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Frage geschrieben am 14.03.2010 14:56:07

Kaufvertrag Messe-Einbauküche (Hausmesse)

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1538
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 18 weitere Antworten zum Thema Kaufvertrag.
Sehr geehrte Anwalt/ Anwältin,

in 08/2008 haben ich mich in einer grossen dt. Möbelhauskette von einem Verkäufer überrumpeln lassen, einen "Kaufvertrag über den Erwerb einer Messe-Einbauküche" (Hausmesse) zu unterzeichnen. Im Vertrag ist das Fabrikat, Modell, Preisgruppe, Festpreis po Meter, Meteranzahl vor Aufmass und der daraus resultierende Gesamtpreis über ca. 10 Tsd. Euro aufgeführt. Elektrogeräte sind nicht enthalten, ausser eine kostenlose Spülmaschine. Der Preis ist 2 Jahre gültig; bei Nichtabnahme/ Rücktritt werden 25% des vereinbarten Kaufpreises fällig. Ausserdem wurde eine Anzahlung in Höhe von 50% vereinbart, die 8 Wochen vor Lieferung fällig wird (also Mitte 2010, ausgehend vom Abnahmetermin KW 32/2010). Da (leider erst später erkannt) in anderen Möbelhäusern günstigere Küchen gleicher Qualität angeboten werden, möchte ich aus diesen Vertrag rauskommen. Besteht hier irgendeine Möglichkeit ausser der o.g. Entschädigungszahlung?

Vorab vielen Dank für eine Einschätzung der Situation.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 14.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Grundsätzlich steht dem Käufer einer Sache nur dann ein Rücktrittsrecht zu, wenn es entweder vertraglich vereinbart wurde oder gesetzlich vorgesehen ist. Ansonsten gilt der Grundsatz: Pacta sunt servanda, Verträge sind einzuhalten.

Gesetzliche Rücktrittsrechte sind insbesondere bei Haustür-, Fernabsatz-, oder Verbraucherkreditverträgen vorgesehen. Auch wenn eine Sache mangelhaft ist, kann der Käufer – nach erfolgter Nachfristsetzung- vom Kaufvertrag zurück treten.

In Ihrem Fall wurde der Kaufvertrag in der Räumlichkeiten des Möbelhauses geschlossen und die Kaufsache offenbar nicht finanziert.

Dementsprechend sehe ich für ein gesetzliches Rücktrittsrecht leider keinen Raum. Da die Küche auch nicht mangelhaft ist und Sie vom Verkäufer nicht arglistig getäuscht wurden, wird ein Rücktritt vom Kaufvertrag nur dann in Betracht kommen, wenn Ihnen ein solches Recht im Vertrag selbst eingeräumt wurde.

In diesem Fall wäre dann allerdings zu berücksichtigen, dass entsprechend § 309 Nr. 6 BGB eine Bestimmung in vorformulierten Verträgen, wonach dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme der Leistung die Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird, unwirksam ist.

Laut Ihrer Sachverhaltsschilderung wird Ihnen durch die Möbelkette auf der einen Seite die Möglichkeit eingeräumt, vom Vertrag zurückzutreten, auf der anderen Seite sollen Sie, wenn Sie von diesem Recht Gebrauch machen, allerdings 25 Prozent des Kaufpreises bezahlen ohne dass dieser Summe ein konkreter Schaden der Möbelkette gegenüber stehen würde.

Dementsprechend handelt es sich in dieser Vertragsgestaltung aus meiner Sicht um eine Vertragsstrafe iSd. § 309 Nr. 6 BGB, was diese Klausel unwirksam werden lässt. Dies hätte wiederum zur Folge, dass Sie sich vom Vertrag durch Rücktritt lösen können, die vereinbarte Vertragsstrafe aber nicht fällig wird.

Bitte beachten Sie hierbei, dass eine abschließende Beurteilung dieser Angelegenheit erst nach Überprüfung des gesamten Vertrages möglich ist. Ich empfehle Ihnen daher, sich unter Vorlage des Vertrags ausführlich anwaltlich beraten zu lassen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Vogt
Rechtsanwalt

Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223

info@anwalt-vogt.de

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