Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 18 weitere Antworten zum Thema Kaufvertrag.
Im Oktober 2010 habe ich eine Küche gekauft.
Der Vertrag wird als Kaufvertragsangebot bezeichnet.
4800€ soll die Küche kosten. 2000@ bar, 2800€ Leichtkauf Finanzierung bei der Hausbank des Händlers zu 0 %. Nun bekomme die Finanzierung nicht und kann die Küche nicht abnehmen. Eine Auftragsbestätigung habe ich noch nicht erhalten. Ist der Vertrag gültig?
Antwort geschrieben am 19.01.2011 12:00:06 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt , Tel: 05036 925120, Fax: 05036 925121
Arbeitsrecht, Internationales Recht, Sozialrecht, Medizinrecht, Medienrecht
Bewertungen: 104
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Ihre Frage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt beantworten:
Grundsätzlich kommt ein Vertrag zustande, wenn Käufer und Verkäufer mit sich entsprechenden Willenserklärungen unter Regelung der wesentlichen Vertragsinhalte (insbesondere Kaufpreis, Kaufgegenstand)über den Kauf einig geworden sind. Dies kann auch durch die Vornahme entsprechender Handlungen erfolgen bzw. zum Ausdruck gebracht werden. Von Seiten des Verkäufers wäre dies z.B. die vereinbarungsgemäße Versendung/ Lieferung der Küche. In der Regel wird aber in solchen Fällen zum Vertragsschluss eine Auftragsbestätigung per Post oder ggf. per Email verschickt.
Im Rahmen von Finanzierungskäufen, die durch die Hausbank des Verkäufers finanziert werden sollen, mag es zudem die Regelung geben, dass der Vertrag erst dann zu Stande kommt, wenn die finanzierende Hausbank des Händlers diesem eine verbindliche Finanzierungszusage hat zukommen lassen. Insbesondere da Sie seit Oktober letzten Jahres noch keine Auftragsbestätigung zum Vertragsschluss erhalten haben, könnte dies der Fall sein. Dies sollte sich aus den AGBs „Ihres" Händlers bzw. Verkäufers ergeben.
Ist für Sie aus den AGBs des Verkäufers keine klare Regelung ersichtlich hinsichtlich des Vertragsschlusses (auch unter Finanzierungsgesichtspunkten), sollten Sie ggf. die Ihnen zur Verfügung stehen Kaufunterlagen und Händlerinformationen einer weiteren Prüfung unterziehen lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung verschaffen. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass dieses Forum nur eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende rechtliche Beratung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt a. Rbge.
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