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Ein Minderjähriger (ohne eigenes Vermögen) hat mit Einwilligung seiner Eltern einen Kaufvertrag über einen Pkw geschlossen.
Vor Übergabe des -unter Eigentumsvorbehalt- gelieferten Pkw wird er volljährig. Er zahlt den Kaufpreis nicht und beruft sich darauf, dass man als Volljähriger nicht mit Schulden beginnen dürfe. Das Auto will er behalten.
Wie kann man den Eigentumsvorbehalt geltend machen? Ist der Kaufvertrag wirksam (da Vermögenslosigkeit)? Haften ggf. die Eltern? Welche Normen greifen?
Antwort geschrieben am 15.03.2011 09:16:55 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/178960, Fax: 0521/176651
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
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ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen.
Der Vertrag ist mit Einwilligung der Eltern geschlossen, daher wirksam, vgl. § 107 BGB.
Die Ansicht des Gegners, man dürfe seine Volljährigkeit nicht mit Schulden beginnen, ist Unsinn.
Da sich der Gegner mit der Zahlung in Verzug befindet, müssen Sie vom Vertrag zurücktreten und das Fahrzeug gemäß § 449 BGB herausverlangen, notfalls mittels einer Klage.
Die Eltern haften nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.03.2011 10:44:08
Spielt es keine Rolle, dass die Einwilligung der Eltern erteilt worden ist, obwohl der damals noch Minderjährige kein Vermögen hatte (insofern evtl. doch Schadenersatzpflicht der Eltern ?).
Und was ist mit § 1629a BGB?
Und vor allem, wie bekomme ich meine zusätzlichen Aufwendungen erstattet?
Spielt es keine Rolle, dass die Einwilligung der Eltern erteilt worden ist, obwohl der damals noch Minderjährige kein Vermögen hatte (insofern evtl. doch Schadenersatzpflicht der Eltern ?).
Und was ist mit § 1629a BGB?
Und vor allem, wie bekomme ich meine zusätzlichen Aufwendungen erstattet?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.03.2011 11:02:45
Da Sie ja nicht Vertragserfüllung geltend machen wollen, sondern Ihren Eigentumsvorbehalt, spielt das vorhandene Vermögen doch keine Rolle.
Nache erfolgtem Rücktritt fordern Sie den PKW heraus; dazu braucht es kein sonstiges Vermögen des Gegners.
Da Sie ja nicht Vertragserfüllung geltend machen wollen, sondern Ihren Eigentumsvorbehalt, spielt das vorhandene Vermögen doch keine Rolle.
Nache erfolgtem Rücktritt fordern Sie den PKW heraus; dazu braucht es kein sonstiges Vermögen des Gegners.
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