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Frage geschrieben am 06.03.2011 18:06:08

Kaufvertrag Rückabwicklung

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1003
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 207 weitere Antworten zum Thema Kaufvertrag.
Ich habe eine Spezialdruckmaschine geleast. Nun stellte sich in der Praxis heraus, das ich mich falsch beraten fühle und das Gerät nicht für meine Zwecke geeignet ist. Ausserdem stimmt das Handling und die Qualität nicht mit den Angaben die man mir vor dem Kauf machte überein. AUf eine Reklamation bzgl. der Qualität etc. erhielt ich keine Antwort.

Desweiteren hat mich die Firma am Tag der Übernahme des GEräts am Telefon unter Druck gesetzt, ich müsse dringend den Übernahmevertrag unterschreiben, da ich sonst Probleme bekommen würde. Dies geschah nach dem ich erste Zweifel äusserte. In meiner Panik tat ich dies sofort.

In der Praxis kann ich nicht wie zugesichert das Produkt herstellen was ich geplant hatte und der Firma vor dem Kauf mitgeteilt hatte.

Die Firma teilte mir mit das eine Rückabwicklung nicht möglich sei. Dies teilte mir die Leasingfirma ebenfalls mit.

Fakt ist das ich aber so kein Produkt herstellen und verkaufen kann, da die Drucke in der Summe nicht so gelingen und die Fehlerquote zu hoch ist.

Nach meiner PRaxiserfahrung mit dem Gerät stelle ich fest, das es wie eigentl. von der Firma beschrieben für andere Zwecke genutzt wird. Die Firma hat mir jedoch vorher nicht gesagt das das Gerät für meine Zwecke eher nicht geeignet ist. Es ist zwar möglich damit zu arbeiten, aber nicht in der Menge die ich beabsichtige. Die Qualität hat nun schlussendlich so nachgelassen das ich keine zufriedenstellenden Ergebnisse mehr erziele.

Wie soll ich nun vorgehen? Lohnt sich ein Gutachter der sich die Sache ansieht und feststellen kann das ich recht habe? Wie kann ich der Firma Druck machen den Vetrag rückzuabwickeln? Es ist schon komisch das auf eine schriftl. Reklamation keine Stellungnahme der Firma kommt.


Vielen Dank für Ihre Hilfe.


Antwort geschrieben am 06.03.2011 18:58:31
Rechtsanwältin Gina Haßelberg
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Sehr geehrter Rechtsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Ihrer Schilderung nach gehe ich davon aus, dass entweder die Druckmaschine selbst mangelbehaftet ist oder tatsächlich für Ihren Bedarf, der vielleicht aufgrund Ihres Geschäftsmodells offensichtlich ist, den die Firma aber jedenfalls aufgrund der Vorgespräche kannte, nicht geeignet ist. Diese Ungeeignetheit stellt rechtlich gesehen auch einen Mangel dar.

Je nach Ausgestaltung der Verträge sind bei Leasingverträgen kaufrechtliche oder mietrechtliche Vorschriften anwendbar. Welche Vorschriften genau Anwendung finden, ist erst nach Sichtung der Verträge möglich. Allerdings müssen Mängel sowohl nach dem Kaufrecht als auch nach dem Mietrecht nicht geduldet werden.

Sollte die Druckmaschine nicht repariert werden können oder eine Reparatur verweigert werden, besteht die Möglichkeit, dass Sie sich vom Vertragsverhältnis lösen können.

Vermutlich – abhängig von der Vertragsgestaltung – ist Ihr Ansprechpartner wegen der Mängel die Firma. Sie sollten diese per Einschreiben mit Frist von 14 Tagen (wenn nicht schon erfolgt) auffordern, die Druckmaschine abzuholen und zu reparieren oder der Rückabwicklung des Vertrages zuzustimmen.

Sollte dieses Vorgehen nicht erfolgreich sein, rate ich dazu, einen Anwalt zu beauftragen. Oftmals reagiert der Gegner erst auf ein Anwaltsschreiben. In diesem Rahmen müsste die genaue Vertragsgestaltung und damit Ihre Rechte und Möglichkeiten geklärt werden. Haben Sie den Gegner zuvor selbst zur Leistung aufgefordert, sind die Ihnen entstehenden Rechtsanwaltskosten regelmäßig erstattungsfähig, soweit die Firma unberechtigt nicht das Gerät repariert oder zurücknimmt.

Von einer Begutachtung rate ich aus Kostengründen zur Zeit ab. Je nach Wert der Druckmaschine könnte dies unverhältnismäßig sein. Zudem würde das Gutachten in einem Rechtsstreit nicht als gerichtliches Gutachten anerkannt werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.

Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.

Mit freundlichen Grüßen

Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)


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