Frage geschrieben am 10.08.2009 19:59:01Betreff: Kaufvertrag bei Ebay
Rechtsgebiet: Internetauktionen
Einsatz: € 35,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 946
Antwort geschrieben am 10.08.2009 20:10:39
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Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Straße 11, 07749 Jena, Tel: 03641801257, Fax: 032121128582
Arbeitsrecht, Erbrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 174
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
„Pacta sunt servanda – Verträge sind einzuhalten“
Daher ist der Verkäufer auch an den Kaufvertrag mit Ihnen gebunden und kann nicht ohne Weiteres davon Abstand nehmen.
Der Verkäufer ist verpflichtet, Ihnen den Kaufpreis abzunehmen und seinerseits Ihnen das Eigentum an der Ware zu verschaffen.
Es war also richtig, dem Verkäufer eine Frist zur Übersendung der Ware zu setzen. Sie sollten auch das Geld erneut überweisen und dem Verkäufer mitteilen, dass Sie auf Erfüllung bestehen.
Der Verkäufer kann nur dann Abstand nehmen, wenn er den Vertrag erfolgreich anfechten kann. Dazu muss aber ein Grund vorliegen und er muss die Anfechtung unverzüglich erklären. Dann steht Ihnen aber einen Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer zu.
Hier kann auch eine einvernehmliche Einigung zwischen Ihnen erzielt werden. Allerdings entnehme ich dem Sachverhalt, dass dies kaum möglich sein wird.
Sie sollten den Verkäufer also schriftlich zur Lieferung auffordern und auch das Geld überweisen. Für den Fall, dass der Verkäufer nicht liefert, können Sie auch auf Erfüllung, also Lieferung klagen. Dazu sollte dann ein Rechtsanwalt beauftragt werden.
Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.08.2009 20:29:20
sollte der verkäufer absolut nicht liefern und mein geld sofort wider zurück überweisen,kann ich dann notfals, nach ablauf der gestellten frist, vom kaufvertrag zurücktreten und schadenersatz verlangen ? danke.
sollte der verkäufer absolut nicht liefern und mein geld sofort wider zurück überweisen,kann ich dann notfals, nach ablauf der gestellten frist, vom kaufvertrag zurücktreten und schadenersatz verlangen ? danke.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.08.2009 20:45:44
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Wenn der Verkäufer auch nach Verstreichen der Frist zur Lieferung nicht geliefert hat, können Sie alternativ zur Klage auf Erfüllung auch vom Kaufvertrag zurücktreten und gegebenenfalls Schadensersatz verlangen.
Dafür muss aber dann ein Schaden vorliegen. Dieser könnte dann vorliegen, wenn Sie die gleichen Briefmarken bei einem anderen Verkäufer für einen höheren Kaufpreis erwerben.
Die Differenz zwischen den Kaufpreisen ist dann der Schaden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Wenn der Verkäufer auch nach Verstreichen der Frist zur Lieferung nicht geliefert hat, können Sie alternativ zur Klage auf Erfüllung auch vom Kaufvertrag zurücktreten und gegebenenfalls Schadensersatz verlangen.
Dafür muss aber dann ein Schaden vorliegen. Dieser könnte dann vorliegen, wenn Sie die gleichen Briefmarken bei einem anderen Verkäufer für einen höheren Kaufpreis erwerben.
Die Differenz zwischen den Kaufpreisen ist dann der Schaden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
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