im Mai machte ich bei einer Internetauktion ein großes Schnäppchen und ersteigerte ein hochwertiges Mobiltelefon weit unterhalb des üblichen Marktwerts. Die Verkäuferin verweigerte die Abwicklung des Kaufvertrages, weshalb ich nach vorangegangener Mahnung und Fristsetzung Ende August meinen Rücktritt von dem Kaufvertrag erklärte und die Verkäuferin zur Erstattung von Schadensersatz in Differenz zum Marktwert aufforderte. Gehen Sie bitte bei der Beantwortung der Frage davon aus, dass der Schadensersatzanspruch grundsätzlich berechtigt ist und im Zweifel auch gerichtlich durchgesetzt werden könnte.
Heute habe ich durch www.insolvenzbekanntmachungen.de erfahren, dass im Juni das Verbraucherinsolvenzverfahren der Verkäuferin eröffnet worden ist.
Der Kaufvertrag wurde also VOR Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossen, während der Rücktritt von dem Kaufvertrag und die daraus resultierende Schadensersatzforderung erst NACH Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten ist. Ist die Forderung damit Bestandteil des Insolvenzverfahrens und unterliegt somit der Restschuldbefreiung?
Antwort geschrieben am 29.08.2010 21:14:42 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2, 42287 Wuppertal, Tel: 0202 76988091, Fax: 0202 76988092
Fachanwalt Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 159
Heinz-Fangman-Str. 2, 42287 Wuppertal, Tel: 0202 76988091, Fax: 0202 76988092
Fachanwalt Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 159
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatten Sie einen Anspruch auf Lieferung des Mobiltelefons, der der Restschuldbefreiung unterliegt. Sie können daher weder Lieferung des Handys in natura noch Schadenersatz in Höhe des Marktwertes abzüglich des vereinbarten Kaufpreises verlangen, den Sie anscheinend noch nicht entrichtet haben.
Sie haben noch die Möglichkeit, Ihre Forderung zur Tabelle des Insolvenzgerichts anzumelden und abzuwarten, ob hierauf ggf. mit Abschluss des Verfahrens in ca. 6 eine Quote gezahlt wird. Diese beträgt aber oft nur wenige Prozent. Hierbei können Sie den Wert Ihres Lieferanspruchs genauso berechnen wie den Schadenersatzanspruch.
Hierzu ist im Beschluss des Amtsgericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Juni eine Frist gesetzt, die nach meiner Erfahrung entweder bereits abgelaufen ist oder in den nächsten Tagen ablaufen dürfte. Wenn Sie diese verpasst haben, fallen für eine nachträgliche Forderungsanmeldung Gerichtsgebühren von EUR 10 bis 15 (je nach Gericht) an. Vor dem Hintergrund, dass Ihre Forderung sicher nicht mehr als dreistellig und die zu erwartende Quote gering sein dürfte, stellt sich hier die Frage, ob eine solche nachträgliche Forderungsanmeldung noch Sinn oder ob Sie im sprichtwörtlichen Sinne gutem Geld noch schlechtes Geld hinterherwerfen.
Im Ergebnis könnte es wirtschaftlicher sein, die Angelegenheit auf sich berufen zu lassen.
Ich hoffe, ich konnten Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verlangen. Ansonsten nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Dr. Elke Scheibeler
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Mobil: 0172 9077547
Fax: 0202 76988092
kanzlei@kanzlei-scheibeler.de
www.kanzlei-scheibeler.de
Als Leser können Sie
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

