otto
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Guten Abend,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung von Verträgen verlangen.
Ob tatsächlich schon eine Darlehenszusage der Bank vorliegt, erscheint nach Ihren Ausführungen zweifelhaft. Ihnen liegt das Fax der Bank zur Finanzierungsanfrage vor; allerdings ergibt sich hieraus nicht hinreichend, dass die Bank auch bereit ist, den Kaufpreis zu finanzieren.
Ob also Ansprüche gegen die Bank bestehen, kann hier nicht abschließend beurteilt werden.
Sie schulden dem Insolvenzverwalter daher grundsätzlich den restlichen Kaufpreis.
Wie Sie den letztlich aufbringen, ob aus eigenen Mitteln, mit dem Kredit der ursprünglich ins Auge gefassten Bank oder einem anderen Kredit, ist letztlich egal.
Es erscheint auch vernünftig, aus Ihrer Sicht den Vertrag zu erfüllen, weil Sie bereits 1/3 Anzahlung geleistet haben, die Sie im Falle des Rücktrittes vom Vertrag so jedenfalls nicht wiederbekommen. Es handelt sich insoweit um eine Insolvenzforderung, auf die u.U. gar nichts oder nur ein geringe Quote gezahlt wird.
Ob Sie die Anwaltskosten bezahlen müssen, hängt davon ab, ob die Anwälte NACH Eintritt des Verzuges tätig geworden sind. Auch hier müssen weitere Informationen erfolgen, um eine abschließende Bewertung vornehmen zu können.
Grob gesagt muss die Forderung des Händlers/Insolvenzverwalters fällig gewesen und von Ihnen trotz einer Mahnung nicht gezahlt worden sein, vgl.
§ 286 BGB.
Erst wenn die Anwälte danach tätig geworden sind, läge ein Verzugsschaden vor.
Ich hoffe, Ihnen eine Entscheidungshilfe gegeben zu haben und stehe Ihnen im Rahmen der Nachfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller
04.12.2010 | 20:27
Danke zuerst für Ihre Antwort,
für eine bessere Einschätzung Ihrerseits diese Zusatzinformationen:
-das Fax der Bank an den Händler beinhaltet als ersten Satz: "wir nehmen ihre Finanzierungsanfrage gern an, .. / weiterhin habe ich einen Kreditvertrag mit meiner Unterschrift und der unterschriebenen Händlererklärung.
-eine Mahnung gab es nicht direkt, sondern ein 1. Schreiben der RA im August 2010, wo mir mitgeteilt wurde, dass unabhängig von der Bank der kaufpreis fällig ist. Unter Fristsetzung bis 03.09.2010.
Der von mir gesuchte Kontakt zur Bank blieb bis November erfolglos. Im November folgte nun das Schreiben der RA mit Zahlungsforderung + Kostenrechnung der RA und nach meinem Drängen gegenüber der Bank die lapidare Mitteilung der Bank es gäbe kein Kreditvertrag.
Zu den RA-Kosten: eine Mahnung durch den Händler gab es nicht, lediglich ein schreiben des Händlers im Juni 2010 mit der Bitte eine eigene Finanzierung über das Online-Portal der Bank zu suchen. Im Gegenzug wollte man mir den sogenannten Subventionsbetrag erlassen. Da mir gegenüber der Kreditvertrag nicht gekündigt wurde, habe ich auf ERfüllung des Kreditvertrages seitens der Bank gedrängt.
Nach meiner Sicht bestand / besteht ein Kreditvertrag.
Bitte könnten Sie ihre Antworten unter diesen Angaben konkretisieren?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
05.12.2010 | 07:43
Guten Morgen,
das Fax an den Händler ist noch keine FinanzierungsZUsage an Sie. Daraus kann also kein geschlossener Darlehensvertrag gefolgert werden.
Der Darlehensvertrag ist von Ihnen unterschrieben, offensichtlich aber noch nicht von der Bank. Auch hier liegt noch kein die Bank verpflichtender Vertrag vor.
Sie sollten daher davon ausgehen, dass mit der Bank kein Darlehensvertrag geschlossen worden ist, und dass die Bank unter keinem Gesichtspunkt zur Zahlung verpflichtet ist.
Spätestens als der Händler Ihnen im Juni mitteilte, Sie sollten sich eine eigene Finanzierung über das Online-Portal der Bank suchen, musste Ihnen klar sein, dass er den gewünschten Darlehensvertrag für Sie nicht würde zustande bekommen und dass es zu diesem Zeitpunkt eben noch keinen Darlehensvertrag gab.
Da bereits im Februar das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, konnte der Händler selber nicht mehr wirksam mahnen; das war ab diesem Zeitpunkt Sache des Insolvenzverwalters.
Sie sind danach von diesem in 08/10 zur Zahlung aufgefordert worden unter Fristsetzung bis zum 03.09.2010. Das ist rechtlich eine Mahnung i.S.d. § 286 BGB.
Da Sie auf diese Mahnung nicht gezahlt haben, gerieten Sie in Verzug.
Durch die nach Eintritt des Verzuges im November erfolgte Zahlungsaufforderung sind die Anwaltskosten als Verzugsschaden entstanden und von Ihnen zu ersetzen.
Ich bedaure, Ihnen keine bessere Nachricht geben zu können.
Mit freundlichen Grüßen