13.07.2012 | 13:09
Antwort
von
Rechtsanwalt Thomas Mack
274 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Entscheidend ist in diesem Fall, wer die Gefahr des Untergangs bzw. der Verschlechterung der Kaufsache tragen muß.
Bei einem normalen Immobilienkaufvertrag trägt der Verkäufer diese Gefahr bis zur Übergabe. Da Sie auch den Notarvertrag erwähnen wäre hier ggf. noch einmal zu überprüfen, ob diesbezüglich eine Regelung enthalten ist.
Allerdings gibt es zum Beispiel für den Fall von Zwangsversteigerung eine gesetzliche Regelung: Nach
§ 56 ZVG geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit dem Zuschlag über.
Soweit ich Ihre Ausführungen verstanden habe, handelte es sich jedoch im vorliegenden Fall nicht um eine Zwangsversteigerung. Dennoch wären die Versteigerungsbedingungen noch einmal zu überprüfen, ob eine vergleichbare Regelung enthalten ist.
Sollte die o.g. Gefahr noch nicht übergegangen sein, dann haben Sie Anspruch auf Wiederherstellung des vertraglich vereinbarten Zustandes bzw. auf Erstattung der durch die Beschädigung verursachten Kosten.
Selbst wenn die Gefahr bereits ab Zuschlag übergangen sein sollte, dann dürfte jedoch der von Ihnen erwähnte Versicherungsschutz durch das Land bestehen.
In diesem Fall müßte das Land gemäß der einschlägigen Versicherungsbedingungen auch den entstandenen Schaden ersetzen. Daher ist zunächst nicht einsichtig, warum eine Schadensregulierung von Euro 1000,- akzeptiert werden sollte.
Sie sollten daher vom Verkäufer die Regulierung des gesamten Schadens verlangen und diesen Anspruch ggf. mit anwaltlicher Hilfe überprüfen lassen und geltend machen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sie können mich bei weiteren Fragen auch über die angegebene E-mail Adresse kontaktieren.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg, noch einen schönen Tag und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Thomas Mack
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Nachfrage vom Fragesteller
16.07.2012 | 13:14
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ich hatte es auch so gesehen, dass die Verkäuferseite noch für die Immobilie zuständig ist, solange die Übergabe noch nicht erfolgt ist.
Es handelt sich nicht um eine Zwangsversteigerung.
Allerdings ergibt sich eventuell ein Problem dadurch, dass eine reguläre Wohngebäude-versicherung, wenn eine bestünden hätte, den Schaden für entwendete Kupferleitungen nach meiner Erfahrung nicht reguliert hätte.
Ich gehe aber davon aus, da das Land Sachsen der Versicherer ist, man sich hierauf nicht berufen kann, sondern das Land dafür gerade stehen müsste?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
16.07.2012 | 14:39
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Wenn der oben erwähnte Gefahrenübergang vor der Übergabe noch nicht stattgefunden hat, dann haftet das Land ohnehin für den Schaden.
Sollte es lediglich aufgrund der erwähnten Versicherung haften – weil Gefahrenübergang laut den Versteigerungsbedingungen bereits stattgefunden hat – dann käme es auf die Versicherungsbedingungen an. Allerdings gehe ich ebenfalls davon aus, daß das Land sich hier nicht ohne weiteres auf Haftungsausschlüsse wie ein privater Gebäudeversicherer berufen kann.
Ein Hinweis ist auch bereits der angebotene Betrag von Euro 1000,- . Ich vermute wenn es einen klaren Haftungsausschluß gäbe, hätte das Land selbst diesen Betrag nicht angeboten. Daher sollten Sie auf Ersatz des vollständigen Schadens bestehen.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt