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Frage geschrieben am 30.06.2011 13:10:52

Kaufvertrag: Hausverkauf

Rechtsgebiet: Grundstücke | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1019
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Kaufvertrag: Hausverkauf.

Unter dem Absatz Haftung steht ein Passus den ich in seinem Haftungsverlangen nicht einschätzen kann und der meiner Meinunung nach nicht üblich ist. Wie sehen sie diesen Absatz:

"Nach Belehrung durch den Notar vereinbaren die Erschienenen unter Abänderung der gesetzlichen Bestimmungen folgenden Ausschluss der Haftung für Sachmängel: Die Rechte des Käufers wegen eines Sachmangels des Eigentums sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ansprüche auf Schadensersatz, soweit sie nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Verkäufers, seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen beruhen, es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundhe


Antwort geschrieben am 30.06.2011 13:39:07
Rechtsanwältin Kathrin Nitschke
Unnaer Straße 3, 58636 Iserlohn, Tel: 02371/ 13000, Fax: 02371/ 13003
Erbrecht, Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, Strafrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Danl für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung des Mindesteinsatzes wie folgt beantworte:

Der Ausschluss der Sachmängelhaftung ist bei einem Verkauf/ Kauf von Immobilien zugelassen und auch durchaus üblich. Es wird kaum Verkäufer geben, die ein "gebrauchtes" Haus nicht ohne Haftungsausschluss verkaufen, da erfahrungsgemäß immer Arbeit mit einer Immobilie verbunden ist und somit kleinere Mängel stets auftreten können.

Die Grenzen des Ausschlusses finden sich jedoch in § 444 BGB, wonach sich der Verkäufer nicht mehr auf den Ausschluss berufen kann, wenn er den Mangel zuvor arglistig verschwiegen hat. Wer bewusst verschweigt, dass Mängel vorhanden sind, verliert umgehend seinen Schutz, egal, ob vertraglich ein Ausschluss vereinbart wurde.

Anwaltskanzlei Nitschke
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.06.2011 13:50:15

Ich bin der Hausverkäufer, und möchte wissen, ob der Käufer aus der Formulierung "vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Verkäufers" weitere, über das gesetzlich vorbestimmte Maß hinausgehende Haftungsansprüche stellen kann.


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 30.06.2011 14:27:34

Vielen Dank für Ihre Nachfage!

Vorweg: ich gehe zunächst davon aus, dass Sie lediglich Ihr Haus privat verkaufen und nicht gewerblicher Händler sind, der möglicherweise einen formularmäßigen Kaufvertrag nutzt, welcher ggf. der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen würde.

Die Verpflichtung zum Schadensersatz kann sich zum einen aus einer Vertragsverletzung, als auch aus einer unerlaubten Handlung ergeben. Dabei ist die Haftung gesetzlich zunächst einmal unbegrenzt (Grundsatz der unbegrenzten Haftung).

Gemäß § 276 BGB haftet der Schuldner daher sowohl für Vorsatz, als auch für jegliche Form der Fahrlässigkeit. Fahrlässigekeit liegt vor, wenn der Schuldner die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 II BGB).

Dies wäre im übrigen das von Ihnen angesprochene gesetzlich vorbestimmte Maß.

Durch die von Ihrem Notar gewählte Formulierung wurde die Haftung jedoch auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz begrenzt. Vorsatz kann im Vorfeld nicht ausgeschlossen werden (§ 276 III BGB). Die Voraussetzungen für grobe Fahrlässigkeit sind gegeben, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem und ungewöhnlich hohem Maße vernachlässigt wurde.

Für Sach- und Vermögensschäden, die lediglich durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, kann Sie der Käufer durch die vertragliche Regelung nicht haftbar machen. Beachten Sie aber bitte, dass dies nicht Körper/ Gesundheitsschäden gilt!

Falls weitere Nachfragen können Sie mich gerne per Mail kontaktieren.

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Kaufvertrag: Hausverkauf | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-07-02
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