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Hallo,
wir hatten ein Bauvorhaben mit einem Bauträger.
Demensprechend hatten wir uns für eine Küche entschieden. Der Verkäufer der Küche war so redegewandt das er uns die Küche verkauft hatte und in den Kaufvertrag folgenden Text geschrieben hat.:Sollte das Bauvorhaben nachweislich in der ...Straße. in der Stadt .... nicht realisiert werden ist dieser Kaufvertrag ungültig.In den AGB der Firma steht jedoch das sollte der Kunde den Kaufvertrag verweigern ein Schadensersatz von 25% zu Zahlen ist.
Leider ist folgendes passiert wir konnten uns mit dem Bauträger nicht mehr einigen, Teilungserklärung war daneben was vorher nicht klar war und wir haben uns entschlossen das Haus nicht zu Bauen.
Nach einem Brief an die Küchenfirma den Kaufvertrag zu Stornieren bekamen wir die Antwort ein Nachweis vom Bauträger oder Notar dann wird der Kaufvertrag der Küche storniert.
Jedoch ist es uns nicht mögich da ja wir uns entschieden haben das Bauvorhaben abzubrechen.
Die Realiesierug jedoch sattfindet.
Meine Frage im Kaufvertrag steht nichts von wem das Bauvorhaben abgesagt werden sollte.
Können wir da noch aus dem Vertrag raus oder ist das wirklch so weil das Bauhaben doch realiesiert wird nur ohne uns , das wir laut AGB 25% Zahlen müssen.
Antwort geschrieben am 08.12.2011 17:38:56 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sven Kienhöfer
Rechbergstrasse 22, 73550 Waldstetten, Tel: 07171/8709925, Fax: 07171/8709926
Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Sozialversicherung, Versicherungsrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 138
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
In Ihrem Fall sind rechtlich gesehen mehrere Punkte relevant. Als erstes müssten die AGB der Küchenfirma bei oder vor Vertragsschluß wirksam mit in den von Ihnen abgeschlossenen Kaufvertrag einbezogen worden sein.
Hierfür reicht es rechtlich nicht aus, dass diese nach Unterschriftsleistung auf einer Auftragsbestätigung oder der Rückseite abgedruckt sind. Sie müssten von den AGB vorab des Vertragsschlusses Kenntnis erlangt haben.
Ist dies zu bejahen, dürfte eine Klausel mit einem 25% Schadensersatz auch rechtlich wirksam sein. Eine solche Vereinbarung benachteiligt einen Kunden grundsätzlich nicht unangemessen. Schließlich hat der Kunde auch einen Vertrag geschlossen, an den er sich auch zu halten hat. Rechtlich ganz wichtig ist aber, dass dem Käufer die Möglichkeit des Nachweises eingeräumt wird, dass der Firma im Einzelfall ein geringerer Schaden entstanden sei (vgl. AG München vom 14.2.08, AZ 264 C 32516/07).
Ihr Fall weist darüber hinaus aber auch noch die Besonderheit auf, dass eine auflösende Klausel in den Vertrag bereits mit aufgenommen wurde.
Hier dürfte entscheidend sein, inwiefern die Formulierung „nicht realisiert werden" auf das ganze Bauvorhaben oder nur speziell auf Ihr Bauvorhaben ausgelegt werden kann (Eine solche Auslegung ist immer dann nötig, wenn ein Sachverhalt auftritt, der wie Ihrer nicht vertraglich geregelt wurde).
Meines Erachtens sollten Sie den abgeschlossenen Vertrag noch direkt anwaltlich prüfen lassen (hinsichtlich des Einbezuges der AGB und einer möglichen Auslegung) und dem beauftragen Anwalt dann auch die Korrespondenz mit der Küchenfirma übertragen.Erfahrungsgemäß erhöhen sich die Chancen durch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes hier von der ganzen Zahlung befreit zu werden bzw. eine wesentlich niedrigere Zahlung zu erreichen doch beträchtlich.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung oder die Korrespondenz mit der Firma stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
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